Heydenreich: Darf der Sieger einem überwundenen Volke Werke der Litteratur und Kunst entreißen? (1798)

Der deutsche Philosoph Karl Heinrich Heydenreich verurteilt in seinem Artikel vehement die französischen Konfiszierungen von Kulturgütern während des Italienfeldzugs Napoleon Bonapartes von 1796/97 und danach. Heydenreich argumentiert aus rechtsphilosophischer Perspektive und weist auf die Auswirkungen hin, die der Entzug des kulturellen Erbes auf eine Nation haben kann.

kommentiert von Anja Breloh

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Darf der Sieger einem überwundenen Volke Werke der Litteratur und Kunst entreißen? Eine völkerrechtliche Quästion

nach: Deutsche Monatsschrift, Bd. 2, August 1798, S. 290‒295

Jeder gerechte Krieg hat den Zweck, eine gewiß bevorstehende Feindseligkeit abzuwehren, oder eine bereits unternommene rückgängig zu machen. Der angegriffene Theil darf sich unstreitig aller zweckmäßigen Mittel bedienen, um den Feind zu überwinden, das heißt, ihn des Widerstandes unfähig zu machen; hat er überwunden, so darf er sich für die Zukunft vor ihm durch alle taugliche Mittel sichern, und von ihm Ersatz für die Kosten des Krieges fordern.

Die französische Regierung hat in dem gegenwärtigen Kriege aus mehrern besiegten italienischen Staaten eine Menge wichtiger litterarischer- und Kunst-Werke gezogen. Kostbare Meisterstücke, welche so viele Fremdlinge in Italiens Bibliotheken und Gallerien versammelt hatten, sind gegenwärtig Eigenthum der siegreichen Nation.

[291] Man kann nicht leugnen, daß es auf der einen Seite einen hohen Grad von Cultur verräth, wenn eine Nation die Belohnung ihrer Siege in der Erwerbung eines solchen Eigenthumes sucht. Sie scheint dadurch anzukündigen, daß aller Krieg im Grunde ihrem Gefühle widrig seyn müsse, und daß sie bey den sanftern Sitten, welche Wissenschaften und Künste erzeugen, nur durch die äußerste Nothwendigkeit gedrungen, zum Blutvergießen schreite. Mitten unter dem Schlachtengetümmel hat für ihre tapfern Heerführer das Schöne und Erhabene noch Reitze und die große Seele Buonaparteʼs eilt vom Schauplatze des Siegs, um ihn an der Seite der Musen zu vergessen. Die Schrecknisse des Kriegs erscheinen mit gemilderten Farben, wenn man sich Sieger in diesem Geiste denkt. Sie sind, so scheint es, von der höchsten Würde der Menschheit durchdrungen, und können unmöglich Feinde der Menschheit seyn.

Allein dieß zugestanden, so bleibt immer noch die Frage zu beantworten: Liegt es in dem Rechte des Siegers, Werke der Wissenschaft und Kunst aus dem Eigenthume des überwundenen Volkes zu erwerben?

Der Besiegte wird nicht etwa für den Sieger zu einer Sache, das ist, zu einem Dinge, mit dem er nach Belieben schalten und walten kann. Der Sieger hat kein Recht, alles, was jener hat, zu erwerben. Sein Recht nach dem Siege ist nicht größer, als das Recht jedes Beleidigten, der seinen Beleidiger für jetzt außer stand gesetzt hat, ihm Unrecht zu thun; es geht auf Garantie künftiger Sicherung vor Feind- [292] seligkeiten, und Ersatz von Gütern, die er durch die Beleidigung verlohren hat.

Eine überwundene Nation, welche einen rechtswidrigen Krieg anfing, hat nicht über Unrecht zu klagen, wenn der Sieger, so lange er will, ihre Vestungen besetzt, Besatzungen in die Städte legt, Gesandte anstellt, welchen die Staatsangelegenheiten mitgetheilt werden müssen, Geiseln behält u.s.w. Ferner kommt es dem Sieger zu, die Kosten des Kriegs zu liquidieren, und die Art der Tilgung derselben zu bestimmen. ‒ ‒

Seltene und musterhafte Werke der Litteratur und Kunst müssen aus zwey Gesichtspunkten angesehen werden: 1) als Mittel der Cultur der Nation; 2) als geldeswerthe Sache. Im Rechte des Siegers liegt kein Recht, die Cultur des Besiegten zu beschränken, kein Recht ihm Mittel zu entreißen, wodurch er seinen Geist erweitern und verfeinern, und sein Herz läutern und veredlen möge. Nur dann wird der Sieger auch darauf Anspruch haben, wenn die Kosten der Kriegführung ohne Zueignung derselben auf keine Weise ersetzt werden können. Dann nimmt er sie nothgedrungen als Sachen, die ihren Preis haben.

