Waneck: Antrag zur Schaffung eines zeitgemäßen Gesetzes zum Schutze der heimischen Kunstschätze (1921)

Nach dem Ende der Doppelmonarchie sah sich die noch junge Republik Österreich mit einer massiven Abwanderung von Kunst- und Kulturgütern konfrontiert. Auf die vermeintliche Passivität der österreichischen Regierung reagierte Friedrich Waneck gemeinsam mit anderen Mitgliedern der Großdeutschen Fraktion durch einen Antrag auf »Schaffung eines zeitgemäßen Gesetzes zum Schutze der heimischen Kunstschätze«. Waneck prangerte in dem 1921 in antisemitischem Ton eingereichten Entwurf für eine österreichische Denkmalschutzgesetzgebung die Verluste der österreichischen Kunstschätze an und forderte gesetzliche Maßnahmen, um Verkäufe und Diebstähle zu unterbinden.

kommentiert von Sebastian Willert

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Antrag Dr. Waneck und Genossen auf Schaffung eines zeitgemässen Gesetzes zum Schutze der heimischen Kunstschätze, 1921

nach: Frodl-Kraft 1997, S. 462–464.

Antrag
Des
Nationalrates Dr. Friedrich Wanek und Genossen
Auf
Schaffung eines zeitgemäßen Gesetztes zum Schutze der heimischen Kunstschätze.
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Fast kein Tag vergeht, an dem nicht in den Zeitungen von irgendeiner Kunstauktion die Rede ist, durch welche die Einrichtungen ganzer heimischer Paläste, oft von ungeheurem? Kultur- und Finanzwerte, versteigert und in der Regel ins Ausland verschleppt werden. Zahlreiche Schlösser von Mitgliedern der ehemaligen kaiserlichen Familie und des hohen Adels sowie privater Sammler, werden samt den darin befindlichen Kunstschätzen und Erinnerungswerten bedenkenlos auf den Markt gebracht, ohne daß der Staat bisher irgendwie das Bedürfnis gefunden hätte, dagegen einzuschreiten, daß diese doch nicht nur für den einzelnen, sondern für die Volksgesamtheit wertvollen Güter uns erhalten bleiben oder doch wenigstens nicht tief unter ihrem Weltmarktwerte in das valutakräftige Ausland geschoben werden. Wie Hyänen sind namentlich volksfremde Händler tätig, um, mit Geldbeträgen in fremder Währung ausgerüstet, unsere heimischen Kunst- und kunstgewerblichen Werke um ein Spottgeld aufzukaufen und namentlich nach Spanien und Amerika zu verschleppen, wobei sie oft mehr als 1000 prozentige Reingewinne erzielen, welche unsere Volkswirtschaft zur Gänze verloren gehen und auch steuertechnisch nicht erfaßt werden.

Mag auch zugegeben werden, daß nicht alles, was an Kunst- und kunstgewerblichen Gegenständen sowie als Sachen von Sammler- oder geschichtlichem Werte in der letzten Zeit versteigert, verkauft, verschleppt und ins Ausland gebracht wurde, für das Kulturleben Österreichs von unbedingten Werte ist, so wäre es doch notwendig, zum mindesten die Verschiebung jener Gegenstände zu verhindern, die wir unbedingt brauchen, soll unsere kulturelle Entwicklung nicht versiegen und, bezüglich der anderen Sachen, die vielleicht zur Not entbehrt werden könnten, den möglichen Versteigerungsgewinn nicht raubgierigen Schiebern, sondern dem Staate als solchen zuzuführen. Befinden sich doch auch unter den Kunst- und kunstgewerblichen Werken sowie Sachen von Sammler- oder geschichtlichem Werte unzählige Gegenstände, für welche zahlreiche Ausländer ungeheures Interesse haben und die entweder zugunsten des Staates, wenn es schon unbedingt notwendig ist, verkauft oder, was besser ist, als wertvolle Pfandobjekte für private Kredite aus dem Ausland verwendet werden können. Werden doch allein die in Österreich befindlichen Gegenstände obiger Art, soweit sie nur zweiten Ranges sind, nach den jetzigen Auslandswerten auf mehrere 100 Milliarden geschätzt. Werte, die hinreichend wären, uns als Pfandobjekte für Investitionskredite in einer solchen Höhe zu dienen, daß der Ausbau unserer ganzen Wasserkräfte und ein wirtliches Neuaufblühen unserer Volkswirtschaft dadurch möglich wäre.

