Cicero: In Verrem (70 v. Chr.)

Gaius Verres, der korrupte Statthalter der Provinz Sizilien, hat in seiner zweijährigen Amtszeit von 73-–71 v . Chr. im großen Stil Kunstgegenstände in seinen Besitz gebracht. Er rechtfertigt sich durch die Behauptung, er habe sie ordnungsgemäß erworben. Bereits 70 v. Chr. fordert Marcus Tullius Cicero eine genaue Untersuchung der Umstände, unter denen die Verkäufe zustande gekommen sind.

kommentiert von Luca Frepoli

Originaltext    Übersetzung    Kurzbiographie   Kommentar   Quellen und Literatur

Cicero, In C. Verrem, II, 4, 7-14

nach: Marcus Tullius Cicero, Die Reden gegen Verres. In C. Verrem, lateinisch-deutsch, hg. u. übers. v. Manfred Fuhrmann, Berlin 2011, S. 62–73.

Quae dico signa, antequam abs te sublata sunt, Messanam cum imperio nemo venit quin viserit. Tot praetores, tot consules in Sicilia cum in pace tum etiam in bello fuerunt, tot homines cuiusque modi – non loquor de integris, innocentibus, religiosis – tot cupidi, tot improbi, tot audaces, quorum nemo sibi tam vehemens, tam potens, tam nobilis visus est qui ex illo sacrario quicquam poscere aut tollere aut attingere auderet: Verres quod ubique erit pulcherrimum auferet? nihil habere cuiquam praeterea licebit? tot domus locupletissimas istius domus una capiet? Idcirco nemo superiorum attigit ut hic tolleret? ideo C. Claudius Pulcher rettulit ut C. Verres posset auferre? […]

[8] Sed quid ego tam vehementer invehor? verbo uno repellar. “Emi”, inquit. Di immortales, praeclaram defensionem! Mercatorem in provinciam cum imperio ac securibus misimus, omnia qui signa, tabulas pictas, omne argentum, aurum, ebur, gemmas coemeret, nihil cuiquam relinqueret! Haec enim mihi ad omnia defensio patefieri videtur, emisse. Primum, si id quod vis tibi ego concedam, ut emeris – quoniam in toto hoc genere hac una defensione usurus es –, quaero cuius modi tu iudicia Romae putaris esse, si tibi hoc quemquam concessurum putasti, te in praetura atque imperio tot res tam pretiosas, omnis denique res quae alicuius preti fuerint, tota ex provincia coemisse?

[9] Videte maiorum diligentiam, qui nihildum etiam istius modi suspicabantur, verum tamen ea quae parvis in rebus accidere poterant providebant. Neminem qui cum potestate aut legatione in provinciam esset profectus tam amentem fore putaverunt ut emeret argentum, dabatur enim de publico; ut vestem, praebebatur enim legibus; mancipium putarunt, quo et omnes utimur et non praebetur a populo: sanxerunt ne quis emeret nisi in demortui locum. Si qui Romae esset demortuus? immo, si quis ibidem; non enim te instruere domum tuam voluerunt in provincia, sed illum usum provinciae supplere.

[10] Quae fuit causa cur tam diligenter nos in provinciis ab emptionibus removerent? Haec, iudices, quod putabant ereptionem esse, non emptionem, cum venditori suo arbitratu vendere non liceret. In provinciis intellegebant, si is qui esset cum imperio ac potestate quod apud quemque esset emere vellet, idque ei liceret, fore uti quod quisque vellet, sive esset venale sive non esset, quanti vellet auferret.

Dicet aliquis: »Noli isto modo agere cum Verre, noli eius facta ad antiquae religionis rationem exquirere; concede ut impune emerit, modo ut bona ratione emerit, nihil pro potestate, nihil ab invito, nihil per iniuriam.« Sic agam: si, quod venale habuit Heius, id quanti aestimabat tanti vendidit, desino quaerere cur emeris. [11] Quid igitur nobis faciendum est? num argumentis utendum in re eius modi? Quaerendum, credo, est Heius iste num aes alienum habuerit, num auctionem fecerit; si fecit, num tanta difficultas eum rei nummariae tenuerit, tanta egestas, tanta vis presserit ut sacrarium suum spoliaret, ut deos patrios venderet. At hominem video auctionem fecisse nullam, vendidisse praeter fructus suos nihil umquam, non modo in aere alieno nullo, sed in suis nummis multis esse et semper fuisse; si haec contra ac dico essent omnia, tamen illum haec, quae tot annos in familia sacrarioque maiorum fuissent, venditurum non fuisse.

