Stimpel u.a.: Urteil des Bundesgerichtshofs im ›Nigeria-Fall‹ (1972)

Der Bundesgerichtshof, das oberste Zivilgericht Deutschlands, entscheidet über die vertraglichen Verpflichtungen einer Versicherung gegenüber illegal von Nigeria nach Deutschland ausgeführten Kulturgütern. Das Ausfuhrverbot in Nigeria stehe dem Urteil nach im universellen Interesse der Völker, ein Zuwiderhandeln stelle einen Verstoß gegen die »guten Sitten« dar. Das Gericht legt den Fall nach dem UNESCO-Abkommen von 1970 aus, zu dem sich die Bundesrepublik zu jenem Zeitpunkt noch nicht verpflichtet hat.

kommentiert von Clemens Wildt

Originaltext   Kurzbiographie   Kommentar   Literaturverweise

Urteil vom 22. Juni 1972 – II ZR 113/70

nach: BGHZ 59, S. 82–87.

[82] Einem See-Güterversicherungsvertrag, der die Ausfuhr von Kulturgut aus einem Staat zum Gegenstand hat, der diese Ausfuhr zum Schutze seines nationalen Kunstbesitzes verboten hat, liegt ein versicherbares Interesse wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nicht zugrunde.

[83] ADS § 2; BGB §§ 134, 138
II. Zivilsenat, Urt. v. 22. Juni 1972 i. S. Allg. Vers. G. H. (Bekl.)
w. E. K. (Kl.). II ZR 113/70
I. Landgericht Hamburg
II. Oberlandesgericht Hamburg

Die Firma S. B. & Co. in Port Harcourt/ Nigeria hat bei der Beklagten für einen Seetransport von drei Kisten mit Kunstgegenständen (afrikanische Masken und Figuren) von Port Harcourt abgehend am 12. Januar 1967 nach Hamburg eine Seetransportversicherung entsprechend den Allgemeinen Deutschen Versicherungsbedingungen abgeschlossen. Der Kläger macht aus abgetretenem Recht der Versicherungsnehmerin einen Anspruch auf Entschädigung wegen des angeblichen Verlustes von sechs Bronzefiguren geltend. […]

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat u.a. geltend gemacht, der Versicherungsvertrag sei unwirksam, weil der versicherte Transport gegen ein nigerianisches Ausfuhrverbot von Kunstgegenständen verstoßen habe.

[…] Aus den Gründen:

[…] [85] Eine wirksame Versicherung setzt ein erlaubtes versichertes Interesse voraus (§ 2 Abs. 1 ADS). Ob ein solches vorliegt, ist hier nach deutschem Recht zu beurteilen. Eine Anwendung des § 134 BGB bei einem ausländischen Verbotsgesetz kommt nicht in Betracht, weil dieses im Inland unmittelbar keine Verbindlichkeit besitzt, aber mittelbar ist auch ein ausländisches Gesetz unter Umständen für die Frage beachtlich, ob die versicherte Unternehmung gegen die guten Sitten verstößt und der Versicherungsvertrag deshalb nach § 2 ADS unwirksam ist (vgl. Ritter/Abraham, Das Recht der Seeversicherung § 1 ADS Anm. 18). Nicht versicherbar ist ein Interesse, wenn der Versicherer, sofern er den Verstoß gegen die guten Sitten gekannt hätte, den Versicherungsschutz nicht hätte übernehmen können, ohne daß der Vertrag nach § 138 BGB nichtig gewesen wäre (BGH VersR 1962, 659). Hier handelt es sich nicht um ein Ausfuhrverbot, durch das mittelbar auch deutsche Interessen geschützt würden und das schon deshalb zur Anwendung des §138 BGB führen könnte (BGHZ 34, 169, 177), sondern um ein Verbot, das die Erhaltung des künstlerischen Erbes im Ursprungsland und, wie das Berufungsgericht darlegt, den Schutz des Landes vor einer Ausplünderung durch ausländische Kunstliebhaber, außerdem, wie hinzuzufügen ist, durch Händler bezweckt. Die Umgehung eines solchen Schutzgesetzes muß, da sie dem nach heutiger Auffassung allgemein zu achtenden Interesse aller Völker an der Erhaltung von Kulturwerten an Ort und Stelle zuwiderhandelt, als verwerflich betrachtet werden. Die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (Unesco) hat es bereits im Jahre 1964 durch ihre Generalkonferenz als notwendig bezeichnet, den Schutz des kulturellen Erbes der Völker auf internationaler Ebene durch enge Zusammenarbeit wirkungsvoll zu gestalten. Auf der 16. Tagung ihrer Generalkonferenz in Paris im Jahre 1970 hat die Unesco ausgesprochen, daß jeder Staat sich in zunehmendem Maße der [86] Verpflichtung bewußt sein müsse, sein kulturelles Erbe und das aller Nationen zu achten. Ferner hat die Generalkonferenz erklärt, die unzulässige Ausfuhr von Kulturgut stehe der Verständigung der Nationen im Wege. Sie hat daher ein internationales Übereinkommen für diesen Zweck angenommen und den gesetzgebenden Körperschaften ihrer Mitgliedsstaaten zugeleitet. Dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat ist das Übereinkommen im Mai 1972 zugegangen. Das Übereinkommen hat hiernach für die Bundesrepublik noch keine verbindliche Kraft (für Nigeria in Kraft seit 26. April 1972). Die Beratungen der Unesco und die Annahme des Übereinkommens durch die Generalkonferenz ergeben aber deutlich, daß die für die internationale kulturelle Zusammenarbeit zuständige Organisation die Ausfuhr von Kulturgut entgegen den Verboten eines Staates seit langem als ein gemeinschädliches und die Verständigung zwischen den Nationen hinderndes Verhalten auffaßt. Sie hält die Zeit für gekommen, diese Überzeugung in ein verbindliches internationales Übereinkommen zu kleiden. In diesem Übereinkommen sollen die Vertragsstaaten anerkennen, daß die unzulässige Einfuhr, Ausfuhr oder Übereignung von Kulturgut eine der Hauptursachen für die Verarmung der Ursprungsländer an kulturellem Erbe bedeute und daß die internationale Zusammenarbeit eines der wirksamsten Mittel zum Schutz des Kulturgutes jedes Landes gegen alle sich daraus ergebenden Gefahren darstelle. In der Völkergemeinschaft bestehen hiernach bestimmte grundsätzliche Überzeugungen über das Recht jedes Landes auf den Schutz seines kulturellen Erbes und über die Verwerflichkeit von »Praktiken« (Art. 2 Abs. 2 des Übereinkommens-Entwurfes), die es beeinträchtigen und die bekämpft werden müssen. Die Ausfuhr von Kulturgut entgegen einem Verbot des Ursprungslandes verdient daher im Interesse der Wahrung der Anständigkeit im internationalen Verkehr mit Kunstgegenständen keinen bürgerlich-rechtlichen Schutz, auch nicht durch die Versicherung einer Beförderung, durch die Kulturgut aus dem von der ausländischen Rechtsordnung beherrschten Gebiet dem seiner Sicherung dienenden Ausfuhrverbot zuwider ausgeführt werden soll. Einem solchen Vertrag liegt ein versicherbares Interesse nicht zugrunde (§2 Abs. 1 Satz 1 [87] ADS). Die in früherer Zeit übliche und geduldete Mißachtung des Wunsches anderer Völker, im Besitz ihrer Kunstschätze zu bleiben oder sie selbst zu verwerten, die das Berufungsgericht erwähnt, kann nicht zum Maßstab des nach heutiger Auffassung mit den guten Sitten Verträglichen gemacht werden.

