Franz I. von Österreich: Bestimmungen über die Ausfuhr von Kunstwerken (1818)

Am 1818 erlassenen ersten Kunstausfuhrverbot des Kaisertums Österreich lässt sich beispielhaft die transnationale Verflechtung im europäischen Kulturgüterrecht festmachen. Das Dekret lehnt sich inhaltlich wie rhetorisch an die Gesetzgebung der benachbarten italienischen Staaten an.

kommentiert von Luca Frepoli

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Bestimmungen über die Ausfuhr und den Verkehr mit Kunstwerken und Seltenheiten

nach: Sr. k. k. Majestät Franz des Ersten politische Gesetze und Verordnungen für die Österreichischen, Böhmischen und Galizischen Erbländer. Auf allerhöchsten Befehl, und unter Aufsicht der höchsten Hofstellen herausgegeben. Sechs und vierzigster Band, welcher die Verordnungen vom 1. Januar bis letzten December 1818 enthält, Wien 1820, S. 269–271.

Seine Majestät haben mit höchster Entschließung vom 19. September und 23. November 1818, über die Ausfuhr und den Verkehr mit Kunstwerken und Seltenheiten folgende Bestimmungen zur genauesten Nachachtung festzusetzen geruhet:

  1. Es sey von nun an in dem ganzen Umfange der Monarchie verbothen, Gemählde, Statuen, Antiken, Münz- und Kupferstich-Sammlungen, seltene Manuscripte, Codices und erste Drucke, überhaupt solche Kunst- und Litteratur-Gegenstände auszuführen, welche zum Ruhme und zur Zierde des Staates beytragen, und durch deren Veräußerung in der Masse der übrigen in der Monarchie vorhandenen Gegenstände dieser Art eine schwer zu ersetzende Lücke und ein wesentlicher Verlust entstehen würde.
  2. Ein Versuch der Ausschwärzung solcher Kunstschätze werde mit der Confiscation des auszuführenden Gegenstandes, und eine wirklich Statt gehabte Ausfuhr mit der Erlegung des doppelten Werthbetrages des außer Landes gebrachten Kunstwerks bestraft werden.
  3. Da es nie in der Absicht der Staatsverwaltung liegen könne, lebende Künstler in ihrem rechtmäßigen Gewerbe zu beschränken, ihnen die Mittel zu höherem Verdienste und Gewinne zu benehmen, und dem Kunstfleiße auf irgend eine Weise Fesseln anzulegen; so verstehe es sich von selbst, daß diese beschränkenden Verfügungen sich keineswegs auf Werke lebender Meister beschränken dürfen.
  4. Um den Besitzern der mehr gedachten Gegenstände ein hinlängliches Feld offen zu lassen, mit ihrem Eigenthume zu verfügen, werde der freye Verkehr im Innern der Monarchie, und daher auch der Verkauf und die Ausfuhr derselben aus einer Provinz in die andere frey und ungehindert gestattet.
  5. Die Entscheidung der Frage: ob ein oder der andere Kunst- und Litteratur-Gegenstand unter die Zahl derjenigen zu rechnen sey, deren Ausfuhr verbothen ist, stehe der Landesstelle nach Einhohlung des Gutachtens derjenigen Akademie der bildenden Künste oder Bibliothek-Direction zu, deren Wirkungskreis sich auf jene Provinz erstrecket.
  6. Die früheren Verordnungen über diesen Gegenstand sind aufgehoben.

Hofkanzley-Decret vom 28. December 1818, an sämmtliche Länderstellen. Kundgemacht in Nieder-Österreich und Böhmen, am 2.; in Illyrien, am 5.; in Mähren und Schlesien, am 11.; im Küstenlande, am 13. Februar 1819.

Entstehung des Textes

Die Autorschaft des vorliegenden ersten österreichischen Kunstausfuhrverbots von 1818 ist unbekannt. Als Gesetzgeber unterzeichnet ›Doppelkaiser‹ Franz II./I. (1768–1835), der seit 1804 als Kaiser Franz I. über das von ihm begründete »Kaisertum Österreich« herrscht. Nach dem Sieg gegen das napoleonische Frankreich wird auf dem Wiener Kongress (1814–15) das bereits seit 1714 unter österreichischer Herrschaft stehende Herzogtum Mailand zusammen mit dem neu hinzugekommenen Venedig als vereinigtes lombardo-venetianisches Königreich an das Kaisertum Österreich angeschlossen (Zöllner 1990, 329f. u. 346f.). Die Kulturgutschutzgesetze Venedigs und Mailands sollen – neben den Gesetzen anderer italienischer Staaten – Vorbildfunktion für die österreichische Gesetzgebung haben.