»Quid, si magnitudine pecuniae persuasum est ei?« Veri simile non est ut ille homo tam locuples, tam honestus, religioni suae monumentisque maiorum pecuniam anteponeret. [12] »Sunt ista; verum tamen abducuntur homines non numquam etiam ab institutis suis magnitudine pecuniae.« Videamus quanta ista pecunia fuerit quae potuerit Heium, hominem maxime locupletem, minime avarum, ab humanitate, a pietate, ab religione deducere. Ita iussisti, opinor, ipsum in tabulas referre: »Haec omnia signa Praxiteli, Myronis, Polycliti HS sex milibus quingentis Verri vendita.« Sic rettulit. Recita. EX TABULIS. Iuvat me haec praeclara nomina artificum, quae isti ad caelum ferunt, Verris aestimatione sic concidisse. Cupidinem Praxiteli HS MDC! Profecto hinc natum est, »Malo emere quam rogare.«

[13] Dicet aliquis: »Quid? tu ista permagno aestimas?« Ego vero ad meam rationem usumque meum non aestimo; verum tamen a vobis ita arbitror spectari oportere, quanti haec eorum iudicio qui studiosi sunt harum rerum aestimentur, quanti venire soleant, quanti haec ipsa, si palam libereque venirent, venire possent, denique ipse Verres quanti aestimet. Numquam enim, si denariis CCCC Cupidinem illum putasset, commisisset ut propter eum in sermonem hominum atque in tantam vituperationem veniret. [14] Quis vestrum igitur nescit quanti haec aestimentur? In auctione signum aeneum non maximum HS XL venire non vidimus? Quid? si velim nominare homines qui aut non minoris aut etiam pluris emerint, nonne possum? Etenim qui modus est in his rebus cupiditatis, idem est aestimationis; difficile est finem facere pretio nisi libidini feceris. Video igitur Heium neque voluntate neque difficultate aliqua temporis nec magnitudine pecuniae adductum esse ut haec signa venderet, teque ista simulatione emptionis vi, metu, imperio, fascibus ab homine eo quem, una cum ceteris sociis, non solum potestati tuae sed etiam fidei populus Romanus commiserat eripuisse atque abstulisse.

[14] Quid mihi tam optandum, iudices, potest esse in hoc crimine quam ut haec eadem dicat ipse Heius? Nihil pro-fecto; sed ne diffìcilia optemus. Heius est Mamertinus; Mamertina civitas istum publice communi Consilio sola laudat; omnibus iste ceteris Siculis odio est, ab his solis amatur; eius autem legationis quae ad istum laudandum missa est princeps est Heius – etenim est primus civitatis: ne forte, dum publicis mandatis serviat, de privatis iniuriis reticeat. [16] Haec cum scirem et cogitarem, commisi tamen, iudices, Heio; produxi prima actione, neque id tamen ullo periculo feci. Quid enim poterat Heius respondere, si esset improbus, si sui dissimilis? esse illa signa domi suae, non esse apud Verrem? Qui poterat quicquam eius modi dicere? Ut homo turpissimus esset impudentissimeque mentiretur, hoc diceret, illa se habuisse venalia, eaque se se quanti voluerit vendidisse. Homo domi suae nobilissimus, qui vos de religione sua ac dignitate vere existimare maxime vellet, primo dixit se istum publice laudare, quod sibi ita mandatum esset; deinde neque se habuisse illa venalia neque ulla condicione, si utrum vellet liceret, adduci umquam potuisse ut venderei ilia quae in sacrario fuissent a maioribus suis relicta et tradita.