Ein siegendes Volk, welches außer diesem allein rechtmäßigen Falle dem Besiegten, Handschriften, Bücher, Statuen und Gemählde entreißt, setzt sich dadurch unter einen Gesichtspunkt, der seine Humanität sehr leicht verdächtig machen kann. Man glaubte, es habe nur Krieg geführt mit der Sinnlichkeit und dem bösen Willen des feindseligen Volks; jetzt sind diese niedergedrückt, und man erwartet nur die gerechten Forderungen von ihm: Gewähre mir Sicherheit vor dir, und entschädige mich. Allein weit [293] entfernt, sich darauf zu beschränken, fällt er noch überdieß den barbarischen Spruch: Du sollst Dich forthin weniger und schwerer bilden können, dem Genie und Geschmack deiner edelsten Söhne sollen die Muster entrissen werden, die sie zur Unsterblichkeit führen könnten; die schönen Erscheinungen der Kunst, welche die menschlichsten und liebenswürdigsten Gefühle unter der Nation verbreiten, sollen für immer vor euren Augen verschwinden. ‒

Man kann sich der Frage nicht enthalten: Habt ihr denn mit dem menschlichen Geiste Krieg führen wollen? Hat euch das Licht der Wissenschaften, hat euch der Genius der National-Kunst angefeindet? O diese sind friedlich, und beginnen keinen unrechtmäßigen Krieg, sie sichern die Ruhe und verbürgen den Nationen die Gerechtigkeit. Man hat Beyspiele, daß Barbaren Bibliotheken und Kunstwerke überwundener Völker zerstöhrten; Folge ihrer Rohheit. Aber unerhört ist es, daß eine polizirte Nation in einem solchen Falle einer andern ein so unschätzbares und zum Theil unersetzliches Eigenthum entreißt. Sie steht auch, indem sie es thut, mit ihr selbst im Widerspruche. Sie eignet sich jene Werke nur deshalb zu, weil sie zu der Zierde der Menschheit gehören; Güter aber, die der Menschheit angehören, müssen auch dem Feinde heilig seyn, und dürfen kein Gegenstand der Plünderung werden. Diejenigen, welche dieser Verlust vorzüglich trift, haben den Sieger gewiß nicht bekämpft, wenigstens ist der himmlische Funke, welcher die Künstler begeistert, am vergossenen Blute unschuldig.

[294] Je unersetzlicher solche Werke sind, je fähiger durch den Geschmack auf das Herz zu wirken, je theurer sie der Nation als Denkmähler von unsterblichen Talenten ihrer Eingebohrenen seyn müssen, um so ungerechter und unedler ist das Betragen des Siegers, der sie entreißt. Und ich kann nicht anders, als es für ein Verbrechen gegen die Menschheit erklären, wenn der besiegten Nation nationale Meisterwerke der schönen Kunst geraubt werden. Sie haben im Grunde für die Nation keinen Preis; denn ihr wahrer Werth läßt sich mit nichts vergleichen. Welchen Rechtsgrund kann der Sieger vorschützen, um sich Güter dieser Art, so einzig in ihrer Art, zuzueignen. Er kündigt, indem er es thut, die Verewigung seines Hasses und seiner Rache an; denn so lange die besiegte Nation dauert, wird auch ihre Kränkung über jenen Verlust dauern, der alle Jahrhunderte hindurch nicht ersetzt werden kann. Und eine solche Verewigung ist unmenschlich und widerspricht offenbar der Gesinnung eines Recht-liebenden Siegers, dessen Zweck nur der Feind ist. Nach ähnlichen Maximen dürfte der Sieger die großen Dichter und Künstler der überwundenen Nation, selbst, in Fesseln schlagen, und nach seinem Staate, oder wohin er wollte deportiren. Es wäre um nichts tyrannischer gegen sie gehandelt als es durch Spoliirung der Gallerien geschieht.