Kommentar – Ausfuhrverbote transnational

Die am 28. Dezember 1818 in Kraft getretenen Bestimmungen über die Ausfuhr und den Verkehr mit Kunstwerken und Seltenheiten stellen das erste Ausfuhrverbot des österreichischen Kaiserreichs dar, aber nicht die erste Rechtsnorm in der Habsburgermonarchie zum Kulturgüterschutz. 1749 erklärt ein Dekret von Kaiserin Maria Theresia die Veräußerung von Archivalien für genehmigungspflichtig (Frodl 1988, 181). Seit 1776 bzw. 1782 müssen Münzfunde gemeldet werden, damit sie der Staat eventuell erwerben kann; 1812 wird die letztgenannte Verordnung auf weitere Grabungsfunde wie Statuen oder Inschriftensteine ausgedehnt (Berndt 1998, 64; Helfgott 1979, 1). Vor dieser Entwicklungsgeschichte des österreichischen Kulturgüterschutzes nimmt die Verordnung vom 28. Dezember 1818 eine doppelte Vorreiterrolle ein: Als erstes Ausfuhrverbot ist die Verordnung gleichzeitig die erste österreichische Kulturgüterschutzmaßnahme, die Kunstwerke zum Gegenstand hat. Das Ausfuhrverbot tritt in ganz Österreich in Kraft, mit Ausnahme von Mailand, Venedig und Zara (Zykan 1984, 1). In Mailand und Venedig werden am 10. und 17. Februar 1819 wörtliche Übersetzungen der österreichischen Version erlassen (Emiliani 2015, 137f.).

Welche Objekte schützenswert sind, bestimmt der erste Paragraph der Verordnung durch die von Lyndel Prott und Patrick O’Keefe in ihrem Handbuch zum Kulturgutrecht als »Aufzählung« bezeichnete Definitionsmethode (Prott & O’Keefe 1989, 27f.). Dieses Verfahren beginnt mit einer Nennung der verschiedenen Objektgattungen, auf die sich der rechtliche Schutz erstreckt. Darauf folgt eine generelle Formulierung von möglichst großer Reichweite, die den Geltungsbereich der Verordnung in diesem Fall ausdehnt auf: »überhaupt solche Kunst- und Litteratur-Gegenstände[…], welche zum Ruhme und zur Zierde des Staates beytragen, und durch deren Veräußerung in der Masse der übrigen in der Monarchie vorhandenen Gegenstände dieser Art eine schwer zu ersetzende Lücke und ein wesentlicher Verlust entstehen würde«. Die zur Aufzählung alternative Definitionsmethode der »Klassifizierung«, in der ein fortlaufend geführtes Inventar die Menge der schützenswerten Objekte bestimmt, wird erst zwei Jahre nach der österreichischen Verordnung mit der 1820 im Kirchenstaat erlassenen Lex Pacca prominent eingeführt.

Die österreichische Verordnung enthält in ihren sechs Paragraphen ein Ausfuhrverbot mit seinen typischen Charakteristika. Wie auch das 1802 im Kirchenstaat erlassenen Editto Doria-Pamphilj verbietet die österreichische Verordnung die Ausfuhr aller schützenswerten Kulturgüter (§ 1), wobei letztlich eine Kommission über jeden Fall einzeln zu entscheiden hat (§ 5). Auch sind die Werke noch lebender Künstler von den Restriktionen ausgenommen (§ 3), und der Handel und die Verbringung von Objekten innerhalb der Staatsgrenzen bleibt erlaubt (§ 4).

Nicht nur in inhaltlicher, sondern auch in rhetorischer Hinsicht lassen sich Verflechtungen mit der Gesetzgebung der benachbarten italienischen Staaten feststellen. In fast identischem Wortlaut zur Schlussformel des ersten Paragraphen erklärt ein Ausfuhrgesetz aus Mailand vom 28.02.1815, es sei »alles zu schützen, was zum Ruhm und zur Zierde des Staates beiträgt« und ein weiteres Gesetz aus Venedig vom 11.11.1817 will »sicherstellen, dass die ausgeführten Objekte der Masse der herausragenden Werke nicht schaden oder diese vermindern«. – Zwei Bezüge, die verständlich sind, weil Mailand seit 1714 und Venedig seit 1815 unter österreichischer Herrschaft stehen (Wussow 1885, 171f.).

Dass in der besagten Schlussformel die zu schützenden Kulturgüter über ihren potentiellen Verlust bestimmt werden (»durch deren Veräußerung […] eine schwer zu ersetzende Lücke und ein wesentlicher Verlust entstehen würde«), kann auch als Reflex auf den napoleonischen Kunstraub gelesen werden, von dem auch das österreichische Kaiserreich betroffen war (Savoy 2011, 117ff.). Eine vergleichbar generelle Formulierung folgt auch 100 Jahre später in dem ersten deutschen Kunstausfuhrverbot vom 11. Dezember 1919. Diese schützt pauschal alle Kunstwerke, »deren Verbringung in das Ausland einen wesentlichen Verlust für den nationalen Kunstbesitz bedeuten würde«.