Um nur einige Beispiele von Verschleuderungen einheimischer Kunstschätze aus der letzten Zeit anzuführen, sei erwähnt, daß die Schätze des gut christkatholischen Klosters Nonberg an den Juden Steiffel um 1 Millionen Kronen verschachert wurden, nachdem man den Christen nicht einmal den Zutritt und die Besichtigung der Schätze gestattet hatte. Ein Teil der von dem genannten nicht katholischen Juden den guten Christen abgekauften Kunstschätze wurde dann bei einem gewissen Moch beschlagnahmt und ins österreichische Museum gebracht, dort aber um 3 Millionen Kronen veräußert, trotzdem ein Anbot auf 10 Millionen Kronen vorlag. [463]

Aus dem Palais Bálffy kaufte Kola Kunstschätze um 36 Millionen Kronen, nachdem der Staat, dem diese Kunstschätze vermacht worden waren, auf einen Prozeß mit den Erben des Testators verzichtet hatte. Kola bot die von ihm gekauften Sachen um 50 Million Kronen im Dorotheum an; dieses lehnte aber ab und so verkaufte Kola mit der Firma Glückselig und Berndorfer die Sachen gemeinsam und teilte mit dieser den Reingewinn. Der Erlös war über 100 Millionen Kronen. Der Gewinn demnach aus einem Geschäfte 64 Millionen Kronen oder fast 200 Prozent!

Das schönste Gemälde von Waldmüller mit Portraits mehrerer Personen in einem Werte von 10 bis 15 Millionen Kronen (Liebhaberwert vielleicht 30 Millionen Kronen) wurde im Dorotheum zu dem Ausrufspreis von 1 Million Kronen versteigert! Ein spanischer Staatsbürger kaufte es um 1,600.000 Kronen, in seiner Heimat wird er mit Leichtigkeit 1 Million Pesetas erzielen!

Aus dem Schlosse Kleßheim wurden 1 Rubens, 1 Albrecht Dürer, mehrere Gemälde aus der Schule Holbeins und 3 wertvolle Niederländer verkauft.

Die Schätze unserer Albertina wurden zur Zeit, als die Krone noch 4 Schweizer Centimes wert war, von französischen Sachverständigen mit 35 Millionen Kronen bewertet. Hiesige Sachverständige können daher mit Recht behaupten, daß die Sammlung heute allein mehr als 100 Milliarden Kronen wert ist.

Übrigens soll sich auch die Treuga mit solchen Geschäften befassen.

Ebenso gefährlich wie der Verkauf ins Ausland oder der Verkauf im Inland zu Schleuderpreisen sind gewisse Tauschgeschäfte. Sollen doch wertvolle Bilder von Velasquez gegen minderwertige anderer Meister vertauscht und für Böcklins »Im Spiel der Wellen«, das einzige große Gemälde Böcklins, das wir besitzen, und das die ganze Eigenschaft des Meisters zeigt, ein wenig wertvoller Feuerbach eingetauscht werden.

Ähnliche Zustände herrschen auf dem Gebiete des Edelmetallschmuggels und der aus Edelmetall gefertigten künstlerischen- oder kunstgewerblichen Arbeiten. Auch die in den Zeitungen stets wiederkehrenden Ankündigungen: »Ich kaufe Gold, Silber, falsche Zähne….« sind in der Regel nichts anderes als die Anpreisungen von Schiebern, welche hier im Inland besagte Gegenstände um ein Spottgeld ankaufen und unter allen möglichen Verschleierungen, oft mit Hilfe exterritorialer Personen oder der diesen zur Verfügung stehenden Autos, Kurierabteils, Sonderzüge, Eisenbahnwagen und Schiffskabinen ins Ausland verschleppen.

Statt diesem Treiben Einhalt zu gebieten, geht die Regierung leider in zahlreichen Fällen mit schlechtem Beispiel voran, indem sie selbst teils den mit brutaler Gewalt verübten Kunstraub durch feindliche Nationen (Plünderungen unserer Staatsmuseen durch die Italiener) duldet, teils unnötiger Weise Geschenke von künstlerischem oder geschichtlichem Werte an das Ausland macht.

