Knyphausen u. a.: Accord zur Brandschatzung von Osnabrück (1633)

Um die Plünderung und Brandstiftung der Stadt Osnabrück nach der bisher friedvollen Belagerung zu verhindern, wurden im Jahr 1633 eine Vielzahl von profanen und sakralen Goldschmiedearbeiten des Domkapitels an die Schweden »gebrandschatzt«. Darunter befand sich ein Abendmahlskelch, dessen Bedeutung über rein materielles Beutegut hinausging.

kommentiert von Melanie Keicher

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Originaltext

nach: Beschreibung und Geschichte des Hochstifts und Fürstenthums Osnabrück mit einigen Urkunden von D. Johann Eberhard Stüve, Syndicus der Stadt Osnabrück, Osnabrück 1789, S. XLI–XLVII

Artikel so wegen Uebergabe der Stadt Osznabrück zwischen Herzog Georg zu Braunschweig und Lüneburg und Feldmarschal Dodo von Kniphausen an einem und dem Domkapitel und Rath der Stadt Osznabrück zum andern Theile verglichen worden. vom 2. Sept. 1633.

Anfenglich was wegen Ihr Fürstl. Gnad. des Herrn Bischoffen gesucht, ist purè abgeschlagen, sonsten erhalten, dasz ein hochEhrwürdiges Thum Capitel bey allen ihren habenden Privilegys, Jurisdictionibus, immunitatibus, slatutis, Gütern vnd Intraden neben den exercitio religionis Catholics vnd ihren Kirchengebräuchen ungehindert sol ver- [XLII] bleiben, und mit contributionen, einquartirungen und dergleichen Kriegslasten nechst dero Bedienten nicht sollen beschweret, sondern es damit gehalten werden allermassen es in dergleichen Leussten bey Weyland desz hochwürdigen Durchleuchtigen und hochgebornen Fürsten vnd Herrn Philip Sigismunden Postulirten Bischoffen dero Stifter Osznabrück und Verden, Herzogen zu Braunschweig vnd Lüneburg Fürstl: Gnad. Schriftseeligen andenckens löblicher Regierung observirt worden.

Fürs ander, sollen die Capitel vnd Collegiat Kirchen Sancr Johannis alhie und zu Quakenbruk samt den ganszen Clero gleichfals dabey gelassen werden, wie es bey Weiland Bischoff Philip Sigismund leb- vnd löblicher Regierungszeiten gewesen.

Fürs dritte, sol Ihr. Fürstl. Gn. Cantzeley vnd eins Ehrwürdigen Thum Capitels Archiven vnd reposituren mit allen Juribus, Documentis. Siegel vnd Brieffschaften, Kirchenzierat, monumentis vnd reliquien, nichts auszgenommen an ihren örtern geheil vnd vnverletzet stehen bleiben.

Zum vierden, sollen allen anwesende vnd theils hierin geflogene Herrn Prälaten, Ordens vnd andere Geistliche Personen utriusq. sexus, wes Standes und Würden dieselbe seyn, welche bey hochged. Bischoff zeiten gedüldet in diesem Accord geschlossen vnd zu vorigen ihren Apteyen Clöstern vnd Gütern wieder zugelassen seyn, andere aber so bey diesen Kriegsläussten introducirt sollen desz, Juris emigrationis geniesen, vnd vmb ihre Sachen desto besser zu disponiren drey Mona- [XLIII] zeit haben vnd in der Stadt bis dahin von allen Einquarrierungen vnd Kriegslasten vngemotestirer verbleiben, jedoch dasz sich aller feindseeligkeiten enthalten.

Zum fünfften, sollen Ihr Fürstl. G. Canzler Official, Rathe, Secretarien vnd Diener ohne function Ihres Officy in der Stadt verbleiben, jedoch dasz sie unter dem prœtext vnd band ihrer Eid vnd Pflichten damit sie dem Bischoff verobligiret nichts gefährliches sollen practiciren, desz Capittels Syndicus Secretarius vnd andere special bediente sollen geniesen dessen so den Herrn Capitularen versprochen.

