Zwei in Zeitungsartikeln publizierte Briefwechsel zwischen einem Londoner Anwalt und zwei zyprischen Gelehrten geben Einblick in eine Debatte um die Ausfuhr von Antiken durch die Kolonialmacht Großbritannien um 1900. Der zentrale Streitpunkt ist ein von britischer Seite unterbundenes zyprisches Gesetz, welches ein Ausfuhrverbot für auf der Insel befindliche Antiken vorsieht. Vor diesem Hintergrund entfaltet sich eine intensive Diskussion um die Institution des Universalmuseums.
kommentiert von Luca Frepoli
Originaltext Kommentar Kurzbiographie Literaturverweise
Kurzbiographie
Die beiden Zeitungsartikel aus dem Manchester Guardian (Vorläufer des heutigen Guardian) stammen von dem Londoner Anwalt und Publizisten Charles Frederick Hancock (1849–1909), der sich im Laufe der 1890er Jahren vermehrt zu britisch-zyprischer Politik in der Presse äußerte (Hancock 1895). Im ersten der beiden Beiträge (19. Juni 1899) korrespondiert Hancock mit Menelaos D. Frankoudis (1871–1931), dem Herausgeber der zyprischen Zeitung Alitheia (1897–1931), die ebenfalls den hier zitierten Briefwechsel in griechischer Sprache herausgibt und kommentiert. Der Brief aus dem zweiten Zeitungsartikel (17. Juli 1899) stammt von Dimitrios Vikelas (1835–1908), einem in London ansässigen griechischen Geschäftsmann und Schriftsteller, der auch Präsident des Internationalen Olympischen Kommitees für die ersten modernen Olympischen Spiele 1896 war (Zachariou-Kaila 2009).
Kommentar – Kulturgutschutz zwischen Osmanischem Reich und britischem EmpireIn seinem Brief an Charles Hancock fragt Menelaos D. Frankoudis diesen nach seiner Position zu drei tagespolitisch wichtigen Themen auf Zypern: der von dem griechischen Teil der multiethnischen Bevölkerung angestrebten Vereinigung der Insel mit Griechenland (Enosis), die noch immer an das Osmanische Reich zu zahlende Kopfsteuer und, dazwischen eingebettet, den unzureichenden Schutz der in Zypern ausgegrabenen Antiken vor Ausfuhr (Zachariou-Kaila 2009, 271; Hook 2015, 133–136). Die britische Krone beherrschte Zypern seit 1878. In einem Geheimabkommen im Vorfeld des Berliner Kongresses im Juli 1878 war die Kontrolle über die Insel vom Osmanischen Reich an das Britische Empire übergeben worden, im Gegenzug für militärische Unterstützung bei einem eventuellen Angriff Russlands (Hook 2015, 16; Nikolaou 2013, 111). Formell bestand die Insel weiter als osmanische Kolonie, bis sie 1914 bei dem Eintritt des Osmanischen Reichs in den Ersten Weltkrieg von den Briten annektiert wurde. Dieser nominellen Zugehörigkeit der Insel zum Osmanischen Reich zum Trotz begann die Britische Verwaltung im Juli 1878 unmittelbar mit dem Aufbau einer weitreichenden kolonialen Infrastruktur: Durch die britische Verwaltung wurden Bodenbesitzverhältnisse umstrukturiert, Steuern erhoben und nicht zuletzt Gesetze erlassen (Nikolaou 2013, 113; Hook 2015, 278). Die britische Macht über die Insel zeigte sich auch in der Haltung gegenüber der sich in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts verschärfenden osmanischen Antikengesetzgebung. Vier Jahre vor dem Beginn der britischen Besatzung auf Zypern, am 11. April 1874, trat im gesamten Osmanischen Reich ein in Sachen Ausfuhr vergleichsweise liberales Antikengesetz in Kraft. Anders als bei seinem Vorläufer (13. Februar 1869) und seinem Nachfolger (21. Februar 1884) beinhaltete das Gesetz von 1874 kein strenges Ausfuhrverbot, sondern lediglich ein Vorkaufsrecht des Staates, bei dessen Nichtwahrnehmung eine Ausfuhr bewilligt wurde (Osmanisches Gesetz vom 11. April 1874, § 32; Stanley-Price 2001, 267). Als die