Die tiefste Empörung erregt es, wenn Werke schöner Kunst aus den Kirchen besiegter Nationen genommen werden. Dieß verräth eine Verwilderung des Herzens, welche selbst durch die größte Aufklärung des Verstandes nicht beschönigt werden kann, und kündigt einen Feind an, der seine Rache auch durch Gegenstände zu befriedigen fähig ist, die ihm, wenn er ein Gefühl von Menschlichkeit hat, heilig seyn sollten. Er [295] ist schlecht entschuldigt, wenn er die Religion des Volks für Aberglaube erklärt. Darüber soll er nicht Schiedsrichter seyn; er kann die Denkart und den Glauben dieser Nation nicht umwandeln; ihre Religion ist ihr das Heiligste, und sie muß ein Volk für einen unversöhnlichen Feind ohne alle Moralität halten, der sich frevelhaft auch an die Mittel der Verehrung und des Dienstes Gottes unter ihnen wagen kann. Seinen Friedenszusagen kann sie nicht trauen.

Wenn die Franken von diesen Seiten gefehlt haben, so verdient es um so mehr Rüge, als sie überall das Ansehn haben wollen, als führten sie die Sache der Menschheit, und hätten Freyheit, Cultur und Glück der Nationen zum Zwecke. Sie werden den Widerspruch nie lösen können, in dem sie dadurch vor den Augen aller Unpartheyischen erscheinen. Oft haben sie erklärt, daß sie nicht mit den Völkern, nur mit Fürsten, und despotischen Machthabern kriegen, ihr größter Held sicherte selbst in mehrern Manifesten den Wissenschaften und Künsten in Italien seinen Schutz zu. Und doch konnten sie sich die Plünderung der reichsten und bewundertesten Gallerien erlauben. ‒ Wahrlich, so viel Ehre ihnen auch die zahllosen Fahnen machen, die sie ihren Feinden entrissen; die geraubten Meisterwerke Italiens wird gewiß kein edlerer Fremdling ohne ein Gefühl von Entrüstung in den Pariser Kunstsälen erblicken können.

Kurzbiographie

Karl Heinrich Heydenreich (* 19. Februar 1764, Stolpen; † 26. April 1801, Burgwerben bei Weißenfels) war Philosoph und Schriftsteller. Bereits im Alter von 25 Jahren bekleidete er eine Professur für Philosophie an der Universität Leipzig, die er jedoch infolge seiner Inhaftierung aufgrund von Schulden Ende 1797 niederlegte. Bis zu seinem Lebensende war Heydenreich dann als freier Autor tätig. Abgesehen von den literarischen Veröffentlichungen umfassen seine zahlreichen Schriften beinahe das ganze Spektrum neuzeitlicher Philosophie. Er widmete sich Fragen der Religion, Moral und Ästhetik, aber auch des Natur- und Staatsrechts, der Anthropologie und der gerade erst entstehenden empirischen Psychologie sowie der »Philosophie des Lebens«. Nach Heydenreichs Tod geriet sein Werk weitgehend in Vergessenheit, es ist bis heute nur in Ansätzen aufgearbeitet.

Kommentar – Kulturgutraub verhindert die Entwicklung von Kunst und Wissenschaft

Als Karl Heinrich Heydenreichs Abhandlung im August 1798 in der patriotisch orientierten Deutschen Monatsschrift erschien, war der Italienfeldzug Napoleon Bonapartes seit knapp zehn Monaten beendet. Ab Mai 1796 hatten Kommissare im Auftrag der revolutionären französischen Regierung Hunderte von Kulturgütern in den oberitalienischen Fürstentümern, dem Kirchenstaat und der Republik Venedig beschlagnahmt und nach Paris transportiert. Dabei gingen die Konfiszierungen weit über die 1796/97 in diversen Waffenstillstandsabkommen und Friedensverträgen vereinbarte Anzahl an Gemälden, Skulpturen, Büchern und Handschriften hinaus. In Rom kam es ab Februar 1798 zu einer zweiten Welle von Beschlagnahmungen und Plünderungen, nachdem Papst Pius VI. ins Exil gedrängt worden war (Steinmann 2007, S. 34‒168; Wescher 1976, S. 55‒78).

Die deutsche Öffentlichkeit war zeitnah über den französischen Kunstraub in Italien informiert, und Zeitschriften wie Europäische Annalen, Minerva, Der neue Teutsche Merkur und das Journal des Luxus und der Moden publizierten ab Juni 1796 Listen der »entführten« Kunstwerke, Übersetzungen kritischer französischer Stellungnahmen ‒ wie Antoine Quatremère de Quincys Lettres à Miranda ‒ und Berichte, vor allem aus Rom. Zwischen Herbst/Winter 1796/97 und Frühjahr 1798 wurden die französischen Konfiszierungen scharf verurteilt. Nach der Fête des Arts in Paris Ende Juli 1798, bei der die erbeuteten Kunstschätze aus Italien öffentlich präsentiert wurden, schlug die Stimmung allmählich um, und die Kritik wich einer positiveren Sichtweise (Savoy 2011).