Kurzbiographie

Die fünf Richter des Urteils: Walter Stimpel (1917–2008) war nach einer Karriere als SS-Offizier von 1965 bis 1988 Richter am Bundesgerichtshof, zuletzt als Vizepräsident der Institution. Karl Heinz Bauer (*1925) war von 1969 bis 1990 als Richter am Bundesgerichtshof tätig. Alfred Kellermann (1920-2016) war seit 1969 Richter am Bundesgerichtshof, von 1985 bis 1988 sogar Vorsitzender Richter des II. Zivilsenats, er ist außerdem Träger des Großen Bundesverdienstkreuzes. Rudolf Liesecke (1906–1995) war von 1956 bis 1974 als Richter am Bundesgerichtshof tätig. Hans-Eugen Schulze (1922–2013) lehrte als Blindgeborener Kriegsblinde das Lesen und Schreiben, er war ab 1951 als Richter tätig, ab 1963 am Bundesgerichtshof.

Kommentar – Die deutsche Rechtsprechung berücksichtigt ausländische Exportverbote aufgrund internationaler Abkommen

Als im November 1970 das Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut von der UNESCO beschlossen wird, hat der internationale illegale Kunsthandel ein großes Ausmaß angenommen. Einzelne Länder rufen die UNESCO auf, den Umgang mit Kulturgütern zu Friedenszeiten auf internationaler Ebene zu regeln (Thorn 2005, S. 58). Dabei tun sich vor allem zwei Gruppen hervor: jene Länder (zumeist des globalen Nordens), die als Abnehmer weiterhin an einem liberalen Markt und Transfer der Güter interessiert sind, und jene Länder (zumeist des globalen Südens), die ihre Kulturgüter durch illegale Grabungen und Ausführungen bedroht sehen und rechtlichen Schutz bzw. Rückgabepflicht einfordern (Splettstößer 2015, S. 88). Durch die Konvention wird allerdings nur der universelle Wert von Kulturgut und das Verhältnis der Staaten dazu definiert, sie verlangt weiterhin die nationale Umsetzung im Recht durch die Staaten selbst. Hinzu kommt, dass das Abkommen nicht rückwirkend anwendbar ist und somit nur in Fällen ab 1970 gilt.

Deutschland hat zum Zeitpunkt des vorliegenden Prozessurteils die Konvention der UNESCO nicht ratifiziert und ist demnach nicht verpflichtet, ihren Regelungen Folge zu leisten. Der Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet jedoch mit seinem Urteil vom 22. Juni 1972, also keine zwei Jahre nach Inkrafttreten des UNESCO-Abkommens, im Sinne der folgenden Auszüge des UNESCO-Abkommens. Dort heißt es, dass »in der Erwägung, dass der Schutz des kulturellen Erbes nur wirksam sein kann, wenn er sowohl auf nationaler als auch internationaler Ebene durch enge Zusammenarbeit zwischen den Staaten gestaltet wird«. Die Vertragsstaaten haben sich daher verpflichtet, »mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln diese Praktiken zu bekämpfen, indem sie insbesondere ihre Ursachen beseitigen, im Gang befindliche Praktiken beenden und zu den erforderlichen Wiedergutmachungen beitragen«. (Unesco 1970, Art. 2.2)

Der Fall betrifft eine Schadensersatzklage einer nigerianischen Firma gegen eine deutsche Versicherung, da bei einem Schiffstransport von Kunstgegenständen (Masken und Skulpturen) aus Nigeria nach Deutschland sechs Bronzen verloren gegangen seien. Die Beklagte weigert sich, die Versicherungssumme auszuzahlen, da der Transport an sich bereits illegal gewesen sei: es bestände ein entsprechendes nigerianisches Ausfuhrverbot von Kunstgegenständen. Das Gericht soll nun entscheiden, ob ein ausländisches Gesetz Auswirkungen auf den Versicherungsvertrag nach deutschem Recht haben könne (Hipp 2000, S. 191). In letzter Instanz der zivilen Rechtsprechung entscheidet der Bundesgerichtshof zugunsten der Beklagten und weist die Anklage zurück. Diese wegweisende Entscheidung führt erstmals zu einer Wahrnehmung des Stellenwerts internationaler Kulturgüter zum Vorteil der Ursprungsländer, und das noch vor der Anwendung deutschen Rechts.