Am 03.04.1827 wird das Ausfuhrverbot mit der Modificierung des Verbotes der Ausfuhr von Kunstwerken und Seltenheiten um die Vorschrift ergänzt, »daß Jedermann, welcher solche Kunstwerke in das Ausland führen will, verpflichtet seyn soll, hiervon der k. k. Landesstelle die Anzeige zu machen, damit der Staatsverwaltung das Vorkaufsrecht vorbehalten werde«. Auch für diese Maßnahme erweist sich die Gesetzgebung des Kirchenstaats als Vorbild. So wurde 7 Jahre zuvor in der obengenannten Lex Pacca erstmalig die aus dem Grabungs- und Fundrecht bekannte Maßnahme des Vorkaufsrechts (s. o. die österreichische Verordnung zu Münzfunden) mit einer Ausfuhrrestriktion verknüpft (Franke 2012, 33).

Der Text erweckt den Eindruck eines allgemeingültigen Ausfuhrverbots, doch dessen Effektivität war wohl gering. Für Kunstexporte von Händlern wurden mehrmals Ausnahmen von Seiten des Kaisers genehmigt (Frodl 1988, 31) und Alexander von Wussow schreibt 1885 in seiner internationalen Sammlung von Denkmalschutzgesetzen – ohne Nennung von Quellen –, dass Objekte in Kirchenbesitz von dem Ausfuhrverbot ausgenommen worden seien (Wussow 1885, 251; Obenaus 2016, 79).

Luca Frepoli studiert Kunstwissenschaft im Master an der Technischen Universität Berlin und ist beteiligt am Forschungscluster translocations.

Quellen und Literatur

»Modificierung des Verbotes der Ausfuhr von Kunstwerken und Seltenheiten«, in: Sr. k. k. Majestät Franz des Ersten politische Gesetze und Verordnungen für die Österreichischen, Böhmischen und Galizischen Erbländer. Auf allerhöchsten Befehl, und unter Aufsicht der höchsten Hofstellen herausgegeben. Acht und dreißigster Band, welcher die Verordnungen vom 1. Januar bis letzten December 1827 enthält, Wien 1829, S. 71-72; Transkription online abrufbar.

Andrea Emiliani, Leggi, bandi e provvedimenti per la tutela dei beni artistici e culturali negli antichi stati italiani. 1571-1860, Florenz 2015.

Joachim Berndt, Internationaler Kulturgüterschutz. Abwanderungsschutz, Regelungen im innerstaatlichen Recht, im Europa- und Völkerrecht, Köln 1998.

Thilo Franke, Die Nationalität von Kunstwerken, Berlin 2012.

Luca Frepoli, Einleitung, in: Translocations. Legislation. Eine Sammlung von Gesetzen zum Schutz beweglicher Kulturgüter vom 17. bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts, 2019, online abrufbar.

Walter Frodl, Idee und Verwirklichung. Das Werden der staatlichen Denkmalpflege in Österreich, Wien 1988.

Norbert Helfgott, Die Rechtsvorschriften für den Denkmalschutz, Wien 1979.

Maria Obenaus, Für die Nation gesichert? Das »Verzeichnis der national wertvollen Kunstwerke«. Entstehung, Etablierung und Instrumentalisierung 1919-1945, Berlin 2016.

Lyndel Prott/ Patrick O’Keefe, Law and the cultural heritage. Vol. 3: Movement, London 1989.

Bénédicte Savoy, Kunstraub. Napoleons Konfiszierungen in Deutschland und die europäischen Folgen, Wien 2011.

Alexander von Wussow, Die Erhaltung der Denkmäler in den Kulturstaaten der Gegenwart, Berlin 1885.

Marlene Zykan, »Zum österreichischen Ausfuhrverbotsgesetz. Geschichte – Problematik – Wirkung«, in: Österreichische Zeitschrift für Kunst und Denkmalpflege, 38 (1984), H. 1, S. 1–15.

Erich Zöllner, Geschichte Österreichs. Von den Anfängen bis zur Gegenwart, Wien 1990.

Empfohlene Zitierweise:
Franz I. von Österreich: Bestimmungen über die Ausfuhr von Kunstwerken (1818), kommentiert von Luca Frepoli, in: Translocations. Anthologie: Eine Sammlung kommentierter Quellentexte zu Kulturgutverlagerungen seit der Antike, https://translanth.hypotheses.org/ueber/oesterreich-1818, veröffentlicht am 25.07.2017.

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