Der Generaldirektor der UNESCO, Amadou-Mahtar M’Bow, appelliert im Juni 1978 an die Mitgliedstaaten, sich für die Rückführung von Kulturerbe an die Ursprungsländer einzusetzen. Dabei setzt M‘Bow auf eine explizit emotionale Rhetorik, was den Text von den flankierenden Verlautbarungen der UNESCO zum Thema unterscheidet.
kommentiert von Clemens Wildt
Originaltext Kurzbiographie Kommentar Literaturverweise
Kurzbiographie
Amadou-Mahtar M’Bow (geb. 20. März 1921 in Dakar, Senegal) begann seine berufliche Laufbahn als Lehrer für Geschichte und Geografie und amtierte mehrmals als senegalesischer Minister für Kultur und Bildung. Ab 1966 war er Unesco-Delegierter Senegals und von 1974 bis 1987 der erste Unesco-Generaldirektor afrikanischer Herkunft. Unter seiner Führung setzte sich diese Organisation der Vereinten Nationen zunehmend für die umfassende Unabhängigkeit der Entwicklungsländer ein. Aus Protest gegen M’Bows Engagement für eine weniger westlich geprägte Medienberichterstattung, traten während seiner Amtszeit unter anderem die USA und Großbritannien aus der Unesco aus. M’Bow zog daraufhin seine Kandidatur für eine dritte Amtsperiode zurück.
Kommentar – Solidarität für das Glück der Menschheit»The General conference […] invites the Director-General of the Unesco […] to launch an appeal to Member States to take all measures likely to bring about a state of mind conducive to the return of cultural property to the countries of origin, especially with the aid of the mass communication media and educational and cultural institutions« (Resolution der Unesco-Generalkonferenz, 1976). Dieser Handlungsaufforderung, der bereits eine Expertenkonferenz vorausgegangen war (CC-78/CONF.609/6), folgt der damalige Generaldirektor der Unesco Amadou-Mahtar M’Bow am 7. Juni 1978 mit einem Appell an die Mitgliedstaaten der Unesco. M’Bow spricht sich in seinem Aufruf, der auch im Unesco Courier veröffentlicht wurde, im Namen der gesamten Organisation für eine Rückführung unersetzlicher Kulturgüter in ihr Ursprungsland aus. Zu diesem Zeitpunkt gab es auf völkerrechtlicher Grundlage nur das Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut aus dem Jahr 1970, das allerdings keine rückwirkende Gültigkeit besaß und somit bereits stattgefundene Kulturgutüberführungen von der Regelung ausschloss. Seit Ende der 1960er-Jahre hatte die Unesco auf eine vereinfachte Regelung für den legalen internationalen Austausch von Kulturgütern und die museale Zusammenführung separierter Sammlungen hingearbeitet (Monreal 1979, S. 50f.). M’Bow richtet sich mit seinem Aufruf vornehmlich an jene Personen und Institutionen, die von Kulturgutverlagerungen profitieren. Er wirbt um das Wohlwollen dieser Partner, ohne sich dabei auf die Konvention von 1970, die Begrifflichkeiten wie »Kulturerbe« erstmalig zu definieren versuchte, zu berufen oder sich auf ein anderes internationales Abkommen stützen zu können. M’Bow möchte ein Bewusstsein für die moralische Unrechtmäßigkeit der Besitzverhältnisse schaffen. Er verbindet das Materielle von Kulturgütern mit dem universellen Wert des Ausdrucks einer kulturellen Identität und Geschichte, die unersetzlich für jeden Menschen seien und durch die Unesco garantiert werden sollten. Gerade die Abwesenheit jener Verkörperungen führt seiner Meinung nach zur größten »Seelenqual« bei denen, die vom Verlust betroffen sind. Die Auffassung, die Spoliation kulturellen Erbes sei nicht als Triumph des Nehmenden, sondern als »barbarischer« Akt zu betrachten, findet sich schon bei dem deutschen Philosophen Karl Heinrich Heydenreich Ende des 18. Jahrhunderts wieder. M’Bow selbst bezieht sich auf den