Am 15. August 1835 erlässt Mohammed Ali Pascha (1769-1849) die zweite ägyptische Antikenverordnung. Durch explizit an europäischen Vorbildern orientierte Maßnahmen wie einem Ausfuhrverbot und einer Museumsgründung in Kairo soll der zu Beginn des 19. Jahrhunderts zunehmenden Ausfuhr ägyptischer Antiken nach Europa entgegengewirkt werden.
kommentiert von Luca Frepoli
Originaltext Übersetzung Kurzbiographie Kommentar Literaturverweise
Beschlüsse des ägyptischen Regierungsrates
Übersetzung von Luca Frepoli und Robert Skwirblies
Wohl locken die bemerkenswerten Gebäude und bewundernswerten Denkmäler der Kunst und des Altertums von Saïd (Oberägypten oder das antike Thebais) beständig viele europäische Reisende in diese Gegenden. Doch muss man einig darüber sein, dass deren Interesse und leidenschaftliche Erforschung aller Gegenstände, die sie als Altertümer bezeichnen, für die antiken Denkmäler Ägyptens eine wahre Verwüstung zur Folge gehabt hat. So ist die Lage der Dinge bis heute, so dass wir aus gutem Grund befürchten können, alle diese Denkmäler – den Stolz der vergangenen Jahrhunderte – bald vom ägyptischen Boden verschwinden zu sehen, mitsamt ihrer Statuen und all den darin enthaltenen Kostbarkeiten, bis zum letzten Stück, um fremde Gegenden zu bereichern.
Darüber hinaus ist auch bekannt, dass die Europäer nicht nur die Ausfuhr ähnlicher Gegenstände aus ihren Ländern in keiner Weise zulassen, sondern dass sie überall, wo Altertümer gefunden werden, sogleich Kenner hinsenden, um diese einzusammeln. Deren Erwerb gelingt jenen fast immer mit Leichtigkeit, indem sie für erbärmliche Summen die Gier der unwissenden Besitzer befriedigen.
Später werden diese Skulpturen, verzierten Steine und alle ähnlichen Gegenstände, in Gebäuden, die eigens für diesen Zweck geschmückt und bestimmt sind, gesammelt und geordnet, den Augen des Publikums aller Nationen präsentiert, und sie tragen wirkmächtig zum Ruhm des Landes bei, das sie besitzt. Auch durch ein vertieftes Studium der Inschriften und Hieroglyphen auf den Denkmälern und Gegenständen des Altertums haben die europäischen Gelehrten in jüngster Zeit ihr Wissen erheblich erweitert. In Anbetracht also der Bedeutung, die die Europäer den antiken Denkmälern beimessen, und der Vorteile, die sich für sie aus dem Studium der Antike ergeben; in Anbetracht weiterhin des enormen Reichtums, den Ägypten, dieses Wunder aller Jahrhunderte, in dieser Hinsicht in seiner Mitte birgt, hat der Rat der ägyptischen Regierung überlegt, dass es angebracht sei:
1. dass in Zukunft die Ausfuhr von Altertümern jeglicher Art strengstens verboten würde;
2. dass alle Gegenstände dieser Art, die die Regierung bereits besitzt, sowie alle, die sie bei zukünftigen Ausgrabungen und Forschungen zusammentragen könnte, in Kairo an einem speziellen Ort gelagert werden sollten, dort würden sie in schicklicher Weise aufbewahrt und klassifiziert, um den Blicken der Einwohner und besonders der Reisenden und Ausländer dargeboten zu werden, die ihr Anblick täglich in diese Gegenden ziehen würde;
3. dass es nicht nur ausdrücklich verboten würde, in Zukunft die alten Denkmäler in Oberägypten zu zerstören, sondern dass die Regierung Maßnahmen ergriffe, um deren Erhaltung überall zu gewährleisten.
Diese weise Maßnahme hätte den doppelten Erfolg, den Reisenden für immer die Unversehrtheit der Denkmäler zu erhalten und ihnen auf alle Zeiten in der Mitte Ägyptens selbst die dauerhafte Existenz eines reichen Bestandes an Altertümern zu sichern, die ihrer Aufmerksamkeit wahrhaft würdig sind. Alle diese weisen und nützlichen Bestimmungen, die grundsätzlich vom Rat angenommen wurden, wären von der ägyptischen Regierung bereits umgesetzt worden, wenn ihre Ausführung nicht bis heute von der Vollendung des Dolmetscherkollegs abhängen würde, dessen Verwaltung Scheich Refaa übertragen worden ist.