[17] Quid sedes, Verres? quid exspectas? […] Tua te altera patria, quem ad modum dicere solebas, Messana circumvenit – tua, inquam, Messana, tuorum adiutrix scelerum, libidinum testis, praedarum ac furtorum receptrix. Adest enim vir amplissimus eius civitatis legatus huius iudici causa domo missus, princeps laudationis tuae, qui te publice laudai – ita enim mandatum atque imperatum est; […] Idem ad vos privatim, iudices, confugit; utitur hac lege qua iudicium est, communi arce sociorum. Tametsi lex est de pecuniis repetundis, ille se negat pecuniam repetere, quam ereptam non tanto opere desiderat: sacra se maiorum suorum repetere abs te dicit, deos penatis te patrios reposcit. [18] Ecqui pudor est, ecquae religio, Verres, ecqui metus? Habitasti apud Heium Messanae, res ilium divinas apud eos deos in suo sacrario prope cotidiano facere vidisti; non movetur pecunia, denique quae ornamenti causa fuerunt non requirit; tibi habe Canephoros, deorum simulacra restitue.

[…]

Übersetzung

nach: Marcus Tullius Cicero, Die Reden gegen Verres. In C. Verrem, lateinisch-deutsch, hg. u. übers. v. Manfred Fuhrmann, Berlin 2011, S. 62–73 [2.4.7–18].

Bevor du die von mir genannten Statuen wegnahmst, hat niemand, der als Inhaber der höchsten Amtsgewalt nach Messana kam, sie nicht besichtigt. So viele Prätoren, so viele Konsuln sind im Frieden wie auch im Kriege auf Sizilien gewesen, so viele Menschen jeder Art – ich rede nicht von den lauteren, unsträflichen und gewissenhaften Leuten –: so viele habgierige und skrupellose und dreiste Gesellen; doch keiner von ihnen hielt sich für so gewaltig, so mächtig, so hoch gestellt, daß er es gewagt hätte, irgend etwas aus diesem Heiligtume zu verlangen oder wegzunehmen oder auch nur anzurühren. Verres aber sollte wegnehmen, was allenthalben das Schönste ist? Niemand sollte außer ihm etwas haben dürfen? Einzig sein Haus sollte in sich fassen, was eine große Zahl der reichsten Häuser enthielt? Hat sich deshalb keiner seiner Vorgänger an diesen Dingen vergriffen, damit er sie wegnähme? Hat C. Claudius Pulcher sie deshalb zurückgegeben, damit C. Verres sie an sich reißen könne? […]

[8] Doch was fahre ich so heftig drein? Ein Wort wird mich zurücktreiben. »Ich habe sie gekauft«, sagt er. Ihr unsterblichen Götter, eine herrliche Rechtfertigung! Einen Handelsmann haben wir mit Oberbefehl und Beilen [Die ein Beil umschließenden Rutenbündel, das römische Symbol der Befehlsgewalt] in die Provinz geschickt; er sollte alle Statuen und Gemälde, alles Silber, Gold, Elfenbein, alle Edelsteine aufkaufen und niemandem etwas übriglassen! Denn diese Entschuldigung, scheint mir, steht für alles offen: er habe eingekauft. Erstens – gesetzt, ich ließe deine Behauptung durchgehen, du habest eingekauft (da du doch bei dieser ganzen Angelegenheit die eine Entschuldigung vorbringen willst) – erstens frage ich: was hältst du denn von den Gerichten in Rom, wenn du glaubst, das werde dir jemand zubilligen, daß du als Prätor und höchster Beamter so viele Kostbarkeiten, ja schlechtweg alle Dinge, die einigen Wert hatten, aus der ganzen Provinz aufgekauft hast?