Heydenreichs Artikel steht im Kontext der Presseberichterstattung, ohne darauf explizit Bezug zu nehmen oder ein Echo zu provoziert zu haben. Er ergreift Partei für die Opfer und schlägt einen emotionalen und polemischen Ton an.

In Anknüpfung an das zeitgenössische Völkerrecht, das auf Hugo Grotiusʼ Hauptwerk De jure belli ac pacis libri tres (1623‒1625) basiert und im 18. Jahrhundert weiter differenziert wurde (Kimminich 1985, S. 91‒98), definiert Heydenreich einen »gerechten Krieg« als Präventiv- oder Verteidigungskrieg. Er unterscheidet zwischen Kulturgütern als materiellen Wertobjekten, die sich der Sieger aneignen darf, wenn der Besiegte Reparationszahlungen anderweitig nicht aufbringen kann, und Kulturgütern als ideellem, gemeinschaftlichem Erbe.

Es entspricht den Idealen der aufgeklärten europäischen Bildungselite des 18. Jahrhunderts und deren kosmopolitisch geprägter Kunst- und Kulturauffassung, dass Heydenreich Kunstwerke, Handschriften und Bücher als »Zierde« und »Güter« der Menschheit bezeichnet, die der Feind nicht antasten dürfe. In diesem Punkt trifft er sich mit Quatremère de Quincy, der 1796 in den Lettres à Miranda geschrieben hatte, dass »alles, was zur Bildung der Wissenschaften und Künste gehört, nicht unter den Rechten des Krieges und Sieges begriffen ist, daß alles, was zur localen oder allgemeinen Belehrung der Völker gehört, heilig seyn sollte« (Vierter Brief). Der Entzug kulturellen Erbes läuft den genannten Idealen der Aufklärung insofern zuwider, als der Verlust von Vorbildern, Anschauungsobjekten und Erkenntnisgrundlagen sowohl Bildung und Ausbildung als auch die Weiterentwicklung von Kunst und Wissenschaft erschwert. In diesem Sinne verurteilt Heydenreich die Wegnahme von Kulturgütern als »Verbrechen gegen die Menschheit« und als »barbarisch«.

Zugleich schreibt er Kunstwerke und andere Kulturschätze einer Nation, in diesem Fall den Italienern, zu und definiert sie damit gewissermaßen als nationales Erbe (Savoy 2011, S. 220 f.). Wie eine neun Jahre früher veröffentliche Abhandlung zeigt (Heydenreich 1789, S. 33‒44), geht Heydenreichs Auffassung von nationaler Kunst auf Johann Joachim Winckelmann zurück, der in den Gedancken über die Nachahmung der Griechischen Werke in der Malerey und Bildhauer-Kunst (1755) und in der Geschichte der Kunst des Alterthums (1764) den »Nationalcharakter« und die stilistischen Merkmale von Kunst aus den klimatischen und historisch-gesellschaftlichen Lebensbedingungen eines Volkes abgeleitet hatte (Disselkamp 2017, S. 108 f.).

Ende des 18. Jahrhunderts waren weltbürgerliche und patriotische Haltung noch durchaus miteinander vereinbar (Fink 1993), doch klingt bei Heydenreich der sich ab dem 19. Jahrhundert verstärkende Nationalismus bereits an. Die »Nation« beziehungsweise das »Volk« ‒ im Text synonym verwendete Begriffe ‒ wird bei ihm zum Subjekt. Heydenreich weist auf die Demütigung hin, die eine beraubte Nation erfährt, und knüpft damit fast 2000 Jahre nach Polybios an den Topos des durch Kulturgutentzug verursachten Leids an, der bis heute Gültigkeit hat. In jüngerer Vergangenheit hat sich darauf etwa Amadou-Mahtar M’Bow, der Generaldirektor der Unesco, bezogen.

Anja Breloh studiert im ersten Semester Kunstwissenschaft im Master an der Technischen Universität Berlin. Ihr Erststudium (Kunstgeschichte, Neuere deutsche Literatur und Journalistik) in Münster und Hamburg schloss sie mit dem Magister ab.