griechischen Historiker Polybios, der bereits um 150 v. Chr. die Bereicherung eines Volkes auf Kosten des Leids eines anderen verurteilte. Das historische Fait accompli solle nun endlich überwunden und stattdessen anhaltender »Frieden und Harmonie zwischen den Nationen« geschaffen werden. M’Bow spricht über den »Dialog der Zivilisationen« und von einem »generellen Menschheitsglück«; er bedient sich einer pathetischen Rhetorik, um die Gemeinschaftlichkeit des Vorhabens zu betonen. Durch den vorrangigen Gebrauch des Wortes »Volk« gegenüber dem der »Nation« (das in den verschiedenen Übersetzungen des Textes unterschiedlich verwendet wird) hebt er in seinem Appell überstaatliche, universale Werte gegenüber staatlichen Rechtsansprüchen hervor. Den fordernd wirkenden Begriff »Restitution«, der zuvor teilweise in den Unesco-Protokollen genannt wurde (vgl. CC-78/CONF.609/6, Unesco) und eindeutige Rechtsansprüche implizierte, ersetzt er durch das neutralere Wort »Rückgabe«. Indem M’Bow die besitzenden Staaten nicht auf politischer Ebene anklagt, sondern auf emotionaler Ebene an sie appelliert, versucht er einen Affront zu vermeiden. Die Medien reagierten unterschiedlich auf M’Bows Aufruf: Seine Forderungen wurden mit anderen »unseriösen« Vorschlägen der Unesco gleichgesetzt (Die Welt, 27.10.1978), außer Diskussion stand das sensible deutsch-deutsche Restitutionsthema der aus Ägypten stammenden Nofretete. Prinzipiell, das heißt unter nach westlichen Maßstäben wissenschaftlichen Voraussetzungen, betrachtete man die Forderungen insbesondere afrikanischer Länder jedoch als nachvollziehbar (Frankfurter Allgemeine Zeitung, 15.11.1978). Aber auch wenn die internationalen westlichen Medien dem Thema zunächst durchaus Aufmerksamkeit schenkten (»Actualités«, TF1, 19.6.1978, Museum, 1, 1979), scheint das Interesse der Öffentlichkeit nicht stark genug gewesen zu sein, um den Druck auf die möglichen Verhandlungspartner zu erhöhen. Dass die Bestrebungen der Unesco und M’Bows in den späten 1970er-Jahren wenig Auswirkung hatten und viele westliche Staaten der Konvention von 1970 erst spät beitraten, hat verschiedene Gründe: Zum einen ist der Anteil wirtschaftlich führender Länder am internationalen Kunsthandel hoch, und zum anderen darf ihr Einfluss auf die politische Ausrichtung und Finanzierung der Unesco nicht unterschätzt werden (Strasser 2010, S. 56f.). Infolge von M’Bows Aufruf beschloss die Generalkonferenz im November 1978 die Einrichtung eines Zwischenstaatlichen Komitees zur Förderung der Rückgabe illegal erworbener Kulturgüter in ihre Ursprungsländer (Annex, 20 C4/7.6/5, Unesco), das auf einen Entwurf des Internationalen Museumsrats (ICOM) zurückgeht. Das Komitee wirkt bis heute als Vermittler und finanzieller Förderer bei Restitutionsverhandlungen mit. Doch das Tätigwerden des Komitees beruht ausschließlich auf der freiwilligen Verhandlungsbereitschaft der jeweiligen Staaten, eine Aufnahme von Gesprächen ist nach wie vor rechtlich nicht verbindlich. So hat es nach offiziellen Angaben der Unesco erst in sechs Fällen zu einer erfolgreichen Restitution beitragen können. Clemens Wildt studiert seit 2015 an der Technischen Universität Berlin Kunstwissenschaft im Master. Zuvor absolvierte er ein binationales Doppeldiplom in Romanistik und Rechtswissenschaft an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und der Université Paris Ouest Nanterre.
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Eine veränderte Version dieses Blogeintrages findet sich in: Isabelle Dolezalek, Bénédicte Savoy, Robert Skwirblies (Hg.): Beute. Eine Anthologie zu Kunstraub und Kulturerbe, Berlin (Matthes & Seitz) 2021.