In seinem Urteil spricht sich der BGH klar für eine Auslegung des nigerianischen Gesetzes im Sinne der Konvention der UNESCO aus und stellt die Ausfuhr von künstlerischem Erbe, insbesondere für »ausländische Kunstliebhaber«, dem »Interesse aller Völker« entgegen. Der Gerichtshof erörtert hierbei auf Grundlage der Konvention von 1970, dass Praktiken, die »gemeinschädliches Verhalten« aufweisen, zu verwerfen seien und nach »heutiger Auffassung mit den guten Sitten« zu handeln sei, das heißt die Achtung des »Wunsches anderer Völker«. Dieser Aspekt ist in Deutschland als »gute Sitten« im §138 des Bürgerlichen Gesetzbuches verankert.

Dem Bundestag ist die UNESCO-Konvention laut Urteil im Mai 1972 zugegangen, Nigeria hatte sie bereits im April desselben Jahres ratifiziert. Ist der BGH von einer baldigen Ratifizierung durch die deutsche Regierung ausgegangen und wollte im Sinne der neuen Auslegung urteilen?

Weder Deutschland noch einige andere westliche Länder mit großer Kaufkraft im internationalen Kunsthandel sollten das Abkommen bis in die 2000er Jahre ratifizieren. Die Spannung der Lage macht auch Jahre später der Appell des UNESCO-Generaldirektors Amadou-Mahtar M’Bow von 1978 klar, in dem er sich auf die internationale Solidarität der Staaten beruft, um Respekt und Rückführung für Kulturgüter in ihre Ursprungsländer anzuregen.

Das Urteil von 1972 bleibt singulär: »Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat bislang keine Nachahmung gefunden«, zumal sie nur das Verhältnis von illegalem Export durch Privatpersonen klärt, nicht aber von Raubgütern und Rückführungsansprüchen durch die Ursprungsländer, die im Zusammenhang des Kunstmarktes noch häufiger auftreten (Siehr 1991, S. 525). Dass Deutschland das UNESCO-Abkommen am 30. November 2007 schließlich doch ratifiziert, ist eine eindeutige, wenn auch späte Antwort auf die Bestrebungen der frühen 1970er Jahre für die Anerkennung kulturellen Erbes und die praktische Umsetzung zur Verfolgung von illegalem Handel in diesem Kontext. Geregelt wird dies durch das ebenfalls 2007 verabschiedete Kulturgüterrückgabegesetz (Deutscher Bundestag 2016, S. 29).

Clemens Wildt studiert im Masterstudiengang Kunstwissenschaften an der Technischen Universität Berlin.

Quellen- und Literaturverweise

UNESCO-Text:
Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut. Paris, 14. November 1970, online abrufbar.

Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Fachbereich Kultur, Medien und Sport (Hg.): Nationaler und internationaler Kulturgüterschutz. Übersicht und Darstellung einzelner Problembereiche vor dem Hintergrund eines künftigen Kulturgutschutzgesetzes (Ausarbeitung WD 10 – 3000 – 072/15, 24.09.2015), Berlin 2016.

Anette Hipp, Schutz von Kulturgütern in Deutschland, Berlin/New York 2000.

Kurt Siehr: »Nationaler und Internationaler Kulturgüterschutz«, in: Bernhard Pfister u.a. (Hg.), Festschrift zum siebzigsten Geburtstag von Werner Lorenz, Tübingen 1991, S. 525–542.

Anne Splettstößer, Alper Tasdelen, »Der Schutz beweglicher materieller Kulturgüter auf internationaler und nationaler Ebene«, in: Stefan Groth u.a. (Hg.), Kultur als Eigentum: Instrumente, Querschnitte und Fallstudien, Göttingen 2015, S. 83–98.

Bettina Thorn, Internationaler Kulturgüterschutz nach der UNIDROIT-Konvention, Berlin 2005.

Empfohlene Zitierweise:
Stimpel u.a.: Urteil des Bundesgerichtshofs im ›Nigeria-Fall‹ (1972), kommentiert von Clemens Wildt, in: Translocations. Anthologie: Eine Sammlung kommentierter Quellentexte zu Kulturgutverlagerungen seit der Antike, https://translanth.hypotheses.org/ueber/stimpel, veröffentlicht am 29.10.2018.

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