So war das Geschenk des einzigen Gemäldes Mateijkos, welches unsere Staatsgalerie aufwies, an Polen ein ganz übel angebrachter Akt von Selbstentmannung und Kriecherei vor dem feindlichen Ausland, da uns Polen bis heute keine andere Hilfe geleistet hat, als daß es uns für hohe Wucherpreise einige schlechte Lebensmittel lieferte und all unser Entgegenkommen mit wütendem Deutschenhaß, Mord, Raub, Plünderung und Erpressungen gegen unsere Volksgenossen beantwortete. Haben doch die Polen sogar österreichischen Staatsbürgern das Paßvisum für ihre Rückkehr nach Österreich nur unter der Bedingung ausgestellt, daß diese österreichischen Staatsbürger vorher in die Tausende gehende Beträge für den polnischen Abstimmungsfonds und, wie sich jetzt herausstellt, für die Organisierung der korsantyschen Mordbrennerbanden leisten.
Nicht genug auch damit, daß man den Kunstraub durch die sogenannte Waffenstillstandskommission duldete, ging die österreichische Regierung so weit, auf Grund eines Winkes der Urheber diese Rechtsbruches sogar jene Tafeln aus den österreichischen Sammlungen zu entfernen, welche an Stelle der geraubten Kunstwerke angebracht waren und von der Gewalttat dem Publikum wahrheitsgemäß Mitteilung machten.

Um diesen unwürdigen Zustand ein Ende zu bereiten, stellen die Gefertigten den Antrag:

Der Nationalrat möge beschließen:

»Die Regierung wird aufgefordert, ehestens Gesetzesvorlagen einzubringen, durch welche

  1. der Handel mit Edelmetall und aus Edelmetall herstellten Kunst- und kunstgewerblichen Gegenständen einer besonderen Kontrolle unterzogen und der Edelmetallschmuggel tunlichst hintangehalten wird. Es wären staatliche Edelmetalleinlösstellen mit Monopolscharakter zu schaffen;
  2. eine genaue Zählung, Feststellung und Evidenthaltung aller im österreichischen Staats- oder privaten Besitz vorhandenen Kunst- und kunstgewerblichen Güter vorgesehen wird; [464]
  3. insbesondere die Feststellung darüber angeordnet wird, welche wirklich wertvolle Kunstschätze, zum Beispiel solche, die nur in einem einzigen Stück vorhanden sind und nichts gleichwertiges an ihrer Seite haben oder welche für das besonders österreichische Kultur- und Entwicklungsleben von besonderer Bedeutung sind und die daher unter gar keinen Umständen aus den Gemarkungen des österreichischen Bundesgebietes weggeführt werden dürfen, vorhanden sind;
  4. der private Verkauf oder die unentgeltliche Überlassung ins Ausland österreichischer Kunst- oder kunstgewerblicher Schätze, deren Entstehen über das Jahr 1900 zurückreicht, überhaupt zur Gänze verboten wird. Zuwiderhandelnde hätten mit ihrem ganzen Privatvermögen für den entstandenen Schaden zu haften;
  5. jeder staatliche Verkauf oder jede staatliche unentgeltliche Überlassung ins Ausland von Kunst- und kunstgewerblichen Gegenständen an die Bewilligung des Nationalrates geknüpft wird;
  6. an jenen Stellen in den staatlichen Sammlungen, Galerien, Staatsmuseen usw., an welchen sich einst Bilder oder andere Kunstschätze befanden, die uns in rechtswidriger Weise von Angehörigen fremder Nationen geraubt und entführt wurden, die Anbringung von Tafeln angeordnet wird, auf denen der geschehene Kunstraub für die gegenwärtigen und zukünftigen Geschlechter in kurzer, wahrheitsgetreuer Form festgehalten wird und Namen und Schöpfer des geraubten Wertes angegeben werden;
  7. bei Verkäufen von Kunstschätzen auch im Inland ein weiterer Aufschlag von 10 Prozent zugunsten der Staatskasse eingehoben wird, von welchen Eingängen mindestens die Hälfte als Grundstock zur Erhaltung und Ausgestaltung unserer nationalen Kunstsammlungen zu verwenden ist.“

In formeller Beziehung wird beantragt, diesen Antrag ohne erste Lesung dem Ausschuß für Erziehung und Unterricht zuzweisen.

Wien, 11. Juni 1921.

Dr. Friedrich Waneck. Dr. Strassner. Stradal. Cleffin. Ing. Lackner. Dr. Zeidler. Dr. Angerer. Wimmer E. Kraft. Bichl. Bösch.