[9] Seht die Gewissenhaftigkeit unserer Vorfahren: sie mutmaßten noch nichts von dieser Art, und trotzdem sorgten sie vor für das, was sich bei geringfügigen Dingen zutragen konnte. Denn niemand, der mit unabhängiger Amtsgewalt oder als Legat in die Provinz gehe, meinten sie, werde so unvernünftig sein, Silber einzukaufen (denn das erhielt er von der öffentlichen Hand) oder Decken (die bekam er von Gesetzes wegen), wohl aber Sklaven, meinten sie; denn die haben wir alle nötig, und wir bekommen sie nicht vom Staate. Sie setzten daher fest, daß niemand einen Sklaven kaufen dürfe, es sei denn statt eines verstorbenen. Wenn in Rom einer gestorben sei? Nein, nur wenn an Ort und Stelle. Denn sie wünschten nicht, daß du in der Provinz dein Haus ausstattetest; du solltest nur deinen Bedarf für die Provinz ergänzen. [10] Was war der Grund, weshalb sie uns so peinlich an Einkäufen in den Provinzen hinderten? Dies, ihr Richter: sie glaubten, es sei Raub, kein Kauf, wenn es dem Verkäufer nicht freistehe, nach eigenem Ermessen zu verkaufen. Sie sahen ein: wenn in den Provinzen der Inhaber des Oberbefehls und der höchsten Amtsgewalt kaufen wollte und dürfte, was ein jeder besitzt, dann würde er, was er nur wollte, es sei käuflich oder nicht, zu dem von ihm gewünschten Preise an sich bringen.

Man mag mir einwenden: »Gehe nicht so gegen Verres vor, prüfe seine Taten nicht mit dem Maßstab einstiger Gewissenhaftigkeit; gesteh ihm zu, daß er ungestraft habe kaufen können, wenn es nur in ehrlicher Absicht geschah, nicht mit Hilfe der Amtsgewalt, nicht gegen jemandes Willen, nicht auf widerrechtliche Weise.« So will ich denn auch vorgehen. Wenn Heius etwas zum Kaufe anbot, wenn er es zu dem Preis verkaufte, den er veranschlagt hatte, dann will ich nicht mehr fragen, warum du gekauft hast. [11] Was sollen wir also tun? Sollen wir jetzt in einer Sache dieser Art Beweise beibringen? Wir müssen, glaube ich, fragen, ob unser Heius Schulden gehabt, ob er eine Versteigerung durchgeführt hat, und wenn ja, ob er sich in einer solchen Geldverlegenheit befand, ob solche Armut, solche Not ihn bedrängte, daß er sein Heiligtum plündern, daß er die Götter seiner Väter verkaufen mußte. Doch ich sehe, daß der Mann keine Versteigerung durchgeführt, daß er außer seinen Fruchterträgen nie etwas verkauft hat, daß er völlig schuldenfrei ist, ja daß er viel Bargeld besitzt und stets besaß. Auch wenn von alledem, was ich sage, das Gegenteil zuträfe, dann hätte er trotzdem diese Dinge, die sich so viele Jahre im Besitze der Familie und im Heiligtum der Vorfahren befanden, nicht verkauft.

Wie, wenn er sich durch die Höhe des Preises dazu hätte verleiten lassen? Es ist nicht wahrscheinlich, daß ein so vermögender, ein so achtbarer Mann Geld höher eingeschätzt hätte als seine Ehrfurcht vor den Göttern und die Denkmäler der Vorfahren. [12] »Das ist gewiß wahr; trotzdem lassen sich die Menschen bisweilen durch hohe Geldbeträge auch von ihren Grundsätzen abbringen.« Wir wollen sehen, wie hoch der Betrag war, der den Heius, einen sehr vermögenden, keineswegs habgierigen Mann, von seinem Anstandsgefühl, von seiner Ehrfurcht vor den Ahnen und den Göttern abbringen konnte. Du hast, glaube ich, ihm selbst befohlen, folgendes in seine Bücher einzutragen: »Alle die Statuen des Praxiteles, Myron und Polyklet wurden für 6500 Sesterzen an Verres verkauft.« So trug er es ein. Lies vor, was in den Büchern steht. Es freut mich, daß die berühmten Künstlernamen, die diese Leute bis in den Himmel erheben, nach der Schätzung des Verres so im Werte gefallen sind. Den Cupido des Praxiteles für 1600 Sesterzen! Wahrhaftig, so ist das Sprichwort entstanden: »Ich will lieber kaufen als bitten.«