Novelle des osmanischen Antikengesetzes vom 21. Februar 1884 das ursprüngliche Ausfuhrverbot reaktiviert (Osmanisches Gesetz vom 21. Februar 1884, § 8: »Il est absolument défendu d’exporter à l’étranger des antiquités découvertes dans l’Empire ottoman«), wird dieses auf einem Vermerk der britischen Verwaltung ausdrücklich nicht anerkannt, da es erst nach der britischen Besatzung inkraftgetreten war (Stanley-Price 2001, 268; Zachariou-Kaila 2009, 272: »Exportation of Antiquities from Cyprus. Translation of Turkish Law of 21 February 1884. This law has no force in Cyprus«). Wie Stanley-Price feststellt, hielt die britische Verwaltung weiterhin strikt an gewissen Vorgaben des osmanischen Antikengesetzes von 1874 fest – beispielsweise bei der Beschlagnahmung von illegal ausgegrabenen Antiken oder bei der Vergabe von Grabungslizenzen. Auf besonderen Beschluss des High Commissioner der Insel, Sir Henry Bulwer, wurden ab dem 16. Juni 1887 Grabungslizenzen nicht mehr an Privatpersonen, sondern ausschließlich an offizielle Institutionen erteilt, d. h. an das South Kensington Museum (heute Victoria and Albert Museum) und das British Museum. Unter diesen Bedingungen finden in den 1880er und 1890ern die Grabungen des Cyprus Exploration Fund und des British Museum Turner Trust statt, die Frankoudis in seinen Klagen gegenüber Hancock im Blick hat (Stanley-Price 2001, 269). Die zweite von Frankoudis beklagte Entscheidung der Kolonialmacht betrifft das am 3. Juli 1896 vom Legislativrat der Insel verabschiedete Gesetz To regulate and place upon a better footing the Cyprus Museum. Das Gesetz, das unter anderem die Verwaltung des Museums und die Fundteilung regelte, sah ein Ausfuhrverbot für Antiken vor: »11. (2) that no object of antiquity shall be exported unless a similar object is already in the possession of the Museum« (zyprisches Gesetz vom 30. Juni 1896, § 11,2). Keine zwei Monate nach der Verabschiedung wurde das Gesetz im selben zyprischen Gesetzesblatt durch die britische Krone für ungültig erklärt (zyprisches Gesetz vom 28. August 1896). Vor diesem kolonial- und antikenpolitischen Hintergrund entstand eine bemerkenswerte Debatte um das Konzept des Universalmuseums. Schon mehr als 100 Jahre vor der Veröffentlichung der Declaration on the Importance and Value of Universal Museums argumentiert Frederick Hancock für den über-nationalen Charakter dieser Institutionen. Sein zweiter Korrespondenzpartner, Dimitrios Vikelas, greift diesen Gedanken durch ein ausgefeiltes Gegenargument an: Ob es den Briten, wenn es ihnen lediglich um die »knowledge of the world« ginge, missfiele, wenn ›ihre‹ griechischen Antiken in Paris oder Berlin aufbewahrt wären? Die Universalmuseen des 19. Jahrhunderts, so lässt sich Vikelas Gedanken weiterführen, sind trotz, oder gerade wegen des universalen Anspruchs, immer auch nationale Prestigeobjekte. Zudem, so Vikelas, bezeuge die verhinderte Gesetzesinitiative selbst, dass sich auf Zypern um die Antiken der Insel gesorgt werde. Die von Hancock nicht verwendete, aber ausgesprochen populäre »excuse which might have been made use of in Lord Elgin’s time« – nach der die örtliche Bevölkerung den Überresten der Antike ignorant und indifferent gegenüberstand – könne am Ende des 19. Jahrhunderts keinen Bestand mehr haben. Luca Frepoli ist Studentischer Mitarbeiter an der Technischen Universität Berlin. Er arbeitet im Forschungscluster translocations für das Teilprojekt Nationales Kulturgut transnational. Gesetzliche Regelungen zum Kulturgüterschutz in historischer Perspektive.
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