Die Haager Landkriegsordnung wird oftmals als Ursprung des völkerrechtlichen Schutzes für Kulturgüter im Krieg genannt. Während es sich dabei um den ersten verbindlichen völkerrechtlichen Vertrag handelt, der einen Schutz vor Translokation und Zerstörung von Kulturgütern vorsah, reichen die Bemühungen um eine völkerrechtliche Kodifikation dieser Regelungen weit in das 19. Jahrhundert und darüber hinaus zurück. Der technische Fortschritt und die Industrialisierung in dieser Epoche bargen auch für Kulturgüter in kriegerischen Konflikten neue Risiken. Die Haager Landkriegsordnung kann als Antwort auf diese Entwicklungen gelesen werden, die sich jedoch auch in die imperialen Gegebenheiten jener Zeit einfügen musste.
kommentiert von Sebastian Spitra
Originaltext Entstehung des Textes Kommentar Literaturverweise
Entstehung des Textes
Der Vertragstext der Haager Landkriegsordnung wurde im Zuge der Haager Friedenskonferenzen von 1899 und 1907 verfasst. Als Staatenvertreter waren an diesen Treffen im niederländischen Den Haag die Juristen, Diplomaten und Militärs von 44 Staaten beteiligt, wobei den Vertretern europäischer Großmächte ein maßgeblicher Einfluss zukam. Die Konferenzteilnehmer konnten sich bei der Ausformulierung auf unterschiedliche Vorarbeiten und Expertenentwürfe stützen. Als federführende Gestalt während der Konferenz wurde oftmals der russische Völkerrechtler Фёдор Фёдорович Мартенс (Friedrich Fromhold Martens) erwähnt. Seine herausgehobene Stellung war auch dem Umstand geschuldet, dass vom Russischen Reich die Initiative zu diesen internationalen Zusammenkünften ausging. Die authentische Fassung des Vertrags wurde in französischer Sprache verabschiedet; bei der hier abgedruckten Version handelt es sich um die im Reichsgesetzblatt offiziell verlautbarte deutsche Übersetzung.
Kommentar – Ein erster völkerrechtlicher Konsens zum Schutz von KulturgüternDie Haager Landkriegsordnung (HLKO) von 1907 ist ein nach wie vor gültiger, bindender völkerrechtlicher Vertrag. Sie regelt, welche Verhaltensweisen im Krieg zwischen den Vertragsparteien erlaubt und welche untersagt sind. Die HLKO war eines von mehreren rechtlichen Dokumenten, die im Zuge der Haager Friedenskonferenzen von 1899 und 1907 erstellt wurden. Der russische Zar Nikolaus II. berief diese Konferenzen ein, um im damaligen Konzert der Mächte Fragen der internationalen Friedenssicherung, Abrüstung, Schiedsgerichtsbarkeit und des völkerrechtlichen Kriegsrechts zu diskutieren und gemeinsame Regelungen zu finden (Baker 2009). Im Ergebnis brachten diese Konferenzen für den Kulturgüterschutz erstmals vertraglich kodifizierte Regeln hervor, nach denen sich die Vertragsparteien zum Schutz von Kulturgütern vor Plünderung, Zerstörung und Translokation im Konfliktfall verpflichteten. Mit den europäischen Staaten (und insbesondere Großmächten), den asiatischen Staaten China, Siam, Japan und Persien und 19 lateinamerikanischen Staaten waren insgesamt 44 Teilnehmerstaaten auf der Konferenz von 1907 vertreten. Ein Spannungsverhältnis bestand vor allem hinsichtlich der Regulierung von neuen durchschlagenden Waffen, die der technische Fortschritt versprach und deren Einsatzes man sich nicht berauben wollte. Zugleich sahen Diplomaten und teilweise auch Militärs hier aber auch das Potenzial für die Eskalation künftiger militärischer Konflikte (Dülffer 1981, 76). Der Geltungsbereich der HLKO war auf die kriegerischen Verhältnisse jener Staaten beschränkt, die Vertragsparteien des Abkommens waren. Da die HLKO nach Artikel 2 des »Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs in kriegerischen Beziehungen« nur galt, wenn beide Konfliktparteien Vertragsparteien waren, gab es keine Möglichkeit der Anwendung dieser Bestimmung in sogenannten Kolonialkriegen. Noch bis weit hinein in das 20. Jahrhundert sperrten sich Großmächte wie Großbritannien oder Frankreich gegen die Anerkennung dieser völkerrechtlichen Regeln in ihren bewaffneten Auseinandersetzungen in den Kolonien (von Bernstorff 2019, 52). Daher war auch das kulturelle Erbe der Kolonien in solchen Konflikten nicht vom speziellen Schutz der HLKO umfasst. Der Schutz von Kulturgütern in der HLKO umfasste den Schutz vor Zerstörung und den Schutz vor Beschlagnahme und illegalem Transfer von kulturellen und künstlerischen Objekten. Dabei schützt Artikel 47 HLKO allgemein das Eigentum der Zivilbevölkerung und damit auch die in deren Eigentum stehenden Kulturgüter (Toman 1996, 10), wohingegen Artikel 56 HLKO den speziellen Schutzstatus von »Eigentum der Gemeinden und der dem Gottesdienste, der Wohltätigkeit, dem Unterrichte, der Kunst und der Wissenschaft gewidmeten Anstalten« normiert. Das Eigentum jener Institutionen sollte bei militärischen Besatzungen wie das Privateigentum der Zivilbevölkerung behandelt werden. Für dieses war in Artikel 46 HLKO vorgesehen, dass Privateigentum von einer Besatzungsmacht für den Krieg nicht eingezogen werden darf. Damit stellt die HLKO klar (wie bereits zeitgenössische Völkerrechtler bemerkten), dass nach dem Konzept der HLKO Privatpersonen nicht mehr Teil der kriegsrechtlichen Beziehungen sein sollten, da es sich bei Krieg um ein Verhältnis zwischen Staaten handelte (Scott 1909, 539). Das in Artikel 56 HLKO auch normierte Zerstörungsverbot ist in diesem Zusammenhang abzugrenzen vom in Artikel 27 HLKO festgeschriebenen Schonungsgebot geschichtlicher Denkmäler, dem Gottesdienste, der Kunst, der Wissenschaft etc. gewidmeter Gebäude. Dieses in Artikel 27 HLKO normierte Schonungsgebot, das für den Fall der Belagerung und Beschießung gilt, kann aufgrund von »militärischer Notwendigkeit« außer Kraft gesetzt werden. Der in Artikel 56 HLKO festgelegte Schutz kommt hingegen bei militärischen Okkupationen zur Anwendung und kennt keine Klausel zur militärischen Notwendigkeit. Zeitgenössische Juristen argumentierten jedoch mitunter, dass die Möglichkeit bestünde, die Norm des Artikel 56 HLKO als »Kriegsrepressalie« außer Kraft zu setzen (Strupp 1914, 126). Diese internationalen Normen der HLKO, die in Den Haag verhandelt und verabschiedet wurden, hatten zahlreiche Grundlagen, die in naturrechtlichen Überlegungen Gründen (siehe beispielsweise Vattel 1758, 139f.) und während des 19. Jahrhunderts von verschiedenen Seiten ausgearbeitet wurden. Erstmals fand eine völkerrechtliche Kodifikation des Kriegsrechts während des amerikanischen Bürgerkriegs im Jahr 1863 statt. Nach seinem maßgeblichen Autor wurde der Entwurf als »Lieber Code« bezeichnet. In Artikel 36 sah dieses Regelwerk noch vor, dass Kunstwerke, Bibliotheken, Sammlungen oder Instrumente, die dem Feind gehören, beschlagnahmt und angeeignet werden dürfen, wenn sie ohne Schaden zu nehmen, entfernt werden können (Witt 2013, 233). Ein ähnliches Unterfangen zur Normierung der Kriegsbräuche gab es nach dem Deutsch-Französischen Krieg. Dazu wurde in Brüssel im Jahr 1874 von Vertretern europäischer Staaten eine Deklaration aufgesetzt, die für die weitere Entwicklung des Kriegsrechts, vor allem auch in Bezug auf kulturelle und künstlerische Gegenstände, weichenstellend war (O’Keefe 