Da diese wichtige Einrichtung nun unter der Schirmherrschaft unseres Wohltäters, Seiner Hoheit des Vizekönigs, ihre Vollendung findet, hat der Rat endgültig beschlossen, dass von diesem Tag an die Ausfuhr von Altertümern aller Art aus ganz Ägypten verboten sei, alle die wertvollen Gegenstände, die bereits zu diesem Zeitpunkt unter Gewalt der Regierung stehen, werden in einem der zu diesem Zweck vorbereiteten Teil des Dolmetscherkollegs deponiert und der Obhut und dem Schutz von Scheich Refaa anvertraut: Den Gouverneuren (Moudirs) der Provinzen von Said (der Thebais) wurden bereits strenge Anweisungen erteilt, dass:
1. Alle antiken Gegenstände, die sich in ihrem Bereich befinden würden, genau an Scheich Refaa geschickt werden sollten;
2. Dass sie nicht mehr den geringsten Verfall von Gebäuden und Denkmälern des Altertums zulassen;
3. Alle zu diesem Zeitpunkt durchgeführten Grabungs- oder Abbrucharbeiten müssen unverzüglich eingestellt werden müssen, und die Gouverneure werden bei Bedarf bewaffnete Männer entsenden, um die Aussetzung der Arbeiten aufrechtzuerhalten und die Denkmäler zu schützen;
4. Strengstens durchgesetzt wird, dass von nun an keine Antiquitäten aus Alexandria, Kairo, Damietta oder einem anderen Hafen aus Ägypten ausgeführt werden;
5. Der Effendi, Direktor des Diwan, wird Weisungen an die zuständigen [Beamten] geben, dass, falls sich antike Gegenstände in den Händen von Privatpersonen befinden, sie im Einvernehmen mit den letzteren den Erwerb der besagten Gegenstände aushandeln sollen, welche in der Folge an Sheikh Refaa gesandt werden;
6. Da die Privatwohnungen des früheren Defterdar für das Dolmetscherkolleg bestimmt worden sind, wird der südlich gelegene, zur Verfügung stehende Teil dieser Räumlichkeiten für die Errichtung eines Museums genutzt werden, gebaut nach der Art derjenigen Europas, und dazu bestimmt, antike Gegenstände aller Art aufzunehmen. Zu diesem Zweck werden sich der Generalinspektor für Gebäude, Sheikh Refaa, und der Generalinspektor für Technik, Hakiakine-Effendi, vor Ort einfinden und die Räumlichkeiten sorgfältig prüfen. Hakiakine-Effendi wird dann Grund- und Aufriss des Museums erstellen, die dem Rat zur Genehmigung vorgelegt werden werden;
7. Die offizielle Bekanntmachung dieser Bestimmung an die Vertreter der europäischen Nationen wird durch Boghoz-Bey vorgenommen, damit sie ihre jeweiligen Staatsangehörigen informieren können;
8. Die Einrichtung dieses Museums, das eine der Angelegenheiten ist, die höchste Aufmerksamkeit verdienen, muss einem Sonderinspektor übertragen werden, der es allezeit mit Sorge und Wachsamkeit verwaltet;
9. Sobald letzterer erfährt, dass an irgendeinem Ort in Ägypten nach Altertümern gesucht wird, wird er sich unverzüglich dorthin begeben, bereits unternommene Ausgrabungen stoppen und bei Bedarf die örtlichen Behörden mit der Entlassung der Arbeiter beauftragen;
10. Im Laufe des Jahres wird der Museumsinspektor auch gehalten sein, mehrere Reisen in den südlichen Provinzen zu unternehmen;
11. Yusuf Zia-Effendi, der alle erforderlichen Qualifikationen für diese Funktionen vereinigt, ist zum Inspektor (Nazir) des Antiken-Museums ernannt worden.
Entstehung des TextesDer Autor der am 15. August 1835 in der osmanischen Provinz Ägypten erlassenen Antikenverordnung ist nicht bekannt. Der damalige Gouverneur, Mohammed Ali Pascha (Mohammed Ali Pascha al-Mas’ud ibn Agha, 1770-1849, Gouverneur von 1805-1848) ist den ägyptischen Antiken gegenüber ambivalent eingestellt. Zeitgleich mit dem Erlass der Verordnung werden im Rahmen eines industriellen Reformprogramms antike Strukturen in Karnak gesprengt; auch erreicht der heute auf der Place de la Concorde befindliche Obelisk aus Luxor durch eine von ihm veranlasste Schenkung im Jahr 1836 Paris (Reid 2002, 54ff.).
Eine veränderte Version dieses Blogeintrages findet sich in: Isabelle Dolezalek, Bénédicte Savoy, Robert Skwirblies (Hg.): Beute. Eine Anthologie zu Kunstraub und Kulturerbe, Berlin (Matthes & Seitz) 2021. |