Zum sechsten, sollen alle in diesem Stift und Stadt belegene Commentarien, Apteyen, Convent vnd Clöstere utriusq. sexus so weit dieselbe caducitet nicht unterworffen vnd bereits Jurs belli verfallen, wie auch alle Pfarren, Pastores vnd Geistliche der Stadt vnd auff dem Lande in publico exercitio religionis, privilegys, immunitatibus, Ecclesiasticis, Intraden und ihrem Stand, wie bey leb- und Regierungszeiten Weiland Bischoff Philip Sigismundi F. G. gelassen, vnd die hereingeflogene wieder in ihren vorigen Stand geseszet vnd zugelassen werden, jedoch dasz dieselbe Ordenspersohnen, so de novo eingeführet worden, darausz geschlaszen seyn sollen.

Zum siebenden, sollen die Schulen bey ihren Juribus verbleiben, gestalt sie dieselben bey lebzeiten vnd löblicher Regierung nicht hocherwehntes Bischoff Philip Sigismund Fürstl G. genossen.

Zum achten, sollen alle Adeliche Personen vnd deren Güter so in dieser Stadt sich befinden nechst [XLIV] dero Höfen, bey ihren Adelichen Frey- und Gerechtigkeiten verbleiben, vnd sie mit ihren Gütern so in diese Stadt sich begeben vnd eingebracht, wieder frey vnd ungehindert sollen auszgelassen werden.

Zum neunden, soll jetziger Bischoff ausz diesem Accord seiner Regierung vnd Intraden halber auszgeschlossen seyn, J. F. G. aber die zeit von dreyen Monaten offen stehen, ob dieselbe sich mitler weil bey Ihr Ercel. Herrn Grosz-Cantzler der Cron Schweden accomodiren oder ein anders auszwircken können oder wollen.

Zum zehenden sollen alle Geist und Weltliche was Standes und dignitet die seyn mit den ihri- vnd [sic] ihren Gütern, da sie nicht wollen bleiben, anderwerts sich ihres gefallens beym Auszzug der keyserlichen Soldatesca in sechs Wochen mit sicherm Pasz, Convoy vnd notdürftigen Wagen, unbesuchet vnnd unverhindert mit ablegung ihrer Schulden damit sie den Einwohnern behafft, auszziehen, jedoch dasz sie unter dem Schein ihrer Güter keine andere auffladen vnd mit sich führen als ihnen selbst zuständig.

Zum eilfften, sol die Besatzung der Stadt in höchstgemelder Ihr. F. G. vnd desz Herrn Feld Marschalck discretion vnd belieben stehen, doch also dasz Bürgermeister vnd Rhat sechshundert Mann mit bey sich habenden Officirern, darin entweder durch Contributions mitteln, oder mit Essen vnd Trincken bisz auff weitern desz Herrn General Commissarien Erich Andersohns disposition nach der königl. Cammer Ordnung zuverpflegen, vnd da etwa ratio belli ein mehrer [XLV] Guarnison hinein zulegen erfordern solte, gleichfalls hineinzunehmen, aber ihnen nicht mehr als das blosse servis zuentrichten gehalten seyn sollen.

Zum zwölfften, sol Bürgermeister vnnd Rhat in ihrem Stand ungeperturbirt, wie auch Stadt vnnd Bürgerschaft bey ihren Privilegien Recht vnnd Gerechtigkeit, herbrachten, löblichen Gebräuchen vnnd freyen Rahtsmahl, wie bey offthochged. Herrn Bischoffen Philip Sigismvndi Löblicher Regierung im Schwang vnd gang gewesen, manuteniret werden.

