Canard: Brief an Karl VII. von Neapel-Sizilien (1751)

Der Brief des Bildhauers und Restaurators Joseph Canard an den Herrscher des Königsreichs von Neapel und Sizilien ist ein Zeugnis für wachsende Sensibilität für den Umgang mit dem territorialen Kulturgut. Karl VII. nahm tatsächlich die von Canard geäußerten Gedanken auf, als er 1755 die gesetzliche Grundlage juristischer Kontrolle der Ausfuhr von Kunstgegenständen schuf. Der König folgte damit einerseits anderen italienischen Staaten, die eine solche Gesetzgebung schon besaßen. Darüber hinausgehend aber bezwecken die Maßnahmen, für die sich Canard ausspricht und die bald darauf ergriffen werden, eine Exklusivität der materiellen und geistigen Ausnutzung der antiken Kunstschätze durch den Staat.

kommentiert von Angelica de Chadarevian

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Originaltext

nach: D’Alconzo 1999, S. 143 (Original im Archivio di Stato di Napoli, Casa Reale Antica, fasc. 1530, inc. 27).

Eccellenza

Sig.re

Essendosi trasferito in questa R. Villa un tal sig.re Gius.e Ranucci Pittore, che fu mio condisciepolo in Roma ed avendomi il medesimo riferito, esservi in piccol luogo nel Abruzzo chiamato S. Benedetto vicino Celano, nella casa d’un povero villano sei belle statue più grandi del naturale, alcune nude, ed altre vestite, ma due mancanti di testa, asserendomi in oltre aver inteso dal villano stesso, che le sud.e statue aveva egli ritrovate sotto la propria abitazione, soggiungendole, che le due teste mancanti eran state troncate, e trasportate a Roma dal Sig.re Duca di Cesarini: onde, che crederei mancante al proprio mio dovere, se non lo partecipassi all’E.V. per la Sovrana inteligenzia, ed affinché se sia di suo aggrado possa impedire l’estrazione dal Regno, qual pur troppo non solo suol accadere in somiglianti cose ma ben anche di colonne e pietre di verde antico, d’alabastri, ed ogni sorta d’altre pietre, come di quadri d’insigni Pittori, antichi e moderni, in comprova di che si sovverrà l’E.V. d’averle io esposto fu da Roma, che oltre le colonne di verde antico colà da me comprate, v’erano quattro altre, due di bianco e negro attico, e due d’alabastro orientale, il tutto estratto da questo regno per non esservi proibizione alcuna, e per cui motivo ne rimane in parte esausto.

In Roma Ecc.mo Sig.re è proibito sotto pena a qual sivoglia il far cavare anche ne propri territori senza il permesso, e la vista del luogo, affinché non segua demolizione di vestigi antichi, o pericolo per la vicinanza d’essi, ed allorché se le accorda il permesso, vien tenuta la p.sona interessata a denunciare quanto trova.

V’è altresì particolar divieto per l’estrazione de sud.ti generi, senza preventiva supplica, ed di quelle tali cose, ch’al ricorrente viene accordato il p.messo di estraere, è tenuto a sogiacere alla stima delle med.me che si fa da p.sona conosciuta probba e capace a ciò destinata, ed a pagare il quatro per cento alla dogana, ed una piastra per visita ed affitto di carrozza allo stimatore. Ciò a tutto si pratica non tanto per quella tal contribuzione, (che per altro non lascia di formar qualche somma in capo all’anno), ma per essere intesi de lo che si ritrova, ed estrae.

Perdoni l’E.V. la libertà presami nel difendermi su tal particolare, intendendo averlo sugerito per semplice inteligenza di V.E., che conosco ripiena d’un sommo zelo per ogni magior gloria di S.M., e suo R.interesse ed ansioso incontro ond’obedirla, e sodisfare à miei doveri, con pieno ossequio mi confirmo

