Der Bundesgerichtshof, das oberste Zivilgericht Deutschlands, entscheidet über die vertraglichen Verpflichtungen einer Versicherung gegenüber illegal von Nigeria nach Deutschland ausgeführten Kulturgütern. Das Ausfuhrverbot in Nigeria stehe dem Urteil nach im universellen Interesse der Völker, ein Zuwiderhandeln stelle einen Verstoß gegen die »guten Sitten« dar. Das Gericht legt den Fall nach dem UNESCO-Abkommen von 1970 aus, zu dem sich die Bundesrepublik zu jenem Zeitpunkt noch nicht verpflichtet hat.
kommentiert von Clemens Wildt
Originaltext Kurzbiographie Kommentar Literaturverweise
Kurzbiographie
Die fünf Richter des Urteils: Walter Stimpel (1917–2008) war nach einer Karriere als SS-Offizier von 1965 bis 1988 Richter am Bundesgerichtshof, zuletzt als Vizepräsident der Institution. Karl Heinz Bauer (*1925) war von 1969 bis 1990 als Richter am Bundesgerichtshof tätig. Alfred Kellermann (1920-2016) war seit 1969 Richter am Bundesgerichtshof, von 1985 bis 1988 sogar Vorsitzender Richter des II. Zivilsenats, er ist außerdem Träger des Großen Bundesverdienstkreuzes. Rudolf Liesecke (1906–1995) war von 1956 bis 1974 als Richter am Bundesgerichtshof tätig. Hans-Eugen Schulze (1922–2013) lehrte als Blindgeborener Kriegsblinde das Lesen und Schreiben, er war ab 1951 als Richter tätig, ab 1963 am Bundesgerichtshof.
Kommentar – Die deutsche Rechtsprechung berücksichtigt ausländische Exportverbote aufgrund internationaler AbkommenAls im November 1970 das Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut von der UNESCO beschlossen wird, hat der internationale illegale Kunsthandel ein großes Ausmaß angenommen. Einzelne Länder rufen die UNESCO auf, den Umgang mit Kulturgütern zu Friedenszeiten auf internationaler Ebene zu regeln (Thorn 2005, S. 58). Dabei tun sich vor allem zwei Gruppen hervor: jene Länder (zumeist des globalen Nordens), die als Abnehmer weiterhin an einem liberalen Markt und Transfer der Güter interessiert sind, und jene Länder (zumeist des globalen Südens), die ihre Kulturgüter durch illegale Grabungen und Ausführungen bedroht sehen und rechtlichen Schutz bzw. Rückgabepflicht einfordern (Splettstößer 2015, S. 88). Durch die Konvention wird allerdings nur der universelle Wert von Kulturgut und das Verhältnis der Staaten dazu definiert, sie verlangt weiterhin die nationale Umsetzung im Recht durch die Staaten selbst. Hinzu kommt, dass das Abkommen nicht rückwirkend anwendbar ist und somit nur in Fällen ab 1970 gilt. Deutschland hat zum Zeitpunkt des vorliegenden Prozessurteils die Konvention der UNESCO nicht ratifiziert und ist demnach nicht verpflichtet, ihren Regelungen Folge zu leisten. Der Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet jedoch mit seinem Urteil vom 22. Juni 1972, also keine zwei Jahre nach Inkrafttreten des UNESCO-Abkommens, im Sinne der folgenden Auszüge des UNESCO-Abkommens. Dort heißt es, dass »in der Erwägung, dass der Schutz des kulturellen Erbes nur wirksam sein kann, wenn er sowohl auf nationaler als auch internationaler Ebene durch enge Zusammenarbeit zwischen den Staaten gestaltet wird«. Die Vertragsstaaten haben sich daher verpflichtet, »mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln diese Praktiken zu bekämpfen, indem sie insbesondere ihre Ursachen beseitigen, im Gang befindliche Praktiken beenden und zu den erforderlichen Wiedergutmachungen beitragen«. (Unesco 1970, Art. 2.2) Der Fall betrifft eine Schadensersatzklage einer nigerianischen Firma gegen eine deutsche Versicherung, da bei einem Schiffstransport von Kunstgegenständen (Masken und Skulpturen) aus Nigeria nach Deutschland sechs Bronzen verloren gegangen seien. Die Beklagte weigert sich, die Versicherungssumme auszuzahlen, da der Transport an sich bereits illegal gewesen sei: es bestände ein entsprechendes nigerianisches Ausfuhrverbot von Kunstgegenständen. Das Gericht soll nun entscheiden, ob ein ausländisches Gesetz Auswirkungen auf den Versicherungsvertrag nach deutschem Recht haben könne (Hipp 2000, S. 191). In letzter Instanz der zivilen Rechtsprechung entscheidet der Bundesgerichtshof zugunsten der Beklagten und weist die Anklage zurück. Diese wegweisende Entscheidung führt erstmals zu einer Wahrnehmung des Stellenwerts internationaler Kulturgüter zum Vorteil der Ursprungsländer, und das noch vor der Anwendung deutschen Rechts. In seinem Urteil spricht sich der BGH klar für eine Auslegung des nigerianischen Gesetzes im Sinne der Konvention der UNESCO aus und stellt die Ausfuhr von künstlerischem Erbe, insbesondere für »ausländische Kunstliebhaber«, dem »Interesse aller Völker« entgegen. Der Gerichtshof erörtert hierbei auf Grundlage der Konvention von 1970, dass Praktiken, die »gemeinschädliches Verhalten« aufweisen, zu verwerfen seien und nach »heutiger Auffassung mit den guten Sitten« zu handeln sei, das heißt die Achtung des »Wunsches anderer Völker«. Dieser Aspekt ist in Deutschland als »gute Sitten« im §138 des Bürgerlichen Gesetzbuches verankert. Dem Bundestag ist die UNESCO-Konvention laut Urteil im Mai 1972 zugegangen, Nigeria hatte sie bereits im April desselben Jahres ratifiziert. Ist der BGH von einer baldigen Ratifizierung durch die deutsche Regierung ausgegangen und wollte im Sinne der neuen Auslegung urteilen? Weder Deutschland noch einige andere westliche Länder mit großer Kaufkraft im internationalen Kunsthandel sollten das Abkommen bis in die 2000er Jahre ratifizieren. Die Spannung der Lage macht auch Jahre später der Appell des UNESCO-Generaldirektors Amadou-Mahtar M’Bow von 1978 klar, in dem er sich auf die internationale Solidarität der Staaten beruft, um Respekt und Rückführung für Kulturgüter in ihre Ursprungsländer anzuregen. Das Urteil von 1972 bleibt singulär: »Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat bislang keine Nachahmung gefunden«, zumal sie nur das Verhältnis von illegalem Export durch Privatpersonen klärt, nicht aber von Raubgütern und Rückführungsansprüchen durch die Ursprungsländer, die im Zusammenhang des Kunstmarktes noch häufiger auftreten (Siehr 1991, S. 525). Dass Deutschland das UNESCO-Abkommen am 30. November 2007 schließlich doch ratifiziert, ist eine eindeutige, wenn auch späte Antwort auf die Bestrebungen der frühen 1970er Jahre für die Anerkennung kulturellen Erbes und die praktische Umsetzung zur Verfolgung von illegalem Handel in diesem Kontext. Geregelt wird dies durch das ebenfalls 2007 verabschiedete Kulturgüterrückgabegesetz (Deutscher Bundestag 2016, S. 29). Clemens Wildt studiert im Masterstudiengang Kunstwissenschaften an der Technischen Universität Berlin.
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