2006, 22). Darin wurde unter anderem dem Eigentum von religiösen, wissenschaftlichen und künstlerischen Institutionen ein besonderer Status eingeräumt. Dieser bestand ähnlich wie in der HLKO in einer herausgehobenen Schutzstellung, die vergleichbar zu jener für das Privateigentum der Zivilbevölkerung im Krieg war (Artikel 8 Brüsseler Deklaration, siehe Schindler/Toman 2004, 21–28). Seine Beschlagnahme oder Zerstörung durch feindliche Truppen sollte sogar strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, wie es später auch die HLKO forderte. Diesem Vorbild schloss sich auch das 1880 vom Institut de Droit International, einer wichtigen Gelehrtenvereinigung (Koskenniemi 2001, 39) ausgearbeitete »Oxford Manual« über die Regeln im Landkrieg an. In all diesen Entwürfen und Konventionen war der primäre Anknüpfungspunkt für den Schutz kultureller oder künstlerischer Gegenstände, dass diese im Eigentum einer bestimmten Institution stehen müssen. Die neueren internationalen Schutzinstrumente stellen hingegen auf die besonderen Charakteristika der Gegenstände ab, um die Schutzeigenschaft zu begründen. Dennoch stellte HLKO seither nicht nur für das humanitäre Völkerrecht eine der wichtigsten Rechtsquellen dar, sondern auch für den internationalen Kulturgüterschutz avant la lettre: Begriffsgeschichtlich ziehen die rechtlichen Termini »Kulturgut« (cultural property) oder »Kulturerbe« (cultural heritage) genauso wie die Redeweise von ihrem »Schutz« (protection) erst gegen Mitte des 20. Jahrhunderts in die allgemeine Rechtssprache ein. Die »Haager Konvention über den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten« von 1954 trägt diese neue Terminologie auch bereits in ihrem Titel. Es zeigt sich, dass das Neue an den Regeln der HLKO weniger ihr Inhalt gewesen ist, welcher bereits in vergleichbarer Form bei früheren Gelegenheiten niedergeschrieben wurde, sondern der völkervertragsrechtlich verbindliche Charakter des Abkommens. Einer der wichtigsten Erfolge der HLKO war der auf ihre Verabschiedung folgende globale Konsens in der Völkerrechtswissenschaft über die zuvor durchaus nicht unumstrittenen Regeln über die Wegnahme von Kulturgütern in kriegerischen Konflikten (Sandholtz 2007, 47). Denn während des 19. Jahrhunderts gab es unter Völkerrechtlern noch zahlreiche unterschiedliche Ansichten zu diesen Fragen, die nicht zuletzt auch regional verschieden beantwortet wurden (Spitra 2020 i.E.). Die Kodifikation des Kriegsrechts vereinheitlichte hier die oftmals (national) divergierenden Anschauungen der Völkerrechtsgelehrten. Während des 20. Jahrhunderts wurde die HLKO regelmäßig als rechtliche Argumentationsschablone sowohl innerhalb von Gerichtsprozessen (etwa bei den Nürnberger Prozessen) als auch außerhalb durch mediale Berichterstattungen (etwa im Zuge der deutschen Bombardierung von Louvain) herangezogen. Ihre Regeln werden zur Anprangerung genauso wie zur Rechtfertigung von Kulturgüterzerstörungen und den Transfers von Kulturgütern verwendet. Seither bildet die HLKO einen festen Eckpfeiler im völkerrechtlichen Diskurs um den Schutz von Kulturgütern. Dr. Sebastian M. Spitra, LL.M., B.A. ist Rechtshistoriker an der Universität Wien und Mitglied der Jungen Akademie der Akademie der Wissenschaften und Literatur ǀ Mainz.
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Eine veränderte Version dieses Blogeintrages findet sich in: Isabelle Dolezalek, Bénédicte Savoy, Robert Skwirblies (Hg.): Beute. Eine Anthologie zu Kunstraub und Kulturerbe, Berlin (Matthes & Seitz) 2021.