Di V. E. Umil.mo devo.me Obbli.mo Serv.re

Giuseppe Canart

Portici, 2 Ottobre 1751

Übersetzung

von Robert Skwirblies und Angelica de Chadarevian

Exzellenz

Mein Herr

Ein Maler, Herr Giuseppe Ranucci, der in Rom mein Mitschüler war, ist gerade hier in die königliche Villa gezogen und hat mir berichtet, dass in einem kleinen Ort in den Abruzzen, genannt San Benedetto, in der Nähe von Celano, sich im einem Haus eines armen Landarbeiters sechs schöne überlebensgroße Statuen befinden, einige nackt, andere bekleidet, zwei allerdings ohne Kopf; er erklärte mir weiterhin, von dem Landarbeiter selbst erfahren zu haben, dass dieser die besagten Skulpturen unter seinem Hause entdeckt hätte, wobei er hinzusetzte, dass die fehlenden Köpfe von dem Herzog di Cesarini abgetrennt und nach Rom transportiert worden wären: Daher, weil ich glauben würde,  meiner Pflicht nicht nachzukommen, wenn ich dies nicht eurer Eminenz zur Hoheitlichen Kenntnis mitteilen würde, und damit Sie, wenn Sie es für angebracht halten, die Ausfuhr aus dem Reich verhindern können, was leider nicht nur mit ähnlichen Dingen geschehen soll, sondern auch mit Säulen und Steinen aus Verde Antico, Alabaster und jeder Art von anderen Steinen, wie mit Gemälden von berühmten Malern, alten und neuen Meistern, als Beweis, wie sich Ihre Eminenz erinnern wird, was ich Ihnen schon einmal  aus Rom schrieb, dass außer den dort von mir gekauften Säulen aus grünen Porphyr es dort noch weitere vier gab, zwei aus attischem schwarz-weißem [Marmor] und zwei aus orientalischem Alabaster, alles dies aus diesem Reich herausgeführt, da es keinerlei Verbot gibt, und aus welchem Grund es teilweise erschöpft zurückbleibt.

In Rom, höchster Herr, ist es, wem es auch sei, unter Strafe verboten, Ausgrabungen ohne Lizenz vorzunehmen, auch auf eigenem Grundbesitz, und das Untersuchen der Stätte, damit keine Zerstörung der antiken Spuren erfolgt, oder Gefahr durch ihre Nähe, und im Falle, dass ihr eine Erlaubnis erteilt wird, ist die Person verpflichtet anzuzeigen, was sie findet.

Es gibt darüber hinaus ein besonderes Verbot, Gegenstände von besagter Art ohne vorausgehende Erlaubnis auszuführen, und im Falle, dass diese dem Antragsteller genehmigt wird, ist er gehalten, dieselben von einer bekannten, redlichen und anerkannten, dazu berufenen Person schätzen zu lassen, und dem Zoll vier Prozent des Wertes sowie dem Gutachter einen Piaster für den Besuch und das Mieten einer Kutsche zu entrichten. All dies unternimmt man nicht so sehr wegen der Abgabe, (die im übrigen nicht verfehlt, übers Jahr eine gewisse Summe auszumachen) sondern um, von dem, was gefunden und ausgeführt wird, Kenntnis zu haben.

Eure Exzellenz mögen mir die Freiheit verzeihen, die ich mir genommen habe, mich zu dieser Einzelheit ausgebreitet zu haben, wobei ich Ihre Eminenz in Kenntnis gesetzt haben wollte, die ich voller Hingabe für den größten Ruhm Ihrer Majestät und des Königlichen Interesses weiß, und in Erwartung der Gelegenheit, Ihnen zu Diensten zu sein, und meine Pflichten zu erfüllen, zeichne ich mit voller Ergebenheit

Eurer Exzellenz untertänigster, unterwürfigster, höchst verpflichteter Diener,

Giuseppe Canart

Portici, 2. Oktober 1751

Kurzbiographie

Der Bildhauer Joseph Canard (1716-1791) wurde im Jahr 1739 aus Rom, wo er seine Ausbildung machte, von Karl III. an den bourbonischen Hof nach Neapel berufen. Zu seinen Aufgaben gehörten, neben der Fertigung von Skulpturen für die Residenz des Königs, die Restaurierung der Marmorskulpturen aus Herculaneum und die Aufsicht bei der Abnahme von Mosaiken und Fresken aus den Grabungsgebieten. Ab 1743 war er auch Berater für Ankäufe von Gesteinen für das Real Laboratorio delle pietre dure. Schließlich wird er 1755 – eine Folge des hier vorgestellten Briefes an den König – als Experte für die Kommission ernannt, die Exportlizenzen für antike Bildwerke erteilte. Trotzt der vielfältigen und komplexen Arbeitsaufgaben und der erfolgreichen Karriere am neapolitanischen Hof gibt es zu Joseph Canard biographische Lücken, sodass auch seine Herkunft – vermutlich aus Frankreich oder Flandern – unsicher bleibt (Cantilena 2008, D’Alconzo 2002).

