Fünf Jahre, nachdem mit dem Friedensvertrag von Tolentino 1797 bedeutende römische Kunstwerke an Frankreich abgetreten werden mussten, erlässt der Kirchenstaat 1802 ein neues Ausfuhrverbot für Kunstwerke. Eine große Bandbreite an Maßnahmen, die neben Ausfuhr auch Grabungsrecht und Denkmalpflege betreffen, sollen das in Rom verbliebene Kulturgut schützen. Das Vorwort des Edikts rechtfertigt die beschlossenen Maßnahmen dabei aus einer spezifisch klassizistischen und merkantilistischen Perspektive.
kommentiert von Luca Frepoli
Originaltext Übersetzung Kurzbiographie Kommentar Literaturverweise
Chirograf der Heiligkeit Unseres Herrn Papst Pius VII. vom ersten Oktober 1802, über Altertümer und Schöne Künste in Rom, und im Kirchenstaat. Mit Edikt des Hochfürstlichsten und Hochwürdigsten Herrn Kardinal Giuseppe Doria Pamphilj, als kommissarischer Kämmerer der Heiligen Kirche
übersetzt von Luca Frepoli und Robert Skwirblies
Giuseppe, Titularpriester von S. Cecilia, Kardinal Doria Pamphilj, kommissarischer Kämmerer der Heiligen Römischen Kirche.
Während die Heiligkeit unseres Herrn Papst Pius VII. ihre väterliche Fürsorge auf alle Gegenstände der Handwerkskünste und Manufakturen ausweitet, um mit ihren Erzeugnissen die Fülle und den Wohlstand seiner geliebten Untergebenen zu erhöhen, verliert sie dabei einen anderen Zweig des Schaffens nicht aus den Augen, der dieser Bevölkerung und diesem Landstrich gewissermaßen eigen und einzigartig ist und jenen [Künsten] nicht nur beigesellt und ebenbürtig ist, sondern sie an Geschäftigkeit und Einwirkung übertrifft, nicht weniger im Bereiten von Vorteilen, als auch im Vergrößern des Schmuckes und des Ruhmes der Stadt, wie auch des Staates. In dem Bewusstsein Seiner Heiligkeit, dass die Produkte der Schönen Künste, die in Griechenland geboren sind und über Jahrhunderte hinweg ihre eigentliche und beinahe einzige Heimstätte in Rom gefestigt haben – einer der einzigartigsten Vorzüge, die diese Stadt vor allen anderen unterscheidet, und gleichzeitig eine der nützlichsten und hauptsächlichsten Beschäftigungen seiner Untertanen und all jener, die ihnen gleichkommen – hat [Seine Heiligkeit] ihre Gedanken wirksam darauf gerichtet, dafür zu sorgen, dass die Monumente und die schönen Werke der Antike, die den Künsten selbst als Nahrung dienen, und als Beispiel, als Wegweisung und Anregung für diejenigen, die sie [die Künste] betreiben – als wahre Vorbilder und Beispiele des Schönen bewahrt werden sollen, in religiöser Hinsicht zum Schmuck und zum allgemeinen Studium –, und dass man deren Bestand noch vermehre durch die Entdeckung anderer Raritäten, die zu einem Teil den Verlust derjenigen, die die Geschicke der Zeiten entwendet haben, ausgleichen mögen. Zu diesem Ziel, der Bewahrung der bestehenden Monumente, und der Entdeckung weiterer, und darüber hinaus ebenso zur Ermunterung und Belebung der Zeichnenden Künste und derer, die sich diesen widmen, hat Unsere Heiligkeit die nachdrücklichsten und angebrachtesten Vorkehrungen mit diesem besonderen Chirograph getroffen, gezeichnet am 1. Oktober, uns zur Ausführung übersandt, mit folgendem Wortlaut, nämlich
Hochwürdigster Kardinal Giuseppe Doria Pamphilj, kommissarischer Kämmerer.