[13] Vielleicht erwidert man mir: »Wie? Schätzest du dieses Zeug sehr hoch ein?« Nein, ich schätze sie nach meinen Verhältnissen und meinem Bedarf nicht hoch ein. Gleichwohl müßt ihr, glaube ich, darauf achten, wie hoch diese Dinge nach dem Urteil derer, die sich aus Liebhaberei damit abgeben, eingeschätzt, wie teuer sie verkauft zu werden pflegen, welchen Preis gerade diese Werke erzielen könnten, wenn sie öffentlich und frei zum Kauf ausgeboten würden, endlich, wie hoch Verres selbst sie einschätzt. Wenn er nämlich geglaubt hätte, der Cupido sei nur 400 Denare [d. h. 1600 Sesterzen (1 Denar = 4 Sesterzen)] wert, dann hätte er sich deswegen niemals dem Gerede der Leute und einer solchen Rüge ausgesetzt. [14] Wer von euch weiß nicht, wie hoch diese Dinge im Preise stehen? Haben wir nicht gesehen, daß eine nicht sonderlich große Erzstatue bei einer Versteigerung 40000 Sesterzen erbrachte? Wie? Könnte ich nicht, wenn ich wollte, Leute nennen, die teils für einen nicht geringeren, teils sogar für einen höheren Preis gekauft haben? Denn soweit bei diesen Dingen die Begierde reicht, so weit reicht auch die Wertschätzung. Es ist schwierig, dem Preis eine Grenze zu setzen, wenn man sie nicht auch dem Verlangen setzt. Ich stelle also fest, daß sich Heius weder freiwillig noch durch schwierige Verhältnisse noch durch die Höhe des Preises bestimmen ließ, diese Statuen zu verkaufen, und daß du sie unter dem Schein eines Kaufes durch Druck, Einschüchterung, Gebot und Befehlsgewalt einem Manne entrissen und weggenommen hast, der mitsamt den übrigen Bundesgenossen vom römischen Volke nicht allein deiner Machtvollkommenheit, sondern auch deiner Pflichttreue anvertraut worden war.

[15] Was könnte mir bei dieser Anschuldigung so wünschenswert sein, ihr Richter, als daß Heius selbst sich ebenso äußert? In der Tat, nichts. Doch wir wollen uns nichts allzu Schwieriges wünschen. Heius ist Mamertiner. Die Gemeinde der Mamertiner ist die einzige, die den Verres öffentlich in einem allgemeinen Beschluß belobigt. Bei allen übrigen Siziliern ist er verhaßt; sie allein lieben ihn. Von der Gesandtschaft aber, die man zu seiner Belobigung abgeordnet hat, ist Heius der Leiter; er ist ja der erste Mann der Gemeinde. Vielleicht verschweigt er um der amtlichen Aufträge willen das ihm persönlich zugefügte Unrecht. [16] Obwohl ich das wußte und bedachte, habe ich es trotzdem auf Heius ankommen lassen, ihr Richter; ich habe ihn in der ersten Verhandlung vorgeführt, und zwar ohne jede Gefahr für mich. Denn was konnte Heius antworten, wäre er gewissenlos, wäre er sich selbst unähnlich gewesen? Die Statuen stünden bei ihm zu Hause, nicht bei Verres? Wie konnte er so etwas behaupten? Wäre er der schändlichste Gesell und schamloseste Lügner gewesen, dann hätte er gesagt: er habe sie zum Kauf angeboten und zum gewünschten Preise verkauft. Dieser Mann, der in seiner Heimat in höchstem Ansehen steht, dem sehr daran liegt, daß ihr von seiner Gewissenhaftigkeit und anständigen Gesinnung den richtigen Eindruck erhaltet, er sagte zuerst, er lobe den Verres von Amts wegen, weil er hierzu den Auftrag erhalten habe, und sodann, er habe die Werke nicht zum Kauf angeboten, noch hätte er sich, wäre es ihm freigestellt gewesen, unter irgendeiner Bedingung je bestimmen lassen, die Dinge zu verkaufen, die als Erbe und Hinterlassenschaft seiner Vorfahren in dem Heiligtum gestanden hätten.