Kommentar – Juristische Klarheit von Besitzverhältnissen: Beschränkung der Ausfuhr und Exklusivität der (Aus-)Nutzung von Artefakten der Antike

Am 2. Oktober des Jahres 1751 schreibt der Hofbildhauer Joseph Canard (1716-1791), aus dem bei Neapel liegenden Portici einen Brief an seinen Herrn, Karl III. von Bourbon (1716-1788), als Karl VII. Herrscher über das  Königreich Neapel und Sizilien. In dem Schreiben macht Canard den König auf zwei Probleme aufmerksam (D’Alconzo 1999, S. 24f.). Zunächst bemängelt er, dass unkontrollierte Ausgrabungen im Reich stattfänden, und dass auch Privatpersonen Funde für sich in Anspruch nehmen könnten.

Private und nicht autorisierte Ausgrabungen verbreiten sich zu dieser Zeit, nachdem im Jahr 1738 die von dem König finanziell geförderten Grabungen in den Gebieten nahe dem Vesuv begonnen haben – in den 79 v. Chr. durch einen Vulkanausbruch verschütteten antiken Städten Herculaneum, Pompeji und Stabiae –, die eine sensationelle Vielfalt an antiken Artefakten zu Tage bringen. Die antiken Funde sollen konserviert und restauriert werden, wofür Karl 1738 den Bildhauer und Restaurator aus Rom an seinen Hof berufen hat (Cantilena 2008).

Hinzu kommt, dass Neapel in Folge der Ausgrabungen zu einem festen Aufenthalt auf der Grand Tour wird (Fitzon 2004, S. 124f.). Die europäischen Touristen und Vermittler wie der zitierte Duca di Cesarini aus Rom brächten laut Canard das materielle und geistige Erbe der Antike in Gefahr, das als ein ausschöpfbares Kapital verstanden wird.

Dies führt uns zum zweiten Punkt den Canard formuliert: die Forderung nach einer juristischen Regelung für den Export von Kunstobjekten. Hierfür nennt er als Vorbild die schon existierende gesetzliche Grundlage im römischen Kirchenstaat. Canards Aufenthalt in Rom hat ihn mit der päpstlichen Tradition solcher Gesetzgebung vertraut gemacht. Seit mindestens 1624 ergriffen die Päpste Schutzmaßnahmen für die Kulturgüter des Staates, und gerade  ein Jahr vor der Verfassung des Briefes, hat der päpstliche Hof das Editto Valenti erlassen, auf den Canard sich wahrscheinlich konkret bezieht (abgedruckt bei: Emiliani 2015, S. 56-64).

Das Schreiben Canards stößt womöglich den Gesetzgebungsprozess in Neapel an, der vier Jahre später in der Prammatica LVII mündet. Dieses Gesetz verbietet 1755 den Export von Altertümern aus dem bourbonisch regierten Süditalien und ist somit der erste Versuch, der unkontrollierten Ausfuhr von Kunstgegenständen aus dem Territorium entgegenzuwirken. Besonders erwähnenswert dabei ist die Strenge des Ausfuhrverbotes, denn allein der Versuch eines Exports wurde strafbar: So galt ein Aufenthalt mit antiken Artefakten in der Nähe eines Hafens schon als verdächtig und soll mit bis zu drei Jahren Haft bestraft werden (Emiliani 2015, S.151-154).

Wie Canard vorschlägt, gründet der König eine Expertenkommission, in die auch der Bildhauer selbst berufen werden sollte. Die Aufgabe der Kommission besteht darin, die Anträge von Ausführenden (»estrattori«) zu prüfen und über eine Exportlizenz zu entscheiden. Dadurch sollen die ausgeführten Kunstgegenstände identifiziert und zur Kenntnis genommen werden.