Zum dreyzehnden, sollen Bürger vnd Soldaten mit einander friedlich seyn, vnnd entstehendem Gebrechen der Bürger für seyner Obrigkeit, gleichfals der Soldat für seinen Officier zu besprechen, dero behueff auch zu Entscheidungen der differnetien von beyderseyts Obrigkeiten Commissarien nach getrag der Sachen zu verordnen, und seine militairische execution zu verstatten, sondern jeder theil zu ersättigen vnd den rechthengigen Sachen seinen Lauf zu lassen.

Zum 14. sol die Soldatesca vnd deren Oberherrn sich mit seinen Jurisdictionalien, Registern, Befehlen, Renthen vnd Intraden der Stadt bemengen, sondern dabey einen jeden nach Standesgebühr verbleiben, auch die Acciseri vnd andere gefälle nicht perturbiren, steigern oder schmälern, sondern frey zu- vnd abfuhr pasz vnd repasz verstatten.

Zum 15. weiln die Bürgere vermüge Eidt vnd Pflichten, bey dieser Belagerung mit zu Wall gehen müszen, soll derowegen general perdon Bür- [XLVI] germeister vnd Rhat auch gemeiner Bürgerschaft, darunter auch die Constabel und Handlangers begriffen, fort allen Einwohnern sie seyn Geist- oder Weltlich ertheilt worden, vnd alles andere so bey wehrender Belagerung vorgelauffen vergessen seyn.

Zum 16. sol niemand wegen seiner Religion angefochten, sondern einer dem andern darin vnperturbiret verbleiben lassen.

Zum 17. Sol die Belettirung beym Rath verbleiben, vnd die Soldaten denen was deszweverordnet vnweigerlich folgen.

Zum 18. sollen Brandt vnd Licht zu behueff der Corps de Garden gelieffert werden woher es bey der kayserliche Besatzung genommen.

Zum 19. sol das Stadtgeschütz bey der Stadt verbleiben, vnd anderwerts nicht einführet, was auch in der Petersborg vorhanden, so weit es in dieser Armee kreften bestehet, restituiret werden.

Zum 20. sollen die Soldaten in der Stadt verbleiben vnd nicht hinauslauffen, fürnemlich aber den Bürger an den Korn und Gartenfrüchten keinen Schaden zufügen.

Mit den Marcketentern vnd Bagasi sol es zum 21. wie der königl. Armee es allweg gehalten observiret, vnd die nicht zum General Stab nnd [sic] Guarnison gehören, darausz gelassen werden.

Vorbeschriebene von hoch vnd wolged. J. F. G. vñ Ihr Ercell. einen hochEhrwürdigen Thumb Capittul vnd einen Erbarn Rath vnd gemeiner Stadt verliehen accord vnd ihnen sampt vnd son- [XLVII] ders gegeben perdon auch abwendung der Soldatesca Raub vnd Plünderung sollen vnnd werden wolgemeitetetes Thumb Capittel vnnd Stadt Osznabrügk der königl. Cassa auff Termin vnd masz wie man sich dessen mit gemelten Herrn General Commiszario vergleichen wird, hergeben sechzig tausend Reichsthaler in specie, womit dann dieser Accord geschlossen, welcher zur vrkund von Hochwol. und Ehrengedachten Contrahenten sampt vnd sonders unterschrieben vnd versiegelt worden so da geschehen im S. Getrudenberg vor Osznabrügk den 2. September Anno 1633.

Kurzbiographie

Dodo Freiherr von Inn- und zu Knyphausen (*2. Juni 1583 in Lütetsburg; † 11. Januar 1636 bei Haselünne) war Feldherr im Dreißigjährigen Krieg. Er begann seine militärische Laufbahn mit dem Eintritt in den Niederländischen Kriegsdienst. In den darauffolgenden Jahren trat er in den Dienst diverser Heerführer, in deren Namen er zahlreiche Schlachten führte und auch gewann. Ende der 1620er trat Knyphausen in den Dienst des schwedischen Königs Gustav II. Adolf ein. Als Feldmarschall unter der schwedischen Krone war er eine Schlüsselfigur im Dreißigjährigen Kriegbis er 1636 während eines Gefechts bei Haselünne in Niedersachsen fiel.