Die Bewahrung der Monumente und der Produkte der Schönen Künste, die trotz der Gefräßigkeit der Zeit auf uns gekommen sind, ist immer von Unseren Vorgängern als eine der wichtigsten und ehrenvollsten ihrer Aufgaben betrachtet worden. Diese wertvollen Überreste der gelehrten Antike bedeuten für die Stadt Rom einen Schmuck, der sie von allen anderen bedeutenden Städten Europas unterscheidet; sie stellen die wichtigsten Gegenstände für die Betrachtungen der Gelehrten und die erlesensten Modelle und Vorbilder für die Künstler dar, um deren Geister zu den Ideen des Schönen und Erhabenen zu führen; sie rufen die Fremden in diese Stadt, die vom Genuss, diese einzigartigen Seltenheiten zu erblicken, angezogen werden; sie ernähren eine große Zahl Einzelner, die sich in der Ausübung der Schönen Künste betätigen; und schließlich beleben sie in den Neuschöpfungen, die aus deren Händen erwachsen, einen Handelszweig und eine Industrie, die vor allen anderen für die Öffentlichkeit wie für den Staat nützlich ist, denn sie ist ganz und gar lebendig und von einfacher Schaffenskraft, wie alles, was ganz der Hand und dem Geist des Menschen zu verdanken ist. Im Wirbel der vergangenen Geschehnisse hat unsere herrliche Stadt durch den Verlust der wertvollsten Monumente, und der bedeutendsten Werke des Altertums unermessliche Schäden erlitten. Weit entfernt davon, sich darüber zu grämen, hat sich Unsere Väterliche Fürsorglichkeit vielmehr befleißigt, alle Mittel bereitzustellen, um zum einen zu vermeiden, dass zu den erlittenen Verlusten neue hinzuträten, zum anderen durch die Entdeckung neuer Monumente das Fehlen der verlorengegangenen auszugleichen. Dies waren die Überlegungen, die uns, wie beim berühmten Beispiel, das uns S. M. Leo X. in der Person des großen Raffael von Urbino gegeben hat, vor kurzem bewogen hat, den unvergleichlichen Bildhauer Canova – der ebenso Erbe des Phidias und des Praxiteles ist, wie es Raffael von Apelles und Zeuxis war – zum Generalinspektor aller Schönen Künste zu ernennen, und aller Dinge, die zu diesen gehören; und ihm haben wir auf Lebenszeit, unter Eurer Zuständigkeit, die umfassendsten und höchsten Vollmachten verliehen, um über allem zu wachen, was zur Erhaltung und glücklichen Verbreitung der Zeichnenden Künste, und für diejenigen, die diese ausüben, beitragen kann. Die gleichen Überlegungen, die uns uns immer mehr haben erkennen lassen, wie wichtig es ist, zum Nutzen für Unsere geliebten Untertanen, für das Allgemeinwohl – das einzige Ziel Unserer unaufhörlichen Bemühungen – und für den Schmuck und für den Ruhm dieser Unserer Hauptstadt alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur allgemeinen Belehrung die Monumente der Antike, und die schönen Vorbilder der Künste bewahren und vermehren, und auch die verdienstvollen Förderer derselben beleben, [diese Überlegungen] haben unsere Aufmerksamkeit berufen, die alten Vorschriften zu erneuern, und neue, kraftvolle und wirksame Vorschriften zu erlassen, die diese höchst wichtigen Gegenstände betreffen. Zurückgehend also auf die Beschlüsse Unserer Vorgänger, und insbesondere auf das Edikt von Kardinal Silvio Valenti, Unserem Vorgänger in der Würde des Kardinalkämmerers, vom 5. Januar 1750, veröffentlicht auf Anordnung des Heiligen Gedenkens an Benedikt XIV., durch Unseren eigenen Willen, sicheres Wissen und Fülle unserer Souveränen und Apostolischen Gewalt, befehlen und bestimmen wir das Folgende.
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KurzbiographieGiuseppe Maria Doria Pamphilj (1751–1816), seit 1773 Kardinal, begleitet Papst Pius VI. (Giovanni Angelo Braschi, 1717–99, reg. ab 1775) bis zu dessen Tod im Exil in Valencia. Zusammen mit Pius VII. (Luigi Barnaba Chiaramonti, 1742–1823; reg. ab 1800) kehrt er nach Rom zurück, wo er 1801 zum Kardinalkämmerer ernannt wird. Am 2. Oktober 1802 veröffentlicht er das am Tag zuvor vom Papst erlassene und als Lex, Legge oder Editto Doria Pamphilj bekannte Gesetz zum Schutz der Altertümer und Schönen Künste im Kirchenstaat. Carlo Fea (1753–1836) ist Archäologe und Jurist und gilt als eigentlicher Verfasser des Gesetzes. In Tradition von Raffael und Bramante wird er im Januar 1800 zum Commissario delle antichità romane ernannt (Weber 2010, 274; Rossi Pinelli 1979). Seine gelehrten Schriften von 1783, 1802 und 1806 enthalten längere Ausführungen über die Geschichte des Kulturgutschutzes im Kirchenstaat und im antiken Rom (Fea 1806, 16).
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