Literaturverweise

Martin Disselkamp: »Griechenland als Kulturentwurf«, in: ders. und Fausto Testa (Hrsg.): Winckelmann-Handbuch. Leben ‒ Werk ‒ Wirkung, Stuttgart 2017, S. 105‒112.

Armin Erlinghagen: »Karl Heinrich Heydenreich als philosophischer Schriftsteller. Hinweise anlässlich der Publikation einer Bibliographie seiner Schriften«, in: Kant-Studien. Philosophische Zeitschrift der Kant-Gesellschaft, Bd. 105, Heft 1, April 2014, S. 125–144.

Armin Erlinghagen: »Bibliographie Karl Heinrich Heydenreich 1764–1801. Ein Beitrag zur Erforschung der Konstellation der Literatur des ausgehenden 18. Jahrhunderts, insbesondere der philosophischen, in Leipzig«, in: Kant-Studien. Philosophische Zeitschrift der Kant-Gesellschaft, Bd. 105, Heft 2, Juni 2014, S. 261–295.

Gonthier-Louis Fink: »Kosmopolitismus ‒ Patriotismus ‒ Xenophobie. Eine französisch-deutsche Debatte im Revolutionsjahrzehnt 1789‒1799«, in: Ortrud Gutjahr, Wilhelm Kühlmann und Wolf Wucherpfennig (Hrsg.): Gesellige Vernunft. Zur Kultur der literarischen Aufklärung. Festschrift für Wolfram Mauser zum 65. Geburtstag, Würzburg 1993, S. 23‒42.

Karl Heinrich Heydenreich: »Warum urtheilen die Neuern so zweydeutig über die Nützlichkeit der schönen Künste für den Staat und die Menschheit, welche doch die Alten so allgemein anerkannten?«, in: D. Christian Daniel Erhard (Hrsg.): Almathea. Für Wissenschaft und Geschmack, Bd. 1, 3. St., Leipzig 1789, S. 24‒49.

Otto Kimminich: »Die Entstehung des neuzeitlichen Völkerrechts«, in: Iring Fetscher und Herfried Münkler (Hrsg.): Pipers Handbuch der politischen Ideen, Bd. 3, München/Zürich 1985, S. 73‒100.

Reinhart Koselleck u. a.: »Volk, Nation, Nationalismus, Masse«, in: Otto Brunner, Werner Conze und ders. (Hrsg.): Geschichtliche Grundbegriffe. Historisches Lexikon zur politisch-sozialen Sprache in Deutschland, Bd. 7, Stuttgart 1992, S. 141‒431.

Bénédicte Savoy: »Zentralisierung als Traum und Trauma. Die deutsche Öffentlichkeit und die Kunsteroberungen Frankreichs in Europa, 1794‒1807«, in: dies.: Kunstraub. Napoleons Konfiszierungen in Deutschland und die europäischen Folgen, Wien u. a. 2011, S. 197‒235.

Peter Schmidt: Bellum iustum. Gerechter Krieg und Völkerrecht in Geschichte und Gegenwart, Diss. Frankfurt am Main 2010.

Ernst Steinmann: Der Kunstraub Napoleons, hrsg. von Yvonne Dohna, mit einem Beitrag von Christoph Roolf: »Die Forschungen des Kunsthistorikers Ernst Steinmann zum Napoleonischen Kunstraub zwischen Kulturgeschichtsschreibung, Auslandspropaganda und Kulturgutraub im Ersten Weltkrieg«, Rom 2007, http://edoc.biblhertz.it/editionen/steinmann/kunstraub/ (21.1.2018).

Paul Wescher: Kunstraub unter Napoleon, Berlin 1976.

Empfohlene Zitierweise:
Heydenreich: Darf der Sieger einem überwundenen Volke Werke der Litteratur und Kunst entreißen? (1798), kommentiert von Anja Breloh, in: Translocations. Anthologie: Eine Sammlung kommentierter Quellentexte zu Kulturgutverlagerungen seit der Antike, https://translanth.hypotheses.org/ueber/heydenreich, veröffentlicht am 02.03.2018.

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Eine veränderte Version dieses Blogeintrages findet sich in: Isabelle Dolezalek, Bénédicte Savoy, Robert Skwirblies (Hg.): Beute. Eine Anthologie zu Kunstraub und Kulturerbe, Berlin (Matthes & Seitz) 2021.