[17] Was sitzest du da, Verres? Worauf wartest du noch? […] Deine zweite Heimat, wie du zu sagen pflegtest, Messana überfällt dich, dein Messana, sage ich, die Gehilfin deiner Verbrechen, die Zeugin deiner Ausschweifungen, der Hort deiner erbeuteten und gestohlenen Schätze. Denn hier steht der angesehenste Mann dieser Gemeinde, wegen deines Prozesses von seiner Heimatstadt als Abgeordneter entsandt, der Wortführer der dir zugedachten Belobigung, der dir von Amts wegen Lob erteilt. Denn so lautet sein Auftrag und Befehl. […] Derselbe Mann nimmt in eigener Sache zu euch seine Zuflucht, ihr Richter; er beruft sich auf das Gesetz, nach dem hier Recht gesprochen wird, auf die gemeinsame Schutzwehr der Bundesgenossen. Zwar handelt das Gesetz von Ersatzzahlungen in Geld; doch er wünscht nicht, den Geldeswert zu erhalten, einen Raub, der ihn nicht sonderlich bedrückt: die geweihten Bildwerke seiner Vorfahren, sagt er, wolle er von dir zurückerhalten; die väterlichen Hausgötter verlangt er von dir wieder. [18] Hast du noch ein wenig Scham, ein wenig Ehrfurcht vor den Göttern, Verres, ein wenig Scheu? Du hast in Messana bei Heius gewohnt, hast gesehen, wie er in seinem Heiligtum vor diesen Göttern fast täglich seinen Opferdienst verrichtete; nicht das Geld bestimmt ihn, und er verlangt nicht einmal zurück, was nur zum Schmucke diente; behalte die Kanephoren, gib die Götterbilder zurück.

[…]

Kurzbiographie

Marcus Tullius Cicero wird am 3. Januar des Jahres 106 v. Chr. als Sohn einer aristokratischen Familie in Arpinum nahe Rom geboren. 75 v. Chr. ist er für ein Jahr als Quaestor dem Statthalter von Sizilien unterstellt. Hier knüpft er Kontakte mit den sizilischen Gemeinden, die sich später für ihre Klage gegen Gaius Verres an ihn wenden werden. Sein Erfolg in der Anklage gegen Verres macht ihn zum berühmtesten Redner Roms. Bekannt ist Cicero heute für seinen vorbildlichen Gebrauch der lateinischen Sprache, aber auch für seine philosophischen Schriften wie beispielsweise De officiis (Vom pflichtgemäßen Handeln). Im Dezember des Jahres 43 v. Chr. wird Cicero von seinem politischen Gegner Antonius ermordet (Bringmann/ Leonhardt 2006).

Kommentar – »Ich habe sie gekauft«

70 v. Chr. klagen verschiedene Gemeinden Siziliens gegen ihren ehemaligen römischen Statthalter Gaius Verres, der die ihm unterstellte Provinz in seiner Amtszeit von 73–71 v. Chr. weit über das gewöhnliche Maß hinaus ausgebeutet haben soll. Die Gemeinden wenden sich an Rom, um in einem sogenannten Repetundenprozess auf Wiedererstattung von Geldern und Gütern zu klagen (Dietrich 2006). Vor Gericht vertritt die Sizilier der 36-jährige, aufstrebende Anwalt Marcus Tullius Cicero.

Die Anklage ist erfolgreich und die Beweislast wohl so drückend, dass Verres bereits nach der ersten Verhandlung (actio prima) in die freiwillige Verbannung flieht. Cicero bringt daraufhin als zweite Verhandlung (actio secunda) die weiteren Teile der Anklage als rhetorisches und juristisches Lehrbeispiel in vier Büchern heraus (Gelzer 2014, 41f.). Das hier kommentierte vierte Buch dieser zweiten Verhandlung ist den von Verres angeeigneten Bildwerken – Cicero spricht von »signa« – gewidmet, darunter Skulpturen und Gemälde, aber auch aufwendig gearbeitete sakrale Geräte und Tafelsilber (Gelzer 2014, 46).