Doch ist die juristische Maßnahme auch ein Instrument, um die Exklusivität über das territoriale Kulturgut zu garantieren. Mit der Eröffnung des Museo Ercolanese im Jahr 1758 – in Portici, wo die Ausgrabungsstücke gesammelt werden – sollen die materiellen Besitzverhältnisse klar definiert werden. Weiterhin wird durch die Gründung der Accademia ercolanense im Jahr 1759 auch die wissenschaftliche Aneignung monopolisiert. Das Verbot, im Museum und in den Ausgrabungsstätten zu zeichnen, und die Verzögerung der Publikationen der Accademia zeigen den systematisch durchgesetzten Monopolanspruch über die Antike. Die Stichwerke der Antichità Ercolanensi werden erst 17 Jahre nach den ersten Grabungen eingeschränkt veröffentlicht. Eingeschränkt, da die wenigen Exemplare auch als politisches Machtmittel eingesetzt wurden, indem sie nicht in intellektuellen Kreisen verbreitet, sondern an ausgewählten Höfen Europas verteilt wurden (Cantilena 2008). Dies bezeugt, dass man nicht nur an dem materiellen Wert der Artefakte interessiert war, sondern auch an deren geistigem und kulturellem Wert.

Canards Brief und das Verhalten den Hofes von Karl III. ist paradigmatisch für das wachsende Bedürfnis, einen soliden juristischen Schutz für das territoriale Kulturgut zu garantieren. So verabschiedet die bourbonische Legislative in den folgenden Jahren neue, verschärfte Gesetze zur Ausfuhrbeschränkung (Prammatica LVIII, LIX und LX, abgedruckt bei Emiliani 2015, S. 154-161). Die Maßnahmen sollten verhindern, dass sich die Fährlässigkeit der Vergangenheit wiederhole, wie im Gesetzestext beklagt wird: »Da aber in der Vergangenheit keinerlei Sorgfalt und Fleiß aufgebracht worden ist, um all das, was ausgegraben worden ist, zu sammeln und zu bewahren, ist es aus dem Reich ausgeführt worden, wodurch selbiges jetzt an diesen sehr arm ist, wohingegen sich Fremde aus fernen Ländern an diesen bereichert haben und diese zu ihrem größten Schmuck machten und große Vorteile daraus zogen, für die Kenntnis der Antike und die Erhellung der Geschichte, der Chronologie und für die Perfektionierung und Entwicklung vieler Künste« (zit. n. Emiliani 2015, S. 151, übersetzt von Angelica de Chadarevian). Es wird deutlich, dass Karl III. für sein Territorium den Nutzen und Profit solcher Artefakte beanspruchen wollte.

Angelica de Chadarevian studiert Kunstgeschichte an der Humboldt-Universität Berlin.

Literaturverweise

Renata Cantilena,  Herculanese Museum. Laboratorio sull’antico nella reggia di portici, Neapel 2008.

Paola D’Alconzo,  L’anello del re. Tutela del patrimonio storico-artistico nel Regno di Napoli (1734-1830), Florenz 1999.

Paola D’Alconzo,  Picturae excisae, Conservazione e restauro delle pitture ercolanesi e pompeiane tra XVIII e XIX secolo, Rom 2002.

Andrea Emiliani, Leggi, bandi, e provvedimenti per la tutela dei beni artistici e culturali negli antichi stati italiani. 1571–1860, Florenz 2015.

Thorsten Fitzon, Reisen in das befremdliche Pompeij. Antiklassizistische Antikenwahrnehmung deutscher Italienreisender 1750-1870, Berlin 2004.

Empfohlene Zitierweise:
Canard: Brief an Karl VII. von Neapel-Sizilien (1751), kommentiert von Angelica de Chadarevian, in: Translocations. Anthologie: Eine Sammlung kommentierter Quellentexte zu Kulturgutverlagerungen seit der Antike, https://translanth.hypotheses.org/ueber/canard, veröffentlicht am 12.06.2018.

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