Kommentar – Die Stadt Osnabrück zur Zeit der Schwedenherrschaft: Die Brandschatzung 1633

Angeführt von Dodo Freiherr von Inn- und Knyphausen siegten die Schweden mit Unterstützung ihrer Verbündeten, dem Heer Herzog Georgs von Braunschweig-Lüneburg, bei der Schlacht bei Hessisch Oldendorf (8. Juli 1633) gegen die kaiserlichen Truppen. In Folge ihres Triumphes besetzen sie die Stadt Osnabrück und forderten die Brandschatzung.

Um die Belagerung der Stadt durch die Schweden friedlich – demnach ohne »Soldatesca« Raub, Brandstiftung und Plünderung – zu beenden, wurde eine Vereinbarung, ein sogenannter Accord, zur Regelung der Bedingungen für das Ende der Stadtbesetzung ausgehandelt. Dieser bestätigt der Stadt und dem Domkapitel im Austausch für 60.000 Reichstaler – was etwa 40 Jahresgehältern des ranghöchsten Beamten der Stadt entsprach – in ausgeprägten Münzen ihre Privilegien und Eigentumsansprüche. Die Ritterschaft sollte von Zahlungen jeder Art verschont bleiben, sodass lediglich das Domkapitel zu einem Drittel und die Stadt zu zwei Dritteln die Schuld trugen.

Trotz der Höhe der Forderungen wurde die Übergabe der Stadt durch Unterzeichnen des Accords am 2. September 1633 vom Feldmarschall Dodo Freiherr von Inn- und Knypshausen und Georg Herzog von Braunschweig-Lüneburg auf der einen Seite und von den Vertretern des Domkapitel und der Stadt Osnabrück auf der anderen Seite beschlossen.

Für das Domkapitel stellte sich diese Vereinbarung als besonders schmerzlich heraus, da sie äußerste Schwierigkeiten hatten, ihre Vertragspflicht zu erfüllen, sodass sie sich gezwungen sahen, eine Vielzahl von wertvollen Goldschmiedearbeiten, die sich seit langer Zeit im Besitz des Doms befanden, an die Schweden abzugeben. Der dritte Artikel des Accords, der ihnen die Immunität der Archive und die Repositorien mit all ihrem Besitz zusicherte, verlor somit seine Wirkung. Bereits im November 1633 klagte der Fürstbischof Franz Wilhelm von Wartenberg in einem Brief an seinen Vertrauten, dem kaiserlichen Hofrat und späteren Gesandten Johannes Krane, sein Leid, dass die Schweden bei der Eroberung des Doms »ein gantz guldener altare passio Christi und ander mehr silberne und guldene uhralte, auch von Caroli Magni zeiten conservierte Utensilia Ecclesiastica und Antiquitäten« (Wartenberg an Krane: 2; vgl. Krüger 1936: 34) entwendet hätten. Die Aussage des Fürstbischofs zeigt, dass die Brandschatzung der Objekte nicht nur durch ihren monetären Wert, sondern auch aufgrund ihrer kulturellen Bedeutung für das Domkapitel und die Stadt Osnabrück eine katastrophale Entwicklung war. Einige der gebrandschatzten Objekte sind bis zum heutigen Tag nicht, nur zum Teil oder beschädigt auffindbar. Die Vermutung liegt nahe, dass einige Silbergeräte zu neuen Abendmahlgeräten umgearbeitet wurden.

