Am 1818 erlassenen ersten Kunstausfuhrverbot des Kaisertums Österreich lässt sich beispielhaft die transnationale Verflechtung im europäischen Kulturgüterrecht festmachen. Das Dekret lehnt sich inhaltlich wie rhetorisch an die Gesetzgebung der benachbarten italienischen Staaten an.
kommentiert von Luca Frepoli
Originaltext Entstehung Kommentar Literaturverweise
Entstehung des Textes
Die Autorschaft des vorliegenden ersten österreichischen Kunstausfuhrverbots von 1818 ist unbekannt. Als Gesetzgeber unterzeichnet ›Doppelkaiser‹ Franz II./I. (1768–1835), der seit 1804 als Kaiser Franz I. über das von ihm begründete »Kaisertum Österreich« herrscht. Nach dem Sieg gegen das napoleonische Frankreich wird auf dem Wiener Kongress (1814–15) das bereits seit 1714 unter österreichischer Herrschaft stehende Herzogtum Mailand zusammen mit dem neu hinzugekommenen Venedig als vereinigtes lombardo-venetianisches Königreich an das Kaisertum Österreich angeschlossen (Zöllner 1990, 329f. u. 346f.). Die Kulturgutschutzgesetze Venedigs und Mailands sollen – neben den Gesetzen anderer italienischer Staaten – Vorbildfunktion für die österreichische Gesetzgebung haben.
Kommentar – Ausfuhrverbote transnationalDie am 28. Dezember 1818 in Kraft getretenen Bestimmungen über die Ausfuhr und den Verkehr mit Kunstwerken und Seltenheiten stellen das erste Ausfuhrverbot des österreichischen Kaiserreichs dar, aber nicht die erste Rechtsnorm in der Habsburgermonarchie zum Kulturgüterschutz. 1749 erklärt ein Dekret von Kaiserin Maria Theresia die Veräußerung von Archivalien für genehmigungspflichtig (Frodl 1988, 181). Seit 1776 bzw. 1782 müssen Münzfunde gemeldet werden, damit sie der Staat eventuell erwerben kann; 1812 wird die letztgenannte Verordnung auf weitere Grabungsfunde wie Statuen oder Inschriftensteine ausgedehnt (Berndt 1998, 64; Helfgott 1979, 1). Vor dieser Entwicklungsgeschichte des österreichischen Kulturgüterschutzes nimmt die Verordnung vom 28. Dezember 1818 eine doppelte Vorreiterrolle ein: Als erstes Ausfuhrverbot ist die Verordnung gleichzeitig die erste österreichische Kulturgüterschutzmaßnahme, die Kunstwerke zum Gegenstand hat. Das Ausfuhrverbot tritt in ganz Österreich in Kraft, mit Ausnahme von Mailand, Venedig und Zara (Zykan 1984, 1). In Mailand und Venedig werden am 10. und 17. Februar 1819 wörtliche Übersetzungen der österreichischen Version erlassen (Emiliani 2015, 137f.). Welche Objekte schützenswert sind, bestimmt der erste Paragraph der Verordnung durch die von Lyndel Prott und Patrick O’Keefe in ihrem Handbuch zum Kulturgutrecht als »Aufzählung« bezeichnete Definitionsmethode (Prott & O’Keefe 1989, 27f.). Dieses Verfahren beginnt mit einer Nennung der verschiedenen Objektgattungen, auf die sich der rechtliche Schutz erstreckt. Darauf folgt eine generelle Formulierung von möglichst großer Reichweite, die den Geltungsbereich der Verordnung in diesem Fall ausdehnt auf: »überhaupt solche Kunst- und Litteratur-Gegenstände[…], welche zum Ruhme und zur Zierde des Staates beytragen, und durch deren Veräußerung in der Masse der übrigen in der Monarchie vorhandenen Gegenstände dieser Art eine schwer zu ersetzende Lücke und ein wesentlicher Verlust entstehen würde«. Die zur Aufzählung alternative Definitionsmethode der »Klassifizierung«, in der ein fortlaufend geführtes Inventar die Menge der schützenswerten Objekte bestimmt, wird