Nachdem der Kirchenstaat auf dem Wiener Kongress in seinen Grenzen von 1797 wiederhergestellt wurde, erlässt ersterer am 7. April 1820 mit der Lex Pacca eines der berühmtesten Ausfuhr- und Kulturgüterschutzgesetze des 19. Jahrhunderts in Europa. Das Vorwort des Gesetzes rechtfertigt durch den Verweis auf die lange Tradition des päpstlichen Kulturgüterschutzes nicht nur den Erlass der neuen und einflussreichen Schutzmaßnahmen, sondern erhebt auch einen staatlichen Anspruch auf die 1815 wieder nach Rom gelangten Kunstwerke.
kommentiert von Luca Frepoli
Originaltext Übersetzung Kurzbiographie Kommentar Literaturverweise
Erlass des eminentesten und verehrtesten Herrn Kardinal Pacca, Kämmerer der Hl. Kirche, betreffend Altertümer und Ausgrabungen, veröffentlicht am 7. April 1820
Übersetzung von Luca Frepoli und Robert Skwirblies.
BARTOLOMEO von Gnaden Gottes Bischof von Frascati KARDINAL PACCA Kämmerer der Heiligen Römischen Kirche.
Seit jeher, und für immer, machen die antiken Denkmäler diese prachtvolle Stadt Rom berühmt, bewundernswürdig und einzigartig. Die kostbare Vereinigung solch erhabener Hinterlassenschaften der Künste des Altertums in ihrer Mitte, die aufmerksame Sorge um die vorhandenen und die jüngst ausgegrabenen, die strengen Vorschriften, damit sie nicht verfallen, oder anderswohin abtransportiert werden, sind die bleibenden und wesentlichen Beweggründe, welche die Fremden anziehen, um sie zu bewundern, die wissenschaftliche Neugier der Altertumsforscher zu gelehrten Auseinandersetzungen erregen und den edlen Wettstreit vieler Künstler entzünden, die aus allen Teilen Europas hier zusammenkommen, um sie zu Ziel und Modell ihrer Studien zu machen.
Davon überzeugt, erließen die Päpste die weisesten Gesetze, welche die Verbringung jedweden kostbaren antiken Gegenstandes aus Rom und dem Kirchenstaat hinaus verhindern sollten, und erließen strenge Normen und Vorschriften zur Regelung der Antikenausgrabungen und für jedwede Entdeckung von Kunstdenkmälern. Aber das Vergessen dieser Gesetze und die nachlässige Beachtung derselben ließen Rom um viele ausgezeichnete Denkmäler ärmer werden. Deshalb hat die HEILIGKEIT UNSERES HERREN, seliger Herrscher und höchster Beschützer und Verteidiger der antiken Denkmäler, auf deren Bewahrung und Wiederherstellung er allezeit seine Aufmerksamkeit gnädig und wo immer möglich verwendet hat, in dem Wunsch, den vielen Missbräuchen und den vielen Verlusten ein Ende zu setzen, mit seinem Hoheitlichen Chirograph vom 1. Oktober 1802 die beinah aufgehobenen und vergeblich gebliebenen gesetzlichen Verordnungen wieder in volle Gültigkeit gesetzt; er hat mit weiser Großzügigkeit verfügt, dass Kunstwerke zu erwerben seien, die als von höchstem Wert Seine Museen bereichern würden, und von solchen die Ausfuhr verboten bleiben sollte, wie man es durchgeführt hat, und er hat zusammen damit ebenfalls für die Zukunft den Ankauf derselben Objekte vorgesehen, die durch Ausgrabungen zum Vorschein kommen oder sich in Privatbesitz befinden sollten.
Aber dieselben vergangenen Geschehnisse, die Rom zeitweilig viele, vielgeschätzte und kostbare Meisterwerke, für Kunst, Antike und Wissenschaft, haben verlieren lassen, die durch einen Akt der Rechtschaffenheit, der denjenigen Herrschern, von denen er ausgeführt worden ist, viel Ehre gemacht hat, in glücklicher Weise zurückerstattet wurden, ließen ebenso die selbigen, erst kürzlich erlassenen Souveränen Vorschriften in Vergessenheit geraten; aus diesem Grund hat Seine Heiligkeit, immer um den besonderen Schutz der Schönen Künste bemüht, uns mit der Weisung seiner leibhaftigen Stimme befohlen, alle jene Regelungen zu erneuern, zu erweitern und zu verabschieden, die zu jenem lobenswerten Ziel einen Beitrag leisten, und dabei alle früheren, dem entgegenstehenden Bestimmungen aufzuheben, und sie bleibend wieder voll in Kraft zu setzen; während er mit voller Hand seine Wohltaten austeilt, möchte er jedoch nicht, dass jene notwendigen Maßnahmen und Regelungen vergessen bleiben, die er in Seinem erwähnten Höchsten Chirograph vor gar nicht langer Zeit befohlen hat, und die viele Gesetze der Päpste und der antiken Kaiser zu jeder Zeit bestimmt und festgesetzt hatten. Zur Erfüllung des Willens Seiner Heiligkeit, und kraft der Gewalt Unseres Amtes als Oberkämmerer, dem zuvorderst die Sorge für die antiken Denkmäler und der Schutz der Künste anvertraut ist, befehlen und bestimmen wir […]
KurzbiographieBartolomeo Pacca d. Ä. (1756–1844) erhält 1801 die Kardinalsweihe und ist von 1814 bis 1824 Kardinalkämmerer (Camerlengo) Papst Pius’ VII. Infolge der Exkommunikation Napoleon Bonapartes am 6. Juli 1809 wird er gemeinsam mit dem Pius VII. aus Rom verbannt und zweieinhalb Jahre in Festungshaft gehalten. Nach dem Wiener Kongress wird Bartolomeo Pacca, gemeinsam mit dem Papst, wieder in sein Amt eingesetzt und veröffentlicht am 7. April 1820 das unter dem Namen Lex Pacca bekannte letzte Kulturgüterschutzgesetz in der Geschichte des Kirchenstaates.
|