Kurzbiographie

Friedrich Waneck (1880–1923) widmete sich nach Absolvieren der Volksschule sowie des Gymnasiums dem Studium der Rechte, promovierte in Jura und betätigte sich schließlich als Rechtsanwalt. Nach dem Ersten Weltkrieg engagierte er sich in der Großdeutschen Volkspartei (GdP) und wurde Mitglied ihrer Reichsparteileitung. Vom 10. November 1920 bis zu seinem Tod am 18. April 1923 war Waneck Abgeordneter der GdP im Nationalrat der ersten Gesetzgebungsperiode. Wiederholt erfolgte eine Bestrafung Wanecks wegen unterschiedlicher politischer Delikte, einschließlich Hochverrat sowie Majestätsbeleidigung.

Kommentar – »Wie Hyänen sind namentlich volksfremde Händler tätig«

In seinem am 11. Juni 1921 gemeinsam mit anderen Mitgliedern der GdP im Nationalrat eingereichten Antrag auf »Schaffung eines zeitgemäßen Gesetztes zum Schutze der heimischen Kunstschätze« klagte Friedrich Waneck die – nach Meinung der GdP – passiv agierende Regierung der jungen österreichischen Republik bezüglich des Umgangs mit dem nationalen Kulturerbe an. Sie würde untätig der Abwanderung von wertvollen Kunstgegenständen ins Ausland zuschauen, ohne diesem Prozess durch rechtliche Rahmenbedingungen Einhalt zu gebieten und den Verlust des österreichischen Kulturerbes taten- und bedingungslos beobachten.

Auf die turbulenten Monate nach dem Ende des Ersten Weltkriegs, dem Zusammenbruch der habsburgischen Monarchie und der Ausrufung der Republik folgte im Februar 1919 die Entnahme von zahlreichen Kunstobjekten durch die italienische Waffenstillstandskommission in Wien. Zwar versuchten die österreichischen Kunsthistoriker Max Dvořák (1874–1921) und Hans Tietze (1880–1954) die von ihnen als österreichisches Kulturerbe proklamierten Werke zurückzufordern (Tietze 1919), doch blieben die Proteste erfolglos. Im Mai 1920 schloss die österreichische Regierung ein Abkommen mit Italien, welches eine weitgehende Legitimierung der Entnahmen implizierte (Agreement between the Government of the Republic of Austria and the Government of H.M. the King of Italy relative to Works of Art vom 4. Mai 1920).

Die Antragsteller versuchten die vermeintliche Passivität der österreichische Regierung exemplarisch durch Bezugnahme auf die Übergabe des Gemäldes »Der Reichstag zu Warschau« des Malers Jan Alojzy Matejko (1838–93) an Polen zu demonstrieren. Im Kontext der Herausgabeforderungen von Kunstgegenständen der Nachfolgestaaten Österreich-Ungarns bezeichnete Waneck die Abgabe als einen Akt »von Selbstentmannung und Kriecherei vor dem feindlichen Ausland«. Die der Habsburgermonarchie bereits vor Ausbruch des Ersten Weltkriegs immanenten ethnischen Spannungen ignorierend und unter Bezugnahme auf die Eskalation der Gewalt unter der Zivilbevölkerung nach Ende des Ersten Weltkriegs in Teilen des östlichen Europas (Schumann 2003, S. 30; Wróbl 2003, S. 125, 129 u. 135), polemisierten die Antragsteller gegen Polen und rekurrierten unter Einbeziehen eines polnischen Malers in »heimische Kunstschätze« auf die einstige Ausdehnung der österreichischen Monarchie. Die oftmals antiklerikal und antisemitisch eingestellten Mitglieder der GDVP waren entschiedene Gegner des Friedensvertrags von Saint-Germain-en-Laye und erachteten diesen als ein Österreich aufoktroyiertes Diktat. Bereits im »Salzburger Programm« (1920) betonte die Partei die Verbindung von Antisemitismus und »Volksgemeinschaft« und hetzten gegen die jüdische Bevölkerung (Peham 2010, S. 471). Allerdings hatte Polen im Zuge der Verhandlungen des Vertrags von St. Germain von Österreich lediglich die Herausgabe des Gemäldes von Matejko sowie der Goldschale des Königs Wladislaw IV. gefordert. Auf den Anspruch auf die Goldschale verzichtete Polen sogar, nachdem Matejkos Werk übergeben worden war (Huguenin-Bergenat 2010, S. 164).