erst zwei Jahre nach der österreichischen Verordnung mit der 1820 im Kirchenstaat erlassenen Lex Pacca prominent eingeführt. Die österreichische Verordnung enthält in ihren sechs Paragraphen ein Ausfuhrverbot mit seinen typischen Charakteristika. Wie auch das 1802 im Kirchenstaat erlassenen Editto Doria-Pamphilj verbietet die österreichische Verordnung die Ausfuhr aller schützenswerten Kulturgüter (§ 1), wobei letztlich eine Kommission über jeden Fall einzeln zu entscheiden hat (§ 5). Auch sind die Werke noch lebender Künstler von den Restriktionen ausgenommen (§ 3), und der Handel und die Verbringung von Objekten innerhalb der Staatsgrenzen bleibt erlaubt (§ 4). Nicht nur in inhaltlicher, sondern auch in rhetorischer Hinsicht lassen sich Verflechtungen mit der Gesetzgebung der benachbarten italienischen Staaten feststellen. In fast identischem Wortlaut zur Schlussformel des ersten Paragraphen erklärt ein Ausfuhrgesetz aus Mailand vom 28.02.1815, es sei »alles zu schützen, was zum Ruhm und zur Zierde des Staates beiträgt« und ein weiteres Gesetz aus Venedig vom 11.11.1817 will »sicherstellen, dass die ausgeführten Objekte der Masse der herausragenden Werke nicht schaden oder diese vermindern«. – Zwei Bezüge, die verständlich sind, weil Mailand seit 1714 und Venedig seit 1815 unter österreichischer Herrschaft stehen (Wussow 1885, 171f.). Dass in der besagten Schlussformel die zu schützenden Kulturgüter über ihren potentiellen Verlust bestimmt werden (»durch deren Veräußerung […] eine schwer zu ersetzende Lücke und ein wesentlicher Verlust entstehen würde«), kann auch als Reflex auf den napoleonischen Kunstraub gelesen werden, von dem auch das österreichische Kaiserreich betroffen war (Savoy 2011, 117ff.). Eine vergleichbar generelle Formulierung folgt auch 100 Jahre später in dem ersten deutschen Kunstausfuhrverbot vom 11. Dezember 1919. Diese schützt pauschal alle Kunstwerke, »deren Verbringung in das Ausland einen wesentlichen Verlust für den nationalen Kunstbesitz bedeuten würde«. Am 03.04.1827 wird das Ausfuhrverbot mit der Modificierung des Verbotes der Ausfuhr von Kunstwerken und Seltenheiten um die Vorschrift ergänzt, »daß Jedermann, welcher solche Kunstwerke in das Ausland führen will, verpflichtet seyn soll, hiervon der k. k. Landesstelle die Anzeige zu machen, damit der Staatsverwaltung das Vorkaufsrecht vorbehalten werde«. Auch für diese Maßnahme erweist sich die Gesetzgebung des Kirchenstaats als Vorbild. So wurde 7 Jahre zuvor in der obengenannten Lex Pacca erstmalig die aus dem Grabungs- und Fundrecht bekannte Maßnahme des Vorkaufsrechts (s. o. die österreichische Verordnung zu Münzfunden) mit einer Ausfuhrrestriktion verknüpft (Franke 2012, 33). Der Text erweckt den Eindruck eines allgemeingültigen Ausfuhrverbots, doch dessen Effektivität war wohl gering. Für Kunstexporte von Händlern wurden mehrmals Ausnahmen von Seiten des Kaisers genehmigt (Frodl 1988, 31) und Alexander von Wussow schreibt 1885 in seiner internationalen Sammlung von Denkmalschutzgesetzen – ohne Nennung von Quellen –, dass Objekte in Kirchenbesitz von dem Ausfuhrverbot ausgenommen worden seien (Wussow 1885, 251; Obenaus 2016, 79). Luca Frepoli studiert Kunstwissenschaft im Master an der Technischen Universität Berlin und ist beteiligt am Forschungscluster translocations.
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