Nach dem Ende der Doppelmonarchie sah sich die noch junge Republik Österreich mit einer massiven Abwanderung von Kunst- und Kulturgütern konfrontiert. Auf die vermeintliche Passivität der österreichischen Regierung reagierte Friedrich Waneck gemeinsam mit anderen Mitgliedern der Großdeutschen Fraktion durch einen Antrag auf »Schaffung eines zeitgemäßen Gesetzes zum Schutze der heimischen Kunstschätze«. Waneck prangerte in dem 1921 in antisemitischem Ton eingereichten Entwurf für eine österreichische Denkmalschutzgesetzgebung die Verluste der österreichischen Kunstschätze an und forderte gesetzliche Maßnahmen, um Verkäufe und Diebstähle zu unterbinden.
kommentiert von Sebastian Willert
Originaltext Kurzbiographie Kommentar Literaturverweise
Kurzbiographie
Friedrich Waneck (1880–1923) widmete sich nach Absolvieren der Volksschule sowie des Gymnasiums dem Studium der Rechte, promovierte in Jura und betätigte sich schließlich als Rechtsanwalt. Nach dem Ersten Weltkrieg engagierte er sich in der Großdeutschen Volkspartei (GdP) und wurde Mitglied ihrer Reichsparteileitung. Vom 10. November 1920 bis zu seinem Tod am 18. April 1923 war Waneck Abgeordneter der GdP im Nationalrat der ersten Gesetzgebungsperiode. Wiederholt erfolgte eine Bestrafung Wanecks wegen unterschiedlicher politischer Delikte, einschließlich Hochverrat sowie Majestätsbeleidigung.
Kommentar – »Wie Hyänen sind namentlich volksfremde Händler tätig«In seinem am 11. Juni 1921 gemeinsam mit anderen Mitgliedern der GdP im Nationalrat eingereichten Antrag auf »Schaffung eines zeitgemäßen Gesetztes zum Schutze der heimischen Kunstschätze« klagte Friedrich Waneck die – nach Meinung der GdP – passiv agierende Regierung der jungen österreichischen Republik bezüglich des Umgangs mit dem nationalen Kulturerbe an. Sie würde untätig der Abwanderung von wertvollen Kunstgegenständen ins Ausland zuschauen, ohne diesem Prozess durch rechtliche Rahmenbedingungen Einhalt zu gebieten und den Verlust des österreichischen Kulturerbes taten- und bedingungslos beobachten. Auf die turbulenten Monate nach dem Ende des Ersten Weltkriegs, dem Zusammenbruch der habsburgischen Monarchie und der Ausrufung der Republik folgte im Februar 1919 die Entnahme von zahlreichen Kunstobjekten durch die italienische Waffenstillstandskommission in Wien. Zwar versuchten die österreichischen Kunsthistoriker Max Dvořák (1874–1921) und Hans Tietze (1880–1954) die von ihnen als österreichisches Kulturerbe proklamierten Werke zurückzufordern (Tietze 1919), doch blieben die Proteste erfolglos. Im Mai 1920 schloss die österreichische Regierung ein Abkommen mit Italien, welches eine weitgehende Legitimierung der Entnahmen implizierte (Agreement between the Government of the Republic of Austria and the Government of H.M. the King of Italy relative to Works of Art vom 4. Mai 1920). Die Antragsteller versuchten die vermeintliche Passivität der österreichische Regierung exemplarisch durch Bezugnahme auf die Übergabe des Gemäldes »Der Reichstag zu Warschau« des Malers Jan Alojzy Matejko (1838–93) an Polen zu demonstrieren. Im Kontext der Herausgabeforderungen von Kunstgegenständen der Nachfolgestaaten Österreich-Ungarns bezeichnete Waneck die Abgabe als einen Akt »von Selbstentmannung und Kriecherei vor dem feindlichen Ausland«. Die der Habsburgermonarchie bereits vor Ausbruch des Ersten Weltkriegs immanenten ethnischen Spannungen ignorierend und unter Bezugnahme auf die Eskalation der Gewalt unter der Zivilbevölkerung nach Ende des Ersten Weltkriegs in Teilen des östlichen Europas (Schumann 2003, S. 30; Wróbl 2003, S. 125, 129 u. 135), polemisierten die Antragsteller gegen Polen und rekurrierten unter Einbeziehen eines polnischen Malers in »heimische Kunstschätze« auf die einstige Ausdehnung der österreichischen Monarchie. Die oftmals antiklerikal und antisemitisch eingestellten Mitglieder der GDVP waren entschiedene Gegner des Friedensvertrags von Saint-Germain-en-Laye und erachteten diesen als ein Österreich aufoktroyiertes Diktat. Bereits im »Salzburger Programm« (1920) betonte die Partei die Verbindung von Antisemitismus und »Volksgemeinschaft« und hetzten gegen die jüdische Bevölkerung (Peham 2010, S. 471). Allerdings hatte Polen im Zuge der Verhandlungen des Vertrags von St. Germain von Österreich lediglich die Herausgabe des Gemäldes von Matejko sowie der Goldschale des Königs Wladislaw IV. gefordert. Auf den Anspruch auf die Goldschale verzichtete Polen sogar, nachdem Matejkos Werk übergeben worden war (Huguenin-Bergenat 2010, S. 164). Die Unterzeichnung des Friedensvertrags am 16. Juli 1920 besiegelte dann, dass auch die durch italienische Entnahmen verbrachten Kunstgüter nicht an Österreich zurückgegeben würden (Cladders 2018, S. 99; Frodl-Kraft 1997, S. 48). Nun wurden die österreichischen Kunstsammlungen nach Auffassung der Unterzeichner simultan auch von anderer Seite bedroht: noch vor Abschluss des Friedensvertrages vermeldete die österreichische Presse, dass die Regierung in Wien den partiellen Verkauf der staatlichen Sammlungen anstrebe, um die eigene Währung zu stützen. Die Regierung wog ab, Teile des am 3. April 1919 in Staatseigentum übergegangenen Besitzes der Habsburger zu veräußern (Cladders 2018, S. 100; Schubert-Soldern 1933, S. 179). Doch auch Museumssammlungen wurden vom Verkauf bedroht, was durch die wirtschaftliche Situation gerechtfertigt werden sollte: »Von leitender Stelle wurde sogar der Ansicht Ausdruck gegeben, daß viele Bilder von Rubens unnötig seien, es genüge für das Publikum ein einziger Rubens, das übrige sei in der gegenwärtig schwierigen Lage Luxus, den sich unser verarmter Staat nicht leisten könne.« (Schubert-Soldern 1933, S. 179). Vor diesem Hintergrund beklagt Friedrich Waneck in seinem Antrag, dass die Regierung »bedenkenlos [Kunstgegenstände] auf den Markt gebracht [habe], ohne daß der Staat bisher irgendwie das Bedürfnis gefunden hätte, dagegen einzuschreiten […].« Tatsächlich hatte die Staatsregierung am 18. Oktober 1919 ein »Ermächtigungsgesetz« erlassen, welches sie unter §1 (1) autorisierte, »aus staatlichem Besitz Gegenstände von geschichtlichem, künstlerischem oder kulturellem Wert […] zu verpfänden, zu veräußern und auszuführen, soweit nicht Bestimmungen des Staatsvertrages von St. Germain entgegenstehen« (zit. nach Frodl-Kraft 1997, S. 452). Gemäß dieses Gesetzes war es der Regierung folglich erlaubt, Kunstgegenstände außer Landes zu führen, doch durfte – wie §1 (2) bestimmte – eine Veräußerung nur bei Bezahlung in ausländischer Währung stattfinden. Das zunächst geplante Vorhaben, die Staatskasse durch den Verkauf von Kunstwerken zu füllen, wurde durch ein ökonomisches Argument vereitelt: der Kunstmarkt war für ein plötzliches Auftreten einer namhaften Menge hochrangiger Kunstwerke nicht aufnahmefähig, so dass Einzelstücke zwangsläufig deutlich unter Wert hätten verkauft werden müssen und die tatsächlichen Einnahmen wohl weit hinter den von den Wirtschaftspolitikern angestrebten gelegen hätten (Frodl-Kraft 1997, S. 28; Melichar 2006, S. 258; Schubert-Soldern, 1933, S. 179). Der groß angelegte Verkauf von Kunstgegenständen aus dem österreichischen Staatsbesitz kam folglich nicht zu Stande. Bereits während des Ersten Weltkriegs begannen sich die Veräußerungen aus privaten Kunstsammlungen im Kontext der prekären wirtschaftlichen Situation in Österreich-Ungarn zu mehren. Durch die Inflation sah sich das verarmende Bürgertum zum Verkauf seines Kunstbesitzes gezwungen. Dieser Prozess verstärkte sich nach dem Zusammenbruch der Monarchie, woraufhin es zu massenhaften Verkäufen nicht nur aus privatem, sondern auch aus kirchlichem Besitz kam (Melichar 2006, S. 258). Nach Kriegsende strömten zahlungskräftige Kunsthändler und -sammler auf den österreichischen Kunstmarkt und suchten dort die Gelegenheit zu nutzen, günstig einkaufen (Frodl-Kraft 1997, S. 6 u. 29). Die wirtschaftliche Notlage führte darüber hinaus zu einem Anstieg der Einbrüche vor allem in Kirchen und Schlössern. Neben einzelnen Akteuren, die zur Sicherung des Überlebens stahlen, traten nun vermehrt professionelle Kriminelle auf, welche im Auftrag handelten und hofften, die Kunstwerke im Ausland gewinnbringend veräußern zu können (Frodl-Kraft 1997, S. 46). Das von