Die Unterzeichnung des Friedensvertrags am 16. Juli 1920 besiegelte dann, dass auch die durch italienische Entnahmen verbrachten Kunstgüter nicht an Österreich zurückgegeben würden (Cladders 2018, S. 99; Frodl-Kraft 1997, S. 48). Nun wurden die österreichischen Kunstsammlungen nach Auffassung der Unterzeichner simultan auch von anderer Seite bedroht: noch vor Abschluss des Friedensvertrages vermeldete die österreichische Presse, dass die Regierung in Wien den partiellen Verkauf der staatlichen Sammlungen anstrebe, um die eigene Währung zu stützen. Die Regierung wog ab, Teile des am 3. April 1919 in Staatseigentum übergegangenen Besitzes der Habsburger zu veräußern (Cladders 2018, S. 100; Schubert-Soldern 1933, S. 179). Doch auch Museumssammlungen wurden vom Verkauf bedroht, was durch die wirtschaftliche Situation gerechtfertigt werden sollte: »Von leitender Stelle wurde sogar der Ansicht Ausdruck gegeben, daß viele Bilder von Rubens unnötig seien, es genüge für das Publikum ein einziger Rubens, das übrige sei in der gegenwärtig schwierigen Lage Luxus, den sich unser verarmter Staat nicht leisten könne.« (Schubert-Soldern 1933, S. 179). Vor diesem Hintergrund beklagt Friedrich Waneck in seinem Antrag, dass die Regierung »bedenkenlos [Kunstgegenstände] auf den Markt gebracht [habe], ohne daß der Staat bisher irgendwie das Bedürfnis gefunden hätte, dagegen einzuschreiten […].«

Tatsächlich hatte die Staatsregierung am 18. Oktober 1919 ein »Ermächtigungsgesetz« erlassen, welches sie unter §1 (1) autorisierte, »aus staatlichem Besitz Gegenstände von geschichtlichem, künstlerischem oder kulturellem Wert […] zu verpfänden, zu veräußern und auszuführen, soweit nicht Bestimmungen des Staatsvertrages von St. Germain entgegenstehen« (zit. nach Frodl-Kraft 1997, S. 452). Gemäß dieses Gesetzes war es der Regierung folglich erlaubt, Kunstgegenstände außer Landes zu führen, doch durfte – wie §1 (2) bestimmte – eine Veräußerung nur bei Bezahlung in ausländischer Währung stattfinden.

Das zunächst geplante Vorhaben, die Staatskasse durch den Verkauf von Kunstwerken zu füllen, wurde durch ein ökonomisches Argument vereitelt: der Kunstmarkt war für ein plötzliches Auftreten einer namhaften Menge hochrangiger Kunstwerke nicht aufnahmefähig, so dass Einzelstücke zwangsläufig deutlich unter Wert hätten verkauft werden müssen und die tatsächlichen Einnahmen wohl weit hinter den von den Wirtschaftspolitikern angestrebten gelegen hätten (Frodl-Kraft 1997, S. 28; Melichar 2006, S. 258; Schubert-Soldern, 1933, S. 179). Der groß angelegte Verkauf von Kunstgegenständen aus dem österreichischen Staatsbesitz kam folglich nicht zu Stande.

Bereits während des Ersten Weltkriegs begannen sich die Veräußerungen aus privaten Kunstsammlungen im Kontext der prekären wirtschaftlichen Situation in Österreich-Ungarn zu mehren. Durch die Inflation sah sich das verarmende Bürgertum zum Verkauf seines Kunstbesitzes gezwungen. Dieser Prozess verstärkte sich nach dem Zusammenbruch der Monarchie, woraufhin es zu massenhaften Verkäufen nicht nur aus privatem, sondern auch aus kirchlichem Besitz kam (Melichar 2006, S. 258). Nach Kriegsende strömten zahlungskräftige Kunsthändler und -sammler auf den österreichischen Kunstmarkt und suchten dort die Gelegenheit zu nutzen, günstig einkaufen (Frodl-Kraft 1997, S. 6 u. 29).

Die wirtschaftliche Notlage führte darüber hinaus zu einem Anstieg der Einbrüche vor allem in Kirchen und Schlössern. Neben einzelnen Akteuren, die zur Sicherung des Überlebens stahlen, traten nun vermehrt professionelle Kriminelle auf, welche im Auftrag handelten und hofften, die Kunstwerke im Ausland gewinnbringend veräußern zu können (Frodl-Kraft 1997, S. 46).

Das von Waneck und seinen Parteigenossen skizzierte Bedrohungsszenario für die Kunstgegenstände war somit durchaus real, doch entgegen der im Antrag erhobenen Anschuldigungen gegen die Regierung gab es schon in der früheren Vergangenheit Bestrebungen von Seiten staatlicher Akteure, die Kunst- und Kulturgüter zu bewahren und vor Abwanderung zu schützen.

Schon der Kunsthistoriker und Denkmalpfleger Alois Riegl bemühte sich 1903 mit einem detaillierten Entwurf um die Umsetzung eines Denkmalschutzgesetzes (Frodl-Kraft 1997, S. 50). Auch der Thronfolger Franz Ferdinand, seit 22. Januar 1910 »Protektor der Zentralkommission« (k.k. Zentralkommission für Denkmalpflege), folgte der Agenda, das nationale Kulturerbe im Land zu bewahren. Etwaige Versuche zur Durchsetzung eines Denkmalschutzgesetzes scheiterten jedoch zunächst immer wieder an den Einsprüchen von Adel und Klerus, die ein solches Gesetz als einen unzumutbaren Eingriff in ihre Eigentumsrechte erachteten (Brückler 2009, S. 12; Frodl-Kraft 1997, S. XXV; 29 u. 50f.; Schubert-Soldern 1933, S. 179).

Bereits vor Ausbruch des Ersten Weltkriegs beginnende Verkäufe von Klosterbesitztümern sowie die zunehmende Bedrohung vor Abwanderung des Kunstbesitzes nach Kriegsende führten schließlich Ende 1918 dazu, dass ein schon lange geplantes, doch immer wieder auf Widerstand gestoßenes Vorhaben zur Umsetzung eines Ausfuhrverbotsgesetzes tatsächlich erlassen wurde (Frodl-Kraft 1997, S. 29). Am 5. Dezember 1918 erließ die Provisorische Nationalversammlung des Staates Deutschösterreich das »Gesetz, betreffend das Verbot der Ausfuhr und der Veräußerung von Gegenständen von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung«, um die Abwanderung der Kunstgegenstände zu unterbinden (http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=sgb&datum=19180004&seite=00000128). Hierdurch waren sowohl Verkauf wie auch Export jedes Kunstgegenstandes aus Österreich verboten, es sei denn, das Staatsdenkmalamt würde dies genehmigen (Frodl-Kraft 1997, S. 29f.).

Das Ausfuhrverbotsgesetz wurde schließlich 1923 novelliert und nach Antrag des bereits 1921 als Mitunterzeichner auftretenden Hans Angerer (1871–1944) als »Bundesgesetz vom 25. September 1923, betreffend Beschränkungen in der Verfügung über Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung« erlassen. Zwar konnte das Denkmalschutzgesetz nicht jedwede Ausfuhr von Kunstgegenständen verhindern, doch wirkte es mindestens hemmend (Frodl-Kraft 1997, S. 30 u. 52; Schubert-Soldern 1933, S. 179f.). Die GDVP versuchte zwar, sich unter Verweis auf Wanecks Antrag als Initiatorin des Gesetzes zu rühmen, doch nahm sie lediglich Bezug auf bewegliche Kunstgegenstände und fokussierte sich in ihrer Rhetorik auf »eine Polemik gegen das bisherige Vorgehen des Staates« (Frodl-Kraft 1997, S. 52).

Friedrich Waneck und die anderen Unterzeichnern schilderten in ihrem Antrag auf »Schaffung eines zeitgemäßen Gesetztes zum Schutze der heimischen Kunstschätze« die von ihnen als Gefahr empfundene Abwanderung von Kunstgegenständen und werteten diese als potentiellen Verlust des österreichischen Kulturerbes. Entgegen der im Antrag geschilderten Anschuldigungen gab es durchaus Versuche und sogar rechtliche Maßnahmen der österreichischen Regierung, die Abwanderung der Kunst, wenn nicht gänzlich zu unterbinden, so doch zumindest einzudämmen. Diese mündeten schließlich im Denkmalschutzgesetz von 1923. Über die bereits bei Einreichung des Antrags im Jahre 1921 von der Regierung getätigten Schritte zum Schutz der Kunstgegenstände hatten sich die Antragsteller offenbar nicht informiert. Darüber hinaus versuchten sie vielmehr durch den antisemitischen Ton ihrer Schrift, polemisch und populistisch gegen die Regierung der jungen österreichischen Republik zu agitieren.

Sebastian Willert ist Stipendiat des Exzellenzclusters 264 topoi und Doktorand der Berlin Graduate School of Ancient Studies (BerGSAS) im Promotionsprogramm Ancient Object(s) and Visual Studies (AOViS). Er ist PreDoc-Fellow des Forschungsclusters translocations und promoviert an der TU Berlin.

Quellen

Bundesgesetz vom 25. September 1923, betreffend Beschränkungen in der Verfügung über Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung (Denkmalschutzgesetz), in: Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, Jahrgang 1923, Nr. 103, 05.10.1923, S. 1725–1727, online abrufbar.

Gesetz vom 5. Dezember 1918, betreffend das Verbot der Ausfuhr und der Veräußerung von Gegenständen geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung, in: Staatsgesetzblatt für den Staat Deutschösterreich, Jahrgang 1918, Wien 1918, S. 128f., online abrufbar.

Literatur

Jonathan Blower, Max Dvořák and Austrian Denkmalpflege at War, in: Journal of Art Historiography 1 (2009), online abrufbar.

Theodor Brückler, Thronfolger Franz Ferdinand als Denkmalpfleger. Die »Kunstakten« der Militärkanzlei im Österreichischen Staatsarchiv (Kriegsarchiv) (Studien zu Denkmalschutz und Denkmalpflege, Bd. XX, hg. v. Bundesdenkmalamt Wien), Wien, Köln, Weimar 2009.

Lukas Cladders, Alte Meister – Neue Ordnung. Kunsthistorische Museen in Berlin, Brüssel, Paris und Wien und die Gründung des Office International des Musées (1918–1930), Köln, Weimar, Wien 2018.

Eva Frodl-Kraft, Gefährdetes Erbe. Österreichs Denkmalschutz und Denkmalpflege 1918–1945 im Prisma der Zeitgeschichte (Studien zu Denkmalschutz und Denkmalpflege, Band XVI, hg. v. Bundesdenkmalamt Wien), Wien, Köln, Weimar 1997.

Yves Huguenin-Bergenat, Kulturgüter bei Staatensukzession. Die internationalen Verträge Österreichs nach dem Zerfall der österreichisch-ungarischen Monarchie im Spiegel des aktuellen Völkerrechts, Berlin 2010.

Peter Melichar, Der Wiener Kunstmarkt in der Zwischenkriegszeit, in: Österreichische Zeitschrift für Geschichtswissenschaft 17 (2006), H. 2–3, S. 244–271.

Andreas Peham, Die zwei Seiten des Gemeinschaftsdünkels. Zum antisemitischen Gehhalt freiheitlicher Identitätspolitik im Wandel, in: Österreichische Zeitschrift für Politikwissenschaft 39 (2010), Nr. 4, S. 467–481.

Fortunat von Schubert-Soldern, Die Sammlungen Figdor und Benda, eine Bereicherung des Kunsthistorischen Museums in Wien, in: Die Denkmalpflege. Zeitschrift für Denkmalpflege und Heimatschutz 4–5 (1933), S. 179–184.

Dirk Schumann, Europa, der Erste Weltkrieg und die Nachkriegszeit: eine Kontinuität der Gewalt?, in: Journal of Modern European History/Zeitschrift für modern europäische Geschichte/Revue d’histoire européenne contemporaine 1 (2003), H. 1: Violence and Society after the First World War, S. 24–43.

Hans Tietze, Die Entführung von Wiener Kunstwerken nach Italien. Eine Darlegung unseres Rechtsstandpunktes, Wien 1919.

Piotr Wróbl, The Seeds of Violence. The Brutalization of an East European Region, 1917–1921, in: Journal of Modern European History/Zeitschrift für modern europäische Geschichte/Revue d’histoire européenne contemporaine 1 (2003), H. 1: Violence and Society after the First World War, S. 125–149.

Empfohlene Zitierweise:
Waneck: Antrag zur Schaffung eines zeitgemäßen Gesetzes zum Schutze der heimischen Kunstschätze (1921), kommentiert von Sebastian Willert, in: Translocations. Anthologie: Eine Sammlung kommentierter Quellentexte zu Kulturgutverlagerungen seit der Antike, https://translanth.hypotheses.org/ueber/waneck, veröffentlicht am 25.07.2019.

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