Bestürzt von der Ungerechtigkeit und dem Verlust von barem Geld und profanem sowie sakralen Kirchenwerk im Wert von 20.000 Reichstalern fertigte das Domkapitel im Jahr 1720 eine Prozessschrift an (Zimmermann 1720). Ein beigefügtes Verzeichnis listete alle Abgaben auf, und wer sie aufgebracht hatte. Die Prozessschrift sollte im Falle einer Klage am Reichshofrat in Wien als Beweisstück dienen. Dieses Verzeichnis macht erst das volle Ausmaß der Brandschatzung deutlich: Neben diverser »kleinerer« Positionen (u.a. Gold, Schmuck, Silbergeschirr, Kelche, silbernes Marienbildnis) ist ein besonders großer, silbervergoldeter Kelch mit Pantene, der reich an Bild- und Rankenwerk in Treibarbeit verziert ist, aufgelistet. Mit einem angegebenen Gewicht von 202 Lot, was etwa drei Kilogramm entspricht, stellt er die wertvollste Position des Domschatzes dar. Bei dem Kelch handelt es sich um den in Osnabrück hergestellten Sifridus-Kelch, gefertigt um 1230-40. Der überaus kostbare Kelch bedeutete auch einen künstlerischen Ausweis der in Osnabrück ansässigen Künstler auf dem Gebiet des Goldschmiedehandwerks. Es wird vermutet, dass bereits vor der Brandschatzung dem Sifridus-Kelch besonderes Interesse von schwedischer Seite entgegengebracht wurde, da er kurz nach Unterzeichnung des Accords von den Schweden in die finnische Küstenstadt Porvoo (schwedisch: Borgå), die bis 1809 zum schwedischen Königreich gehörte, verschleppt wurde. Das Beispiel des Sifridus-Kelch, dessen Verlust eine tiefe Wunde im kulturellen Erbe der Stadt hinterlassen hat, zeigt auf, welches Ausmaß der Kunstraub, der indirekt von den Betroffenen selbst durch ihre Unterschrift auf dem Accord legitimiert wurde, bis heute auf die Stadtgeschichte hat.

Melanie Keicher studierte Betriebswirtschaftslehre sowie Buchwissenschaft und Kunstgeschichte in Stuttgart und Mainz. Zurzeit absolviert sie den Masterstudiengang Kunstwissenschaft mit Schwerpunkt Kunsttechnologie an der Technischen Universität Berlin.

Quellen

Fürstbischof Franz Wilhelm von Wartenberg an den kaiserlichen Hofrat Johannes Krane, Köln, 10. Oktober 1633: Staatsarchiv Osnabrück, Rep. 100. A 1, Nr. 83.

Zimmermann, A.F.: An Die Römisch-Kayserliche […] Königl. Majestät ec. Allerunterthänigste Inhaesiv-Vorstellung juncto Libello atrocissimarum Injuriarum ac humillimâ Imploratione ut intus Appelantischen Anwaldts Eines Hochwürdigen Thumb-Capituls zu Oßnabrück Contra Deputatos reliquorum Statuum Dioeceseos der Ritterschafft und Stätte […], Münster 1720.

Literaturverweise

Walter Deeters: »Knyphausen, Dodo Freiherr von« in: Neue Deutsche Biographie 12, 1979, Berlin 1980, S. 234.

Hilde Krüger: Die Stadt Osnabrück zur Zeit der Schwedenherrschaft 1633-1643. In: Osnabrücker Mitteilungen 56, 1936, S. 1-107.

Marie-Luise Schnackenburg, Susanne Heidemann (Hg.): Wiederbegegnung mit dem Sifridus-Kelch: die Brandschatzung von 1633, Ausst.-Kat. Osnabrück, Domschatzkammer und Diözesanmuseum, 28.06.1998–20.01.1999, Osnabrück 1998.

Cicely V. Wedgwood: Der Dreißigjährige Krieg, Hamburg 2011.

Empfohlene Zitierweise:
Dodo von Knyphausen u. a.: Accord zur Brandschatzung von Osnabrück (1633), kommentiert von Melanie Keicher, in: Translocations. Anthologie: Eine Sammlung kommentierter Quellentexte zu Kulturgutverlagerungen seit der Antike, https://translanth.hypotheses.org/ueber/osnabrueck, veröffentlicht am 27.06.2018.

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