Waneck und seinen Parteigenossen skizzierte Bedrohungsszenario für die Kunstgegenstände war somit durchaus real, doch entgegen der im Antrag erhobenen Anschuldigungen gegen die Regierung gab es schon in der früheren Vergangenheit Bestrebungen von Seiten staatlicher Akteure, die Kunst- und Kulturgüter zu bewahren und vor Abwanderung zu schützen. Schon der Kunsthistoriker und Denkmalpfleger Alois Riegl bemühte sich 1903 mit einem detaillierten Entwurf um die Umsetzung eines Denkmalschutzgesetzes (Frodl-Kraft 1997, S. 50). Auch der Thronfolger Franz Ferdinand, seit 22. Januar 1910 »Protektor der Zentralkommission« (k.k. Zentralkommission für Denkmalpflege), folgte der Agenda, das nationale Kulturerbe im Land zu bewahren. Etwaige Versuche zur Durchsetzung eines Denkmalschutzgesetzes scheiterten jedoch zunächst immer wieder an den Einsprüchen von Adel und Klerus, die ein solches Gesetz als einen unzumutbaren Eingriff in ihre Eigentumsrechte erachteten (Brückler 2009, S. 12; Frodl-Kraft 1997, S. XXV; 29 u. 50f.; Schubert-Soldern 1933, S. 179). Bereits vor Ausbruch des Ersten Weltkriegs beginnende Verkäufe von Klosterbesitztümern sowie die zunehmende Bedrohung vor Abwanderung des Kunstbesitzes nach Kriegsende führten schließlich Ende 1918 dazu, dass ein schon lange geplantes, doch immer wieder auf Widerstand gestoßenes Vorhaben zur Umsetzung eines Ausfuhrverbotsgesetzes tatsächlich erlassen wurde (Frodl-Kraft 1997, S. 29). Am 5. Dezember 1918 erließ die Provisorische Nationalversammlung des Staates Deutschösterreich das »Gesetz, betreffend das Verbot der Ausfuhr und der Veräußerung von Gegenständen von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung«, um die Abwanderung der Kunstgegenstände zu unterbinden (http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=sgb&datum=19180004&seite=00000128). Hierdurch waren sowohl Verkauf wie auch Export jedes Kunstgegenstandes aus Österreich verboten, es sei denn, das Staatsdenkmalamt würde dies genehmigen (Frodl-Kraft 1997, S. 29f.). Das Ausfuhrverbotsgesetz wurde schließlich 1923 novelliert und nach Antrag des bereits 1921 als Mitunterzeichner auftretenden Hans Angerer (1871–1944) als »Bundesgesetz vom 25. September 1923, betreffend Beschränkungen in der Verfügung über Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung« erlassen. Zwar konnte das Denkmalschutzgesetz nicht jedwede Ausfuhr von Kunstgegenständen verhindern, doch wirkte es mindestens hemmend (Frodl-Kraft 1997, S. 30 u. 52; Schubert-Soldern 1933, S. 179f.). Die GDVP versuchte zwar, sich unter Verweis auf Wanecks Antrag als Initiatorin des Gesetzes zu rühmen, doch nahm sie lediglich Bezug auf bewegliche Kunstgegenstände und fokussierte sich in ihrer Rhetorik auf »eine Polemik gegen das bisherige Vorgehen des Staates« (Frodl-Kraft 1997, S. 52). Friedrich Waneck und die anderen Unterzeichnern schilderten in ihrem Antrag auf »Schaffung eines zeitgemäßen Gesetztes zum Schutze der heimischen Kunstschätze« die von ihnen als Gefahr empfundene Abwanderung von Kunstgegenständen und werteten diese als potentiellen Verlust des österreichischen Kulturerbes. Entgegen der im Antrag geschilderten Anschuldigungen gab es durchaus Versuche und sogar rechtliche Maßnahmen der österreichischen Regierung, die Abwanderung der Kunst, wenn nicht gänzlich zu unterbinden, so doch zumindest einzudämmen. Diese mündeten schließlich im Denkmalschutzgesetz von 1923. Über die bereits bei Einreichung des Antrags im Jahre 1921 von der Regierung getätigten Schritte zum Schutz der Kunstgegenstände hatten sich die Antragsteller offenbar nicht informiert. Darüber hinaus versuchten sie vielmehr durch den antisemitischen Ton ihrer Schrift, polemisch und populistisch gegen die Regierung der jungen österreichischen Republik zu agitieren. Sebastian Willert ist Stipendiat des Exzellenzclusters 264 topoi und Doktorand der Berlin Graduate School of Ancient Studies (BerGSAS) im Promotionsprogramm Ancient Object(s) and Visual Studies (AOViS). Er ist PreDoc-Fellow des Forschungsclusters translocations und promoviert an der TU Berlin.
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