Im vorliegenden Abschnitt geht es um die Skulpturensammlung des Gaius Heius, eines Bewohners der Stadt Messana. Dieser besaß, wie Cicero im Vorfeld erklärt, vier Statuen von hervorragenden griechischen Bildhauern des 5. und 4. vorchristlichen Jahrhunderts: einen marmornen Cupido des Praxiteles, einen bronzenen Hercules des Myron und zwei bronzene Kanephoren, also Frauenfiguren mit heiligen Gefäßen, von Polyklet. Die Sammlung soll bis nach Rom bekannt gewesen sein, weil Cicero erwähnt, dass römische Adelige bei ihren Reisen in Sizilien oft die Sammlung des Gaius Heius besuchen (2.4.4–5). Darüber hinaus sei der Cupido des Praxiteles 99 v. Chr. als Leihgabe nach Rom geschickt worden. Der neu gewählte Ädil Gaius Claudius Pulcher hatte sie zur Feier seines Amtsantritts auf dem Forum ausgestellt und am Ende der Feierlichkeiten wieder zurück nach Messana gesandt. Diese beiden Beispiele bezeugen für Cicero, dass die Statuen des Gaius Heius – obwohl in Privatbesitz – in einem gewissen Sinn öffentlich zugänglich waren (Frazel 2009, 110).

Die Geschichte der Leihgabe und erfolgten Rückerstattung kontrastiert Cicero wirkungsvoll mit der privaten Besitzgier des Verres. Cicero nimmt daraufhin ein zentrales Argument zu Verres’ Verteidigung vorweg, welches bis heute in ähnlich gelagerten Fällen vorgebracht : Er habe die Gegenstände käuflich erworben. Dieses Argument, wendet Cicero ein, kann aber nur korrekt sein, wenn der Verkauf unter gleichgestellten Geschäftspartnern stattfindet, was bei dem Machtgefälle zwischen Verres als Gouverneur und Heius als Provinzialbewohner nicht gegeben ist.

Cicero entlarvt die vermeintlich rechtmäßige Transaktion – den Verkauf einer Reihe von Kunstwerken für einen in den Geschäftsbüchern vermerkten Gesamtbetrag – als erpresserisches Manöver: Stünden doch den 6.500 Sesterzen für vier hervorragende Statuen exemplarisch der Versteigerungserlös von bis zu 40.000 Sesterzen für ein vergleichbares Werk allein gegenüber. Das grotesk erscheinende Missverhältnis soll verdeutlichen, dass der Verkauf nicht unter fairen Bedingungen stattgefunden haben kann.

Die gerichtliche Verwertbarkeit dieses Arguments war wohl gering, da zu Ciceros Zeit die Angemessenheit des Preises kein Kriterium für die Gültigkeit eines Vertrages darstellte (Frazel 2009, 98). Unter anderem aus diesem Grund belässt es Cicero nicht bei dem Preis-Argument, sondern verknüpft dieses mit einer zweiten, moralisch-religiösen Argumentationslinie. So hätte Heius – auch vor dem Hintergrund der exorbitanten Preise, die seine Statuen in Rom erzielen könnten – niemals »Geld höher eingeschätzt […] als seine Ehrfurcht vor den Göttern und die Denkmäler der Vorfahren«. Auch seien die Statuen seit mehreren Generationen in einem von Cicero als »sacrarium«, also Hauskapelle, bezeichneten Teil von Heius’ Haus aufbewahrt gewesen. In dieser Kapelle habe Heius, wie sogar Verres selbst gesehen haben soll, täglich seinen Opferdienst vollbracht (2.4.18). Ciceros vielfache Hinweise auf die Frömmigkeit des Heius münden in der Behauptung, er würde sogar auf Entschädigungszahlungen in Geld und auch auf die Rückerstattung der beiden »nur zum Schmucke« dienenden Kanephoren verzichten – es gehe Heius allein um die Restitution der Götterbilder (»deorum simulacra restitue«). Verschiedentlich wurde auf den tendenziösen Charakter dieser Argumentation hingewiesen:  Für die verhandelten Jahre ist kein Hauskult für Cupido oder Herkules belegt (Zimmer 1989, 502), und Thomas Frazel spricht im Rahmen seiner rhetorischen Analyse von einem »sacred-making« von Seiten Ciceros. Die wiederholten Hinweise auf die Heiligkeit der von Verres geraubten Objekte zielten in der Heius-Passage wie auch in anderen Teilen der Rede darauf ab, Verres als Frevler darzustellen. Ciceros Anklage richtet sich demnach weniger gegen die Tat an sich als gegen den Charakter des Täters (Frazel 2009, 78 u. 90–95).

Diese rhetorische Strategie ist dadurch motiviert, dass Heius ursprünglich von Verres als dessen »Lobredner« nach Rom gesandt worden war (2.4.3.). Den vermeintlichen Entlastungszeugen als ersten Anklagepunkt gegen Verres anzuführen, bringt Cicero gleich zu Beginn seiner Rede einen beträchtlichen rhetorischen Vorteil gegenüber der Verteidigung ein (Zimmer 1989, 495). Cicero verhandelt im Anschluss an die Heius-Passage weitere illegitime Aneignungen bei Privatpersonen (2.4.28–71) und leitet dann zu einem zweiten Teil über, der Verres’ »Entnahmen« an öffentlichen Orten – und nicht zuletzt Tempeln – zum Gegenstand hat (2.4.72–151; Frazel 2009, 73 u. 80; Lazzeretti 2006, 76).

Ciceros Rede – und auch die wissenschaftliche Auseinandersetzung damit – demonstriert, wie zentral die Frage nach der tatsächlichen oder eben nur konstruierten Heiligkeit von Objekten in Restitutionsfragen ist. Außerdem gibt der Text ein frühes Beispiel für den Gedanken, dass die legitimatorische Kraft eines Kaufs, der unter asymmetrischen Machtverhältnissen zustande kommt, zweifelhaft ist, auch wenn die Bedingungen des Kaufs formal einwandfrei erscheinen.

Luca Frepoli studiert Kunstwissenschaft im Master an der Technischen Universität Berlin und ist als studentischer Mitarbeiter am Forschungscluster translocations beteiligt.

Quellen und Literatur

Klaus Bringmann, Jürgen Leonhardt, »Cicero«, in: Hubert Cancik, Helmuth Schneider, Manfred Landfester (Hg.): Der Neue Pauly, 2006, Abrufdatum: 23. Juli 2019, online verfügbar.

Thomas Frazel, The Rhetoric of Cicero’s ›In Verrem‹ (= Hypomnemata. Untersuchungen zur Antike und ihrem Nachleben, Bd. 179), Göttingen 2009.

Matthias Gelzer, Cicero. Ein biographischer Versuch. 2., erw. Aufl., hg. v. Werner Riess, Stuttgart 2014.

Alessandra Lazzeretti, M. Tulli Ciceronis, In C. Verrem actionis scundae Liber quartus (De signis). Commento storico e archeologico, Pisa 2006.

Gerhard Zimmer, »Republikanisches Kunstverständnis. Cicero gegen Verres«, in: Das Wrack. Der antike Schiffsfund von Mahdia, Ausst.-Kat., Rheinisches Landesmuseum Bonn, 8.9.1994–29.1.1995, Köln 1994, S. 867.

Gerhard Zimmer, »Das Sacrarium des C. Heius. Kunstraub und Kunstgeschmack in der späten Republik«, in: Gymnasium, 96, 1989, S. 493–520.

Empfohlene Zitierweise:
Cicero: In Verrem (70 v. Chr.), kommentiert von Luca Frepoli, in: Translocations. Anthologie: Eine Sammlung kommentierter Quellentexte zu Kulturgutverlagerungen seit der Antike, https://translanth.hypotheses.org/ueber/cicero, veröffentlicht am 20.08.2019.

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Diese Seite ist eine Überarbeitung des zuerst am 19.12.2017 veröffentlichten Eintrags. Eine veränderte Version findet sich in: Isabelle Dolezalek, Bénédicte Savoy, Robert Skwirblies (Hg.): Beute. Eine Anthologie zu Kunstraub und Kulturerbe, Berlin